Der Aufsichtsrat und seine Mitglieder – Rechte, Pflichten, Haftung

Der Aufsichtsrat bildet in jeder Aktiengesellschaft neben Vorstand und Hauptversammlung ein zwingendes Organ, welches weder durch Satzung noch durch Hauptversammlungsbeschluss abdingbar ist. Aus der Stellung als Organmitglied resultieren jedoch nicht nur Rechte, sondern auch eine Reihe an Pflichten, welche bei Nichtbeachtung eine Haftung nach sich ziehen kann.

Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat bildet das unternehmensinterne Überwachungsorgan einer jeden Aktiengesellschaft. Er steht damit dem Vorstandsorgan gegenüber, welcher spiegelbildlich die Funktion der Unternehmenskontrolle übernimmt. Beide Organe ergänzen sich somit und bilden insgesamt die Verwaltung der Gesellschaft (vgl. § 120 Abs. 2 S. 1 AktG). Der Aufsichtsrat als solcher wird zudem nur als Kollegialorgan tätig. Seine Aufgaben und Pflichten sind von denen der einzelnen Mitglieder streng zu trennen. Ihm eingeräumte Befugnisse können die Aufsichtsratsmitglieder einzeln nicht wahrnehmen.

Überwachung der Geschäftsführung

Als Zentralnorm für die Aufgaben des Aufsichtsrats dient hierbei § 111 Aktiengesetz (AktG). Kernaufgabe des Aufsichtsrat ist die allgemeine Überwachung der Geschäftsführung, welche in § 111 Abs. 1 AktG festgesetzt ist:

„Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen“.

Die Norm hat jedoch keinen abschließenden Charakter, sondern erfüllt vielmehr den Zweck die generelle Stellung des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan und dessen Kompetenzen gegenüber denen des Vorstands und der Hauptversammlung zu veranschaulichen.

Schwerpunkt der Tätigkeit des Aufsichtsrats bildet die zukunftsorientierte Kontrolle im Sinne einer vorbeugenden Kontrolle (zB. Prüfung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses; Berichterstattung an die Hauptversammlung hierüber; Überprüfung der Recht-, Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Vorstandshandlungen). Aber auch die vergangenheitsorientierte Tätigkeit fällt in den Aufgabenbereich  des Aufsichtsrats (etwa die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den Vorstand).

Für die ordnungsmäßige Wahrnehmung der Überwachungspflichten stehen dem Aufsichtsrat das Informationsrecht gem. § 90 AktG, die Einsichtsrechte gem. § 111 Abs. 2 AktG sowie der Zustimmungsvorbehalt des § 111 Abs. 4 S. 2 AktG zur Verfügung.

Das Informationsrecht (§ 90 AktG) des Aufsichtsrats stellt die spiegelbildliche Pflicht des Vorstands zur Berichterstattung an den Aufsichtsrat dar. Nur so ist es dem Aufsichtsrat möglich den Vorstand wirksam zu überwachen. Die Berichterstattung durch den Vorstand hat zum einen selbstständig in einem gesetzlich festgelegten regelmäßigen Turnus zu erfolgen (vgl. § 90 Abs. 1-2). Daneben kann jedoch auch der Aufsichtsrat jederzeit von dem Vorstand einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können (vgl. § 90 Abs. 3 S. 1). Ob die Berichterstattung dann vom Vorstand erlangt werden soll ist vom Aufsichtsrat durch Beschluss gem. § 108 AktG zu entscheiden. Kommt der Vorstand dem Verlangen des Aufsichtsrats nicht ordnungsgemäß nach, so kann das Registergericht die Vorstandsmitglieder durch die Festsetzung eines Zwangsgeld (§ 407 Abs. 1 AktG) zur Durchführung anhalten.

