Verdeckte Gewinnausschüttung – Teil 3

Nicht nur Gestaltungen die das Gehalt betreffen spielen bei Verträgen mit einem Gesellschafter–Geschäftsführers eine große Rolle. Auch Kauf-, Miet- und Pachtverträge mit diesem unterliegen der besonderen Kontrolle durch die Finanzverwaltung – mit diesem Inhalt soll sich Teil 3 der Serie über die verdeckte Gewinnausschüttung beschäftigen. Wie immer gilt auch hier der Grundsatz, dass als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet wird, was mit einem fremden Dritten nicht vereinbart worden wäre.

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UG Eintragung nach Übertragung eines Einzelunternehmens

Haftungsbeschränkung, Reputationsgewinn oder steuerrechtliche Vorteile – mannigfache Gründe können für einen Rechtsformwechsel von einem bestehenden Einzelunternehmens hin zu einer Kapitalgesellschaft sprechen. Für die involvierten Berater gilt es allerdings bei der Durchführung des Wechsels einige Klippen, steuerrechtlicher- und gesellschaftsrechtlicher Natur, zu umschiffen.

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D&O-Versicherung: Verschaffungsklauseln

Soll eine Gesellschaft einen neuen Geschäftsführer bekommen, konzentrieren sich die Gesellschafter und der Geschäftsführer bei den Vertragsverhandlungen meist auf Dinge wie Bezüge, Versorgungsleistungen und Dienstwagen (siehe hierzu den Artikel über die Gehaltsbestandteile). Also all die Dinge die zumindest auf Seiten des Geschäftsführers die Stimmung heben. Was meist nur am Rande behandelt wird, ist der Vertragspassus hinsichtlich der Verschaffung einer D&O-Versicherung. Eine solche sichert Organe der Gesellschaft bei Vermögensschäden ab, die diese im Zuge ihrer Tätigkeit verursachen.

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Verdeckte Gewinnausschüttung – Teil 2

Letze Woche habe ich bereits einen in das Thema verdeckte Gewinnausschüttung einführenden Artikel veröffentlicht. In einer nun folgenden Serie sollen die einzelnen Hauptanwendungsfälle dargestellt werden. Grundsätzlich besteht eine solche Fülle an Anwendungsfällen, dass es fast unmöglich ist, einen umfassenden Überblick zu vermitteln. Dementsprechend beschränkt sich diese und auch die weiteren Ausführungen auf die wohl am häufigsten auftretenden Konstellationen.

Der erste Teil dieser Serie beschäftigt sich nun mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers:

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Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

In den Genuss finanzieller Vorteile zu kommen ohne dass hiervon ein Finanzamt Wind bekommt, hört sich zwar grundsätzlich verlockend an, ist jedoch in der Praxis kaum umsetzbar. Gerade der häufig gewählte Weg einer verdeckten Gewinnausschüttung an einen GmbH – Gesellschafter wird in den meisten Fällen aufgedeckt und anschließend besteuert. Das Finanzamt kennt die unterschiedlichsten Gestaltungsmöglichkeiten und dementsprechend bleibt kaum eine Variante unerkannt. Vorliegender Beitrag befasst sich mit der verdeckten Gewinnausschüttung im Allgemeinen, in einem in Kürze erscheinenden Beitrag gilt es typische Fälle einer derartigen Gestaltung darzulegen.

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Nachfolgehaftung bei Beibehaltung einer Etablissementbezeichnung

In einer interessanten Entscheidung hat sich das Bundesfinanzgericht, hier in München, mit der Frage auseinandergesetzt, ob für die angelaufenen Steuerschulden des vorherigen Restaurantpächters, welcher dieses als Vollkaufmann geführt hat, gem. § 191 AO i.V.m. § 25 HGB gehaftet wird, wenn der Nachfolger den Restaurantnahmen weiterführt. Dies ergäbe ohne in der Regel die Alarmglocken schrillen zu lassen ein potenziell erhebliches Haftungsrisiko.

Folgende Leitsätze hat das Gericht erlassen:

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Money never sleeps: Geschäftsführergehälter 2014

Große Zeitungen bringen Chroniken heraus, manch ein familiärer Jahresrückblick durchquert auf elektronischen- oder Postwege die Bundesrepublik. Erstaunlich schnell lässt sich ein Jahr in Zahlenkolonnen und Statistiken zusammenfassen. Eine für Gesellschafter einer GmbH wie auch deren Geschäftsführer sehr wichtige Statistik kommt wie jedes Jahr aus dem Hause BBE media. Dort hat man es sich zur Aufgabe gemacht die Gehälter von Geschäftsführern deutscher GmbHs zu erfragen und anschließend statistisch aufzuarbeiten.

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Insolvenz: Beweislast bzgl. Erbringung der Einlage

Ist der Schritt in das Insolvenzverfahren erst einmal gegangen, sehen  die Gesellschafter nicht nur ihre Träume in den Horizont entschwinden, sie sehen sich oft auch Forderungen des jeweiligen Insolvenzverwalters ausgesetzt. Neben Unstimmigkeiten bezüglich Auszahlungen der Gesellschaft an die Gesellschafter liegt ein besonderes Augenmerk auf der Erfüllung der Stammeinlagepflicht. Gerade auf den Insolvenzfall bezieht sich die gesetzgeberische Intention, da die verpflichtende Leistung der Stammeinlage als gläubigerschützenden Ausgleich für die wegfallende persönliche Haftung dient.

Da zwischen Einlagepflicht und Insolvenz allerdings Jahre liegen können, stellt sich die Frage, ob nun die Darlegungs- und Beweislast den betreffenden Gesellschafter oder den geltendmachenden Insolvenzverwalter trifft. Dies und die Frage wie mit den zwischenzeitlich geänderten Verjährungsfristen umzugehen ist, wurde von dem Oberlandesgericht Karlsruhe in einer interessanten Entscheidung entschieden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.11.2013 – 7 W 45/13):

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