Hauptversammlungsbeschluss

Die Hauptversammlung ist neben dem die Geschäfte führendem Vorstand und dem Überwachungsorgan Aufsichtsrat reines Beschlussorgan. Die Kompetenzen werden durch das Gesetz (z.B. § 119 AktG) und die Satzung definiert.

Zu den wichtigste Entscheidungskompetenzen gehören:

  • Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
  • Gewinnverwendung
  • Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
  • Kapitalmaßnahmen und Satzungsänderungen

Eine Beschlussvorlage wird nur bejaht oder abgelehnt. Die Hauptversammlung muss beschlussfähig sein und ihre Beschlüsse werden mit einfacherer Mehrheit (über 50% der Stimmen) gefasst. Bei weitreichenden Entscheidungen, wie zum Beispiel der Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern oder Satzungsänderungen bedarf es hingegen einer qualifizierten Mehrheit (über 75% der Stimmen). Hauptversammlungsbeschlüsse können bei bestimmten Verfahrensfehlern nichtig oder anfechtbar sein.