Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist im Vergleich zur GmbH ein in der Aktiengesellschaft notwendiges Organ. Er hat vorwiegend eine Überwachungs- und Beratungsfunktion hinsichtlich der Geschäftsführung, welcher er durch ständige Diskussion und Beratung mit dem Vorstand nachkommt. Außerdem ist er für die Bestellung und Widerruf (Abberufung) des Vorstandes zuständig.

Der Aufsichtsrat wird durch die Hauptversammlung gewählt und muss aus mindestens 3, maximal aus 21 Mitgliedern bestehen und stets eine durch drei teilbare Anzahl an Mitgliedern haben. Bei der der Zusammensetzung sind unter Umständen Mitbestimmungsgesetze und Frauenquoten zu beachten. Wollen Vorstände in den Aufsichtsrat derselben Gesellschaft wechseln, ist die sogenannte cooling off period (§ 100 II Nr. 4 AktG) – eine zwei Jährige Sperrfrist – zu beachten.