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Die Gründung einer UG/ Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Die UG wird durch notarielle Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages gegründet. Dabei kann man sich zweier verschiedener Musterprotokolle bedienen oder eine individuelle – auf die eigene Bedürfnisse zugeschnittene – Satzung verwenden.

Im Musterprotokoll für eine Einpersonen-Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist der Mindestinhalt einer GmbH-Satzung nach § 3 GmbHG geregelt. Nach einigen einleitenden Sätzen mit den Personalien geht es um die Firmierung der Gesellschaft.

1. Firmierung der Gesellschaft: Die Firma der Gesellschaft ist der Name, unter der diese Ihre Geschäfte tätigt. Dies darf ein Fantasiename sein oder einen Hinweis auf die Tätigkeit und/ oder die Gesellschafter enthalten. Stets muss jedoch auf die Haftungsbeschränkung und das limitierte Stammkapital hingewiesen werden, indem die Firma klarstellt, dass es sich um eine „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ handelt. Dieser Hinweis darf nicht fehlen, weshalb dieser Hinweis auch auf allen Geschäftspapieren, wozu nun auch E-Mails zählen, nicht fehlen darