Gutgläubiger Aktienerwerb

Die Übertragung von Aktien kommt auf die Art der Aktie an. Wurde eine Aktie nicht in verbriefter Form ausgegeben, was keine Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit der Mitgliedschaft ist, so richtet sich der Erwerb nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nach den Vorschriften über die Abtretung von Forderungen. Bei der Abtretung ist ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich.

Sind die Aktien verbrieft, ist zwischen Namens- und Inhaberaktien zu unterscheiden. Bei einer Inhaberaktie können die mit ihr verbundenen Rechte nur von dem Inhaber ausgeübt werden. Die Übertragung richtet sich dabei nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch über Sachen, weshalb auch ein gutgläubiger Erwerb des Wertpapieres nicht ausgeschlossen ist. Bei Namensaktien hingegen erfolgt die Übertragung durch Indossament.