Insolvenzantragspflicht

Gem. § 15a ff. InsO muss der Vorstand einen Insolvenzantrag stellen, wenn die AG zahlungsunfähig ist (§ 17 InsO), Zahlungsunfähigkeit droht (§ 18 InsO) oder überschuldet ist. Dies muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes, geschehen.