Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Als verdeckte Gewinnausschüttung wird jede (teilweise) gegenwertlose Zahlung bezeichnet. Bei der Prüfung der Angemessenheit wird ein wirtschaftlicher, bilanzieller Betrachtungsmaßstab angesetzt. Sie sind wegen dem Prinzip der allgemeinen Kapitalerhaltung verboten. Rechtlich bringen vGA’s Verpflichtungen zur Nachzahlung von Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und ggfls. Solidarzuschläge mit sich und können daher existenzielle Folgen für eine Aktiengesellschaft haben.

Typische Bereiche in denen eine vGA vorliegen kann sind:

  • Die überproportionale Vergütung des Vorstandes
  • Zinsfreie Darlehensgewährung an Vorstände, Aufsichtsräte oder Aktionäre
  • Reisekosten
  • Regelungen zu Dienstwagen