Einpersonen-AG / Kleine AG

Unter einer Kleinen AG oder Einpersonen-AG versteht man eine Aktiengesellschaft, die von nur einer einzigen natürlichen oder juristischen Person errichtet wird. Bezüglich des Grundkapitals gelten die gleichen Regeln wie für eine Mehrpersonen-AG. Vorteile sind die einfache Übertragbarkeit der Aktien was die Beteiligung von Partnern an der AG und eine Nachfolge erleichtert. Auch bei der Kleinen AG ist ein Aufsichtsrat mit mindestens drei Mitgliedern einzurichten, gegenüber welchem der Vorstand rechenschaftspflichtig ist.