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Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund

Der BGH hat mit Beschl. vom 12.01.2009 zur Abberufung von Geschäftsführern wie folgt Stellung bezogen:

Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer aus, dass zwei oder mehrere Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist: In einem solchen Fall kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein – nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat.

Soweit die Vorinstanzen darauf abgestellt haben, dass der abzuberufende Geschäftsführer zu dem Zerwürfnis „entscheidend“ oder „maßgeblich“ beigetragen haben müsse, so ist das nur insoweit zutreffend, als damit die „Wesentlichkeit“ dieses wichtigen Grundes charakterisiert werden soll. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass etwa der Verursachungsansteil des Abzuberufenden denjenigen des Mitgeschäftsführers überwiegt. Denn – anders als dies teilweise vertreten wird – hat das etwa beiden Geschäftsführern infolge ihres jeweiligen Verhaltens anzulastende tief greifende unheilbare Zerwürfnis nicht zur Folge, dass bei einer Zweipersonengesellschaft nur einer der Geschäftsführer ausscheiden muss, während der andere bleiben darf; vielmehr liegt es in der Konsequenz der ständigen Senatsrechtsprechung, dass – je nach Beschlusslage – jeder der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer den anderen als Geschäftsführer abberuft bzw. ihm kündigt, weil wechselseitig wesentliche Ursachen für das Zerwürfnis gesetzt worden sind.

BGH, Beschluss vom 12.01.2009; Az: II ZR 27/08

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