Insolvenzverschleppung

Kommt der Vorstand nicht seiner Antragspflicht bei Insolvenzreife einer Aktiengesellschaft nach (siehe Insolvenzantragspflicht) spricht man von einer Insolvenzverschleppung.

Fälle der Insolvenzverschleppung sind seit dem MoMiG einheitlich in § 15a Abs. 4 InsO geregelt. Sie stellt in Deutschland eine Straftat dar und wird mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe geahndet. Strafgrund ist die Verkürzung der Haftmasse.