Hieran anknüpfend steht dem Aufsichtsrat das Einsichtsrecht gem. § 111 Abs. 2 AktG zu. Dies soll die Rechte des Aufsichtsrats nochmals stärken und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Aufsichtsrat ansonsten nur auf die ihm nach § 90 AktG herangetragenen Informationen angewiesen wäre. Durch das Einsichtsrecht wird es dem Aufsichtsrat daher ermöglich selbst aktiv zu werden. Das Einsichtsrecht erstreckt sich insbesondere auf Bücher, Schriften, Vermögensgegenstände und Wertpapiere sowie auf die Geschäftsräume der Gesellschaft. Dem Aufsichtsrat muss es also ermöglicht werden, sich ein Bild von den wesentlichen Geschäftsvorgängen zu machen. Hierbei bedarf es noch nicht einmal eines konkreten Anlasses. Vielmehr kann der Aufsichtsrat in dieser Sache auch im Rahmen von Stichproben zur Kontrolle des Vorstands tätig werden. Die Einsichtnahme hat der Vorstand sodann nicht nur zu dulden, sondern muss kooperativ mit dem Aufsichtsrat zusammenarbeiten. Findet keine Kooperation statt, so besteht auch hier die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes durch das Registergericht.

Die Möglichkeit des Zustimmungsvorbehaltes des § 111 Abs. 4 S. 2 AktG dient dem Aufsichtsrat nochmals als vorbeugende Kontrolle der Geschäftsführung. Bereits in diesem Stadium wird dem Aufsichtsrat eine Mitwirkung an der unternehmerischen Tätigkeit zugesprochen. Allerdings fungiert die Vorschrift dabei mehr als ein Vetorecht. Der Aufsichtsrat selbst kann hierdurch keine Geschäftsführungsmaßnahmen durchführen oder einleiten. Erteilt der Aufsichtsrat seine Zustimmung zu bestimmten Geschäften nicht, bleib hiervon die generelle Vertretungsbefugnis des Vorstandes zunächst unberührt. Der Vorstand handelt jedoch dann pflichtwidrig, wenn die Verweigerung der Zustimmung grob missachtet wird. Dies orientiert sich an der gesetzlichen Regelung des § 82 Abs. 2 AktG. In der Folge kommt sodann eine Haftung des Vorstandes gem. § 93 Abs. 2 AktG wegen Missachtung des Zustimmungsvorbehalts in Betracht. Er hat den der Gesellschaft hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Überwachungskompetenz hat jedoch auch ihre Grenzen. So erstreckt sie allgemein nur auf die obersten Leistungsorgane (Vorstand oder Geschäftsführung). Gegenüber sonstigen Angestellten hat auch der Aufsichtsrat keine derartigen Rechte. Unberührt von der Überwachung durch den Aufsichtsrat bleibt außerdem das eigene unternehmerische Ermessen des Vorstands (vgl. § 76 Abs. 1 AktG). Dieser hat bereits als eigene Verpflichtung dafür zu sorgen, dass gesetzliche wie satzungsrechtliche Vorgaben im Unternehmen eingehalten werden und die richtigen Unternehmensentscheidungen getroffen werden. Hierbei bieten sich auch für den Vorstand natürlich verschiedene Handlungsmöglichkeiten an, bei dem ihm besagtes Ermessen zusteht. Selbst gewisse Fehlentscheidungen können von ihm im Einzelfall von seinem Ermessen gedeckt sein, sofern er die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Abs. 1 AktG beachtet hat (sog. Business Judgement Rule). Grenzen findet sein Ermessen dann, wenn sich die Geschäftsführung nicht mehr nach dem Interesse der Gesellschaft richtet und der Vorstand dadurch nicht mehr seiner Vermögensverwaltung- und Vermögensbetreuungspflicht nachkommt.

Personalkompetenz für die Geschäftsführung

Ferner besitzt der Aufsichtsrat die alleinige Personalkompetenz für die Geschäftsführung, also den Vorstand (vgl. § 84 AktG). Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehören in diesem Zusammenhang:

  • Festsetzung der Mitgliederzahl des Vorstands,
  • Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
  • Bestellung des Vorstands,
  • Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages, insbesondere Vereinbarung der Vergütungen
  • Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • Kündigung der Anstellungsverträge

Bei der Festsetzung der Bezüge hat der Aufsichtsrat insbesondere deren angemessenes Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft zu berücksichtigen, vgl. § 87 Abs. 1 S. 1 AktG.

Vertretung der Gesellschaft

Weitere Aufgabe des Aufsichtsrats ist die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gem. § 112 S. 1 AktG, sofern es um Rechtsgeschäfte und Handlungen zwischen der Gesellschaft und Vorstandsmitgliedern geht (zB. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen rechtswidrig handelnde Vorstandsmitglieder). Hintergrund für diese Kompetenzverteilung ist die Wahrung der Gesellschaftsbelange. Diese sollen nicht aufgrund Befangenheit oder Interessenskonflikte der Streitbeteiligten gefährdet werden.

Daneben erstreckt sich die Vertretungskompetenz auf die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Abschlussprüfern und beauftragten Sachverständigen.

Sonstige Pflichten

Des Weiteren hat der Aufsichtsrat die jährliche Finanzberichterstattung der Gesellschaft zu überprüfen (vgl. § 171 Abs. 1 AktG) und den Jahres- und Konzernabschluss zu billigen. Er hat außerdem Vorstandsberichte entgegenzunehmen und anzufordern (vgl. § 90 AktG), Entsprechenserklärungen des Aufsichtsrats abzugeben (vgl. § 161 AktG) sowie bei der Festlegung der Bedingungen für die Aktienausgabe nach § 204 Abs. 1 AktG mitzuwirken.

Aufgaben und Rechte der Aufsichtsratsmitglieder

Funktionsfähigkeit des Organs

Unabhängig von der Verantwortung des Aufsichtsrats als Kollegialorgan haben die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder selbst keine gesetzlich normierten Pflichten, die in Art und Umfang dem des Organs selbst ähneln würden.

Vielmehr ist es Aufgabe der Aufsichtsratsmitglieder, dafür zu sorgen, dass die organschaftlichen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Dies bedeutet, dass allen voran eine Pflicht zur kollegialen Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedern besteht. Verlangt werden also gewisse Mitwirkungshandlungen, damit das Organ als solches seine Organfunktion wahrnehmen kann (zB. Sitzungsvorbereitung, regelmäßige Teilnahme an Sitzungen, Beachtung der Geschäftsordnung, Bildung von Ausschüssen sowie dortige Mitarbeit, Mitteilungen an andere Mitglieder bezüglich aller relevanten Vorgänge).

Treuepflicht

Aufsichtsratsmitglieder haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben stets das Wohl des Unternehmens zu beachten und dementsprechend zu handeln. Dies resultiert letztendlich aus der ungeschriebenen Treuepflicht, die jedes einzelne Mitglied gegenüber dem Unternehmen hat, sowie aus der Loyalität zum Unternehmen.

Jedes Aufsichtsratsmitglied ist daher verpflichtet stets im Interesse des Unternehmens zu handeln, insbesondere dem Unternehmen keinen Schaden zuzufügen. Aufgrund der organschaftlichen Treuebindung haben die mit dem Unternehmensinteresse kollidierenden Belange außen vor zu bleiben.

Im Falle von Interessenskollisionen zwischen den Pflichten als Aufsichtsratsmitglied und den eigenen persönlichen Interessen, ist es daher manchmal notwendig (aber meist auch ausreichend), wenn das Aufsichtsratsmitgliede an bestimmten Abstimmungen nicht teilnimmt oder sich seiner Stimme enthält. Bei schwerwiegenderen Konflikten ist das betroffenen Mitglied jedoch angehalten, den Konflikt dem Aufsichtsrat mitzuteilen.

Grundsätzlich ist aber – selbst im Falle von Interessenskonflikten – stets dem Interesse des Unternehmens Vorrang zu gewähren und andere Interessen hinten an zu stellen.

In Extremfällen kann eine nicht zu überwindende Interessenskollision zum Niederlegen des Amtes führen.

Weisungsfreiheit und Höchstpersönlichkeit

Bei seiner Ausübung des Amtes unterliegt das Aufsichtsratsmitglied keinerlei Weisungen. Dies entfaltet insbesondere im Rahmen seiner Abstimmungsfreiheit Bedeutung. Weisungen hinsichtlich einer bestimmten Abstimmung sind von dem Mitglied zu ignorieren. Jedoch sind auch hierbei stets die Unternehmensinteressen zu wahren.

Ferner ist das Amt des Aufsichtsratsmitglieds durch Höchstpersönlichkeit geprägt. Relevant wird dies vor allem für die Sitzungsteilnahme. Eine Vertretung durch andere Personen im Rahmen von Sitzungen ist gem. § 109 Abs. 3 AktG nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, sofern dies in der Satzung verankert und der Vertreter zuvor schriftlich ermächtigt worden ist. Doch selbst hieraus kann nicht die Stellung eines richtigen Stellvertreters erzeugt werden. Dem Vertreter ist es aufgrund des höchstpersönlichen Charakters untersagt Stimmen abzugeben oder Anträge zu stellen.

Verschwiegenheitspflicht

Aufsichtsratsmitglieder sind schließlich gem. § 116 iVm. § 93 Abs. 1 S. 3 AktG als Ausprägung ihrer Treuepflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet:

„Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren“ (§ 93 Abs. 1 S. 3).

Vertrauliche Angaben sind dabei solche, deren Weitergabe nicht im Interesse des Unternehmens liegen (zB. Beratungsergebnisse, Berichte der Geschäftsleitung, Stellungsnahmen einzelner Mitglieder).

Die Reichweite der Verschwiegenheitspflicht ist dabei umfassend ausgestaltet. Sie betrifft nicht nur die Weitergabe an fremde Dritte, sondern auch an interne Mitarbeiter, Aktionäre oder sonstige Vereinigungen wie etwa dem Betriebsrat.

Die Gesellschaft kann ihren Aufsichtsratsmitgliedern hierbei zwar Richtlinien mit an die Hand geben, was unternehmensintern als Geheimnis oder vertrauliche Angabe angesehen wird. Im Ergebnis liegt es jedoch an dem Mitglied selbst einzuschätzen, ob eine Information von der Geheimhaltungspflicht betroffen ist.

Verantwortlichkeit und Haftung

Aufsichtsratsmitglieder sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie haben allerdings die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Überwachers und Beraters anzuwenden, §§ 116, 93 Abs. 1 S. 1 AktG.

Kontrolle des Aufsichtsrat

Im Hinblick auf die Arbeit des Aufsichtsrats gibt es kein gesetzlich vorgeschriebenes Kontrollgremium. Allerdings ist es einzelnen Aktionären möglich über das Instrument der Hauptversammlung, in welcher sie ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft ausüben (vgl. § 118 Abs. 1 S. 1 AktG), Pflichtverstöße zu melden. In schwerwiegenden Fällen von Pflichtverletzungen kann die Hauptversammlung dann beschließen, dass zB das Aufsichtsratsmitglied abberufen wird.

Beispiele für Pflichtverletzungen:

  • Untätigkeit gegenüber existenzbedrohenden Maßnahmen der Geschäftsführung
  • Hinnahme unzulässiger Verzögerung bei der Stellung des Insolvenzantrags trotz Kenntnis der Überschuldung
  • Zustimmung zu einem für die Gesellschaft nachteiligen Geschäft
  • Veranlassung zu für die Gesellschaft schädlichen Geschäften

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Stellt sich heraus, dass ein Aufsichtsratsmitglied gegen eine seiner Pflichten schuldhaft verstoßen hat und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entstanden ist, kommt eine persönliche Haftung in Betracht. Diese kann sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlicher Natur sein. Eine Haftung des Aufsichtsrats als Ganzes ist dagegen ausgeschlossen.

Gemäß § 116 S. 1 AktG gilt für die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 93 AktG sinngemäß.

Verletzt ein Aufsichtsratsmitglied schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht (Sorgfalts-, Treue- oder Verschwiegenheitspflicht), so ist er der Gesellschaft – nicht jedoch den anderen Aktionären –  gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. §§ 116 S. 1, 93 Abs. 2 AktG). Außerdem sind von der Verweisung des § 116 AktG auch die Sondertatbestände des § 93 Abs. 3 AktG erfasst. § 93 Abs. 4-6 AktG regeln weitere Rechtsfolgenmodalitäten wie den Verzicht.

Generell zielen die Vorschriften des § 93 AktG nicht auf bestimmte normierte Pflichtverletzungen ab, sondern regeln ganz allgemein die Rechtsfolgenseite von Verstößen.

Strafrechtliche Sanktionen (nach dem Aktiengesetz oder dem Strafgesetzbuch) treten vor allem im Rahmen der Verletzung von Geheimhaltungspflichten, Tatbestände der Untreue, Subventionsbetrug oder Steuerverkürzungen, Verstöße gegen Insidergeschäfte etc. auf.

Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich sodann nach den allgemeinen Regelungen der §§ 249 ff. BGB.

Haftungsgrenzen

Zunächst ist zu beachten, dass sich die Haftung des Aufsichtsrat an den Vorstandspflichten zur Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterst orientiert (vgl. Verweisung in §§ 116, 93 AktG). Bereits hier sollten jedoch die Unterschiede von Vorstand und Aufsichtsrat herangezogen werden. Der Aufsichtsrat bekleidet mit seinem Amt – im Gegensatz zum Vorstand – meist nur ein Nebenamt. Diesen Ansatz sollte man generell bei Haftungsfragen berücksichtigen und hinsichtlich der Verantwortlichkeit nicht beide Konstellationen eins zu eins gleich beurteilen.

Grundsätzlich spielt auch bei den Aufsichtsratsmitgliedern die Kausalität im Rahmen der Haftung eine Rolle. Das Handeln des Aufsichtsratsmitglieds muss also kausal für den der Gesellschaft entstandenen Schaden sein. In Einzelfällen kann das Argument des rechtmäßigen Alternativverhaltens angeführt werden. Jedoch obliegt es hierbei dem Aufsichtsratsmitglied nachzuweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.

Ferner ist eine Zurechnung von Handlungen anderer Aufsichtsratsmitglieder nicht möglich, weder nach §§ 31, 278 noch 831 BGB. Jedes Mitglied kann daher nur für seine eigenen Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden.

Eine Pflichtverletzung liegt auch dann nicht vor, wenn das Aufsichtsratsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, §§ 116, 93 Abs. 1 S. 2 AktG (sog. „Business Judgement Rule“). Ihm wird also ein unternehmerischer Ermessensspielraum zugebilligt, sofern es sich um rechtmäßige Entscheidungsalternativen handelt. Überschritten ist der Ermessensspielraum bei schlechthin unvertretbarem Handeln (zB. Bei mangelnder oder nicht ausreichender Aufklärung von Grundlagen, Chancen und Risiken der unternehmerischen Entscheidung). Gesetzes- oder satzungswidriges Verhalten stellt zudem immer eine Pflichtverletzung und somit einen Haftungstatbestand dar.

Daneben hat das Aufsichtsratsmitglied selbst nicht zu haften, wenn seine Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Gesellschafter beruht und diese zutreffend unterrichtet waren, § 93 Abs. 4 S. 1 AktG.

Haftungsausschluss

Gem. § 93 Abs. 4 AktG ist es möglich, nach Abwarten einer dreijährigen Karenzzeit nach der Entstehung des Anspruchs, dass die Gesellschaft auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied verzichtet oder einen entsprechenden Vergleich abschließt. Für einen Vergleich bedarf es jedoch der Zustimmung der Hauptversammlung und keinen Widerspruch im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 2 AktG.

Fazit

Die Pflichten von Aufsichtsratsmitgliedern sind nicht immer ganz eindeutig normiert und resultieren zu einem großen Teil aus der organschaftlichen Stellung des Aufsichtsrats selbst. Sorgfalts-, Treue- und Verschwiegenheitspflichten sind daher oftmals an individuelle Gegebenheiten anzupassen.

Damit einhergehend ist jedoch auch die Haftungsfrage häufig komplexer Natur. Gerade aus diesem Grund ist jedem Aufsichtsratsmitglied nur zu raten, den eigenen Pflichtenkreis genau im Auge zu haben, um eventuelle Haftungsfallen vorzeitig aus dem Weg zu räumen.

In der Praxis bewährt hat sich gerade aufgrund der Vielzahl möglicher Haftungsrisiken der Abschluss einer D&O-Versicherungen (sog. „Directors-and-Officers-Versicherung“). Sie dient als Absicherung der Aufsichtsräte gegen eine künftige persönliche Inanspruchnahme aufgrund von Haftungsfällen. Aufgrund der auch hier zahlreichenden Gestaltungsmöglichkeiten, sollte auch diese Absicherung nicht vorschnell gewählt und ausgestaltet werden.

Checkliste:

  • Funktion des Aufsichtsratsorgans sichergestellt?
  • Sorgfalt-, Treue- und Verschwiegenheitspflicht beachtet?
  • Interessenskonflikte vermieden und/oder offengelegt?
  • Haftungsrisiken und Haftungsgrenzen berücksichtigt?
  • Ggf. vertragliche Absicherung für Haftungsfall vereinbart (z.B. D&O-Versicherung)?