GmbH-Geschäftsführers: Adressierung der Amtsniederlegung an GmbH

Das OLG Hamm hat am 11.08.2010 eine Entscheidung getroffen, welche die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH – und das gilt dann auch für die UG – deutlich erleichtert und insbesondere die Vereitelung der Amtsniederlegung deutlich erschwert.

Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

  1. Die Amtsniederlegungserklärung des Geschäftsfiihrers einer GmbH ist wirksam, wenn sie zwar an die Gesellschaft adres­siert ist, jedoch einer Person zugeht, die zugleich weiterer Geschaftsfiihrer und Mitgesellschafter der GmbH ist.
  2. Der Nachweis des Zugangs der Erklärung kann auch in der Form der elektronisch beglaubigten Abschrift des Einschrei­ben-Rückscheins über die Auslieferung des Niederlegungs­schreibens geführt werden.

Was ist bei der Amtsniederlegung zu beachten

Grundsätzlich ist die Amtsniederlegung an die Gesellschafter als Bestellungsorgan – und nicht an die Gesellschaft an sich – zu richten. Eine Adressierung an den Geschäftsführer alleine könnte daher die Unwirksamkeit zur Folge haben. Wenn aber der Geschäftsführer der Gesellschaft gleichzeitig Gesellschafter ist, kann sich dieser nicht auf die Unwirksamkeit der Zustellung berufen.

Eine Aufspaltung dahingehend, dass er diese Erklärung als Geschäftsführer und nicht als Gesellschafter erhalten habe widerspriche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Der Wirksamkeit steht nach Ansicht des OLG Hamm auch nicht entgegen, dass die Erklärung nur einem Gesellschafter zugegangen ist.

Den Anforderungen des § 39 Absatz 2 GmbHG wurde im vorliegenden Fall dadurch genüge getan, dass der Nachweis in Form eines Einschreiben-Rückscheins vorgelegt wurde.

OLG Hamm, Beschluss vom 11. 8. 2010 — 1-15 W 309/10, rkr

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.