Amtsunfähigkeit aufgrund Insolvenzverschleppung

Ein seit lange schwelender Streit in der Literatur wurde nun mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle zum ersten Mal auch in der Rechtsprechung behandelt: Ist nur dem Geschäftsführer der gar keinen Insolvenzantrag gestellt hat die weitere Ausübung der Geschäftsführung zu untersagen oder auch dem, der den Antrag nur zu spät gestellt hat? Hierzu wurde folgender Leitsatz veröffentlicht:

Auch die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung in Form der nicht rechtzeitigen Stellung eines Antrags auf Eröfnnung des Insolvenzverfahrens (§ 15a IV Alt. 3 InsO) führt nach § 6 II 2 Nr. 3a GmbHG – trotz missverständlicher Formulierung dieser Vorschrift – zu einer Amtsunfähigkeit als Geschäftsführer einer GmbH.

OLG Celle, Beschl. v. 29.8.2013 – 9 W 109/13 (rechtskräftig)

Liegt bei einer Gesellschaft einer der beiden Insolvenzeröffnungsgründe – Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – vor, muss der Geschäftsführer spätestens nach 3 Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Wird dem nicht nachgekommen, weil der Antrag nicht, nicht richtig oder zu spät gestellt wird, kann dies ernsthafte persönliche Konsequenzen haben. Einerseits folgt die strafrechtliche Verfolgung, wobei das Strafmaß bis zu zwei Jahre Gefängnis umfasst. Andererseits droht gem. § 6 II 2 Nr.3a GmbHG auch eine fünfjährige Inhabilität – der verurteilte Geschäfstführer kann also für fünf Jahre kein Geschäftsführer einer GmbH mehr sein.

An dieser Stelle ist der oben angesprochene Streit entflammt, welcher letztlich auf eine ungenaue Gesetzesformulierung zurückgeht. Während § 15a IV InsO drei Varianten der Insolvenzverschleppung regelt (Nichtstellen des Antrags, zu spätes Stellen oder falsches Stellen), spricht § 6 II 2  Nr. 3a GmbHG, welcher die Inhabilität regelt, nur vom Unterlassen der Antragsstellung. Nun schließt die Mindermeinung hieraus, dass auch nur das Unterlassen zu einer Inhabilität führe, während eine Verurteilung aufgrund der anderen Varianten des § 15a IV InsO im Rahmen des § 6 II 2 Nr. 3a GmbHG unbeachtlich seien.

Dem hat sich das Gericht nicht angeschlossen, befindet sich aber mit der herrschenden Meinung in guter Gesellschaft. Verkannt wird von der Mindermeinung, dass in § 6 II 2 Nr. 3a GmbHG zwar nicht alle drei Varianten aufgezählt werden, allerdings der Oberbegriff „Insolvenzverschleppung“ am Ende der Regelung in Klammern verwendet wird. Dieser umfasst aber nicht nur das Unterlassen der Antragsstellung sondern auch die anderen Varianten. Untermauert wird dies noch durch die Begründung im Gesetzgebungsverfahren und auch dem Sinn und Zweck der Norm. Durch diese soll der Rechtsverkehr vor den Gefahren durch die unseriösen Geschäftspraktiken mancher Geschäftsführer geschützt werden. Dies ist aber nicht nur bei Geschäftsführern von Nöten, die gar keinen Antrag stellen, sondern auch bei Geschäftsführern die den Antrag so lange herauszögern bis die Gläuber in der Insolvenz vor dem Nichts stehen.

Wird nun ein Geschäftsführer wegen einer der drei Varianten in § 15a IV InsO rechtskräftig verurteilt, führt dies automatisch zur Unwirksamkeit seiner Bestellung. Seine Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister muss dementsprechend gem. § 395 FamFG gelöscht werden. Hier ist allerdings eine Lücke im Deutschen Recht zu beachten. In Deutschland existiert – anders als im angelsächsischen Raum – keine automatische Mitteilung einschlägiger Straftaten an das Handelsregister. Das Handelsregister ist also auf die Mitteilung des verurteilten Geschäftsführers angewiesen. Erfolgt diese nicht, bleibt der Geschäftsführer auch eingetragen. Während der Geschäftsverkehr dann meist noch durch die Rechtsscheinswirkung des Registers nach § 15 HGB geschützt wird, sind Beschlüsse der Gesellschafterversammlung idR. unwirksam, wenn zu dieser durch den inhabilen Geschäftsführer geladen wurde. Jeder Gesellschafter der die Inhabilität herausfindet, kann sich also auf die Nichtigkeit berufen.

Fazit:

Auch wenn die Frage der Voraussetzungen der Inhabilität aufgrund einer Insolvenzverschleppung noch nicht höchstgerichtlich geklärt wurden, kann davon ausgegangen werden, dass alle drei Varianten des § 15a IV InsO für die Inhabilität des Geschäfstführers ausreichen. Dies kann nicht nur für den Geschäftsführer selbst eine einschneidende Folge darstellen, auch die innergesellschaftliche Willensbildung kann hierdurch empfindlich gestört werden. Einschränkend muss die Rechtsprechung allerdings vor dem Hintergrund der Insolvenzpraxis gesehen werden. Erforderlich für die Inhabilität ist eine rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung. Zu beachten ist aber, dass die falsche Antragstellung von der Staatsanwaltschaft meist als Bagatelldelikt fallengelassen wird und die zu späte Antragstellung im Nachhinein meist im Rahmen eines Gutachtens durch einen Insolvenzverwalter festgestellt wird

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens