Verfahrensfehler bei der Amtslöschung

Um den Geschäftsverkehr von vermögenslosen Gesellschaften freizuhalten, können diese unter den Voraussetzungen des § 394 FamFG gelöscht werden. Aufgrund der sehr einschneidenden Folgen der Amtslöschung müssen die Voraussetzungen für die Vermögenslosigkeit besonders gewissenhaft und genau geprüft werden. Dies setzt eine Amtsermittlung der relevanten Tatsachen voraus.

Wird dem nicht entsprochen, besteht die Möglichkeit sich gegen die Amtslöschung gem. § 395 I FamFG zu Wehr zu setzen. In einem Beschluss des OLG München vom 22.11.2012 (31 Wx 421/12) wurde die Frage behandelt, welche Vorgehensweisen des Amtsgerichts eine Löschung der Amtslöschung rechtfertigen. Folgender Leitsatz wurde veröffentlicht:

Die Ankündigung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im luK-System des Registergerichts muss keine Einzelheiten zu Inhalt und Ergebnis der vorangegangen Ermittlungen enthalten.

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Eintragungsfähige Tatsachen bei Einlageerbringung nach § 19 V GmbHG

Durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) wurden u.a. die bis dato drakonischen Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage etwas abgemildert. Zudem wird seit MoMiG die vereinbarungsgemäße Rückzahlung der Einlage gem. dem neugeschaffenen § 19 V GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr als verdeckte Sacheinlage qualifiziert. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Frage, welche Tatsachen im Rahmen des § 19 V GmbHG eintragungsfähig sind und welche nicht. (OLG München, Beschluss. v. 17.10.2012, 31 Wx 352/12)

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Eigene Benennung zum Geschäftsführer der Untergesellschaft – Interessenkonflikt?

In vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts spiegelt sich das gesetzgeberische Ziel wieder, das Auftreten von Interessenkonflikte nach Möglichkeit zu verhindern. Ausfluss dieser Intention ist beispielsweise § 112 AktG, welcher für den Fall, dass Vorstandsmitglieder an einem Rechtsverhältnis der von ihnen betreuten Aktiengesellschaft persönlich beteiligt sind, die Vertretung der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vorsehen.

Gleichzeitig wird die Aktiengesellschaft als alleinige Gesellschafterin einer GmbH auf deren Gesellschafterversammlung durch ihren Vorstand vertreten.

Vor dem Oberlandesgericht München wurde nun die Fragestellung verhandelt, was passiert, wenn das Konzepzt des § 112 AktG und die Vertretungsbefugnis des Vorstands in der Gesellschafterversammlung kollidieren. (OLG München, Urt. vom 8.5.2012, 31 Wx 69/12)

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Eingehungsbetrug bei Kauf mittels vermögensloser GmbH

Während die Haftungsbeschränkung bei der GmbH ein segenreiches Instrument ist, um riskantere Geschäftsideen zu verfolgen ohne dabei sein gesamtes Privatvermögen zu exponieren, kann diese Beschränkung bei entsprechender krimineller Energie auch gezielt zum Nachteil Dritter eingesetzt werden. Der Bundesgerichtshof hat sich nun zum Thema Eingehungsbetrug mit Hilfe einer mittellosen GmbH geäussert und hierbei die Frage geklärt, wie bei einem solchen der Schaden zu bestimmen ist.

Täuscht der Empfänger einer Sachleistung bei einem Eingehungsbetrug über seine Zahlungsbereitschaft, bedarf es für die Bemessung des Schadens regelmäßig keiner von dem ohne Wissens- und Willensmängel vereinbarten Preis abweichenden Bestimmung des Werts der Gegenleistung.

BGH, Urteil v. 20.3.2013 – 5 StR 344/12

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Kündigung der Vereinbarungstreuhand an einem Geschäftsanteil

Wie kann die Vereinbarungstreuhand an einem Geschäftsanteil gekündigt werden

In der gesellschaftsrechtlichen Praxis stellt die Vereinbarungstreuhand an einem GmbH-Geschäftsanteil schon lange ein oft gewähltes Konstrukt dar. Da nur der Treuhänder in das Handelsregister eingetragen wird, lässt sich auf diese Weise beispielsweise die Einflussnahmemöglichkeit eines Konkurrenten verschleiern. Auch kann es ein Anliegen sein, Rückschlüsse vom Handelsregister auf die Vermögenssituation des Treugebers zu verhindern. Wie und ob der Treugeber nach Kündigung des Treuhandvertrages an den Geschäftsanteil herankommt, wurde vom Kammergericht Berlin geklärt. Leitsatz:

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Beweislastverteilung bei Pflichtverletzungen des Geschäftsführers

Je nach Umtriebigkeit des Geschäftsführers und natürlich auch je nach Zuschnitt des Unternehmens können sich pro Jahr beträchtliche Summen für Spesenabrechnungen des Geschäftsführers summieren. Während viele Gesellschaften eine ziemlich großzügige Spesenpolitik für ihre Geschäftsführer verfolgen, findet dies auf jeden Fall dann seine Grenze, wenn Rechnungen für Flüge, Restaurantbesuche oder Ähnliches eingereicht werden, bei denen schlicht die Geschäftsbezogenheit fehlt. Hier können sich Ersatzansprüche der Gesellschaft ergeben. Wie in einem solchen Fall die Beweis- und Darlegungslasten verteilt sind, war Inhalt der vorliegenden Entscheidung des OLG München.

OLG München, Urteil vom 27.2.2013 – 7 U 4465/11spesenrechnung-1

Nach § 43 II GmbHG muss ein Geschäftsführer, welcher die ihm obliegenden Pflichten verletzt, der Gesellschaft Schadensersatz leisten. Eine solche Pflichtverletzung ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Geschäftsführer als solcher Auszahlungen für unberechtigte Spesen veranlasst oder nicht verhindert. Unberechtigt sind Spesen dann, sobald eine Betriebsbezogenheit fehlt.

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Kopplungsklausel: Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages

Normalerweise sind die Abberufung eines Geschäftsführers und die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages zwei voneinander getrennt zu behandelnde Vorgänge. Die Rechtspraxis hat allerdings versucht, diese Vorgänge, mit Hilfe sogenannter Kopplungsklauseln, in Geschäftsführerdienstverträgen zu verbinden. Wie sich dies konkret in der Kündigungs- /bzw. Abberufungssituation auswirkt, war Gegenstand einer kürzlich ergangenen Entscheidung des OLG Saarbrücken. Folgender Leitsatz wurde veröffentlicht:

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Hinweispflicht des Steuerberaters in der Insolvenz?

Werden nach Eintritt der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit durch den GmbH-Geschäftsführer Zahlungen getätigt, so hat er diese gem. § 64 GmbHG zu ersetzen. Inwiefern ein Steuerberater, welcher die Gesellschaft in steuerlichen Problematiken betreut, dem Geschäftsführer bei der Feststellung der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit zur Hand gehen muss, war bereits Gegenstand einer Entscheidung des OLG Köln, die in der Fachpresse einigen Widerhall fand. Hinsichtlich der daraufhin ergangenen Revision liegt nun die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor:

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Einstweilige Verfügung nach Abberufung des Geschäftsführers

Wird bei einer Aktiengesellschaft die Bestellung zum Vorstand aus wichtigem Grund widerrufen, gilt dieser Widerruf solange als wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt wird. Dies stellt sich bei einer zweigliedrigen GmbH anders da. Wird hier die Bestellung eines der Gesellschaftergeschäftsführer aus wichtigen Grunde widerrufen, ergibt sich ein untragbarer Schwebezustand der solange andauert, bis das Vorliegen eines wichtigen Grundes positiv festgestellt wurde. Da sich der Schwebezustand über mehrere Jahre hinziehen kann, hat sich das OLG kürzlich erneut mit der Frage auseinandergesetzt, wie diesem Geschäftsführer in der Zwischenzeit die Möglichkeit genommen werden kann, für die GmbH weiterhin als Geschäftsführer zu agieren:

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Fristlose Kündigung des GmbH Geschäftsführers – Fristbeginn

§ 626 BGB ermöglicht es einen Angestellten ohne Fristeinhaltung zu kündigen, wenn hierfür ein besonderer Grund, wie beispielsweise gravierendes Fehlverhalten vorliegt. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn eine ordentliche Kündigung aufgrund einer Befristung des Vertrages ausgeschlossen ist. Damit diese einschneidende Kündigungsmöglichkeit nicht noch Monate nach dem Vorliegen des wichtigen Grundes, wie ein Damoklesschwert über dem Arbeitnehmer schwebt, verlangt § 626 II BGB, dass die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung des wichtigen Grundes erfolgen muss. In einer interessanten Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, auf wessen Kenntnis abzustellen ist und wann die Zweiwochenfrist zu laufen beginnt. Leitsätze:

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