Sperrfrist der GmbH nach § 26 IV AktG: auch für UG

Das OLG München hat am 6. Oktober 2010 entschieden, dass die aktienrechtliche Sperrfrist für Änderungen der Festsetzung des Gründungsaufwands neben der GmbH natürlich auch für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gilt.

Die Entscheidung hat folgende Leitsätze:

1. Die aktienrechtliche Sperrfrist für Änderungen der Festsetzungen zum Gründungsaufwand gilt entsprechend für die GmbH auch in Form der im vereinfachten Verfahren gegründeten Unternehmergesellschaft.

2. Das Änderungsverbot innerhalb der Sperrfrist steht rein sprachlich-redaktionellen Änderungen, die im Zuge der Ersetzung des Musterprotokolls durch eine neue Satzung vorgenommen werden, nicht entgegen.

OLG München, Beschluss vom 6. 10. 2010 – 31 Wx 143/08

In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall hatte eine UG (haftungsbeschränkt) nach der Gründung das Stammkapital von 2 € auf 10 € erhöht. Die UG wurde ursprünglich mittels Musterprotokoll gegründet und hat im Rahmen der Kapitalerhöhung eine neue Satzung bekommen, die bezüglich des Gründungsaufwandes folgende Regelung vorsah:

„Die mit der Errichtung der Gesellschaft verbundenen Kosten und Gebühren hat die Gesellschaft bis zu einem Höchstbetrag von 2 Euro getragen.“

Das OLG München ist insoweit der Auffassung, dass die sonst auch für die GmbH analog geltende Sperrfrist für die Änderung der Festsetzung des Gründungsaufwandes nach § 26 AktG hier nicht einschlägig ist, da die analoge Anwendung dieser Vorschrift keine redaktionellen Änderungen oder sprachliche Neufassungen der ursprünglichen Festsetzung verbieten soll. Dem stehe die neue Fassung der Satzung nicht entgegen, da die dortige Regelung dem ursprünglichen Inhalt hinsichtlich des Gründungsaufwandes entspricht,

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.