Vorweggenommene Betriebsausgaben

Aufwendungen, die vor der eigentlichen Gründung der Gesellschaft entstehen und mit dem Betriebsgegenstand zusammenhängen, können als sogenannte vorweggenommene Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) setzt für die Geltendmachung einen „klar erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsquelle“ voraus. Sodann können die Ausgaben auch auf das Vorjahr gewinnmindernd geltend gemacht werden.