Insolvenz

Insolvenz liegt dann vor, wenn eine Aktiengesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

  • Zahlungsunfähigkeitliegt, nach einem Urteil des BGH, vor, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist innerhalb der Fälligkeitsgrenzen, ihre Verbindlichkeiten auszugleichen.
  • Die Feststellung von Überschuldungbedarf einem Drei-Stufen-Vorgehen:
  1. Sonderbilanzierung des AG-Vermögens, als würde diese verkauft werden.
  2. Ergibt die Bilanz, dass die Aktiengesellschaft nicht ausreichend Vermögen hat alle ihre Verbindlichkeiten zu tilgen, erfolgt eine detailreichere Fortführungsprognose, die weitere Faktoren, wie Auftragslage, Konzeptplanung, etc. beinhaltet.
  3. Sollte die Bilanz positiv ausfallen, wird erneut eine Sonderbilanzierung mit erhöhten Verkehrswerten durchgeführt und so ermittelt ob alle Verbindlichkeiten getilgt werden können.
  • Die Besonderheit einer AG-Insolvenzist das Fehlen der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung, dies steht nur natürlichen Personen zu und daher nicht der Aktiengesellschaft!

Rechtliche Folgen:

Ab Insolvenzreife darf kein Gläubiger mehr befriedigt werden, um eine Gleichbehandlung aller Gläubiger der Gesellschaft zu gewährleisten. Der Insolvenzverwalter darf daher auch Zahlungen nach Insolvenzreife anfechten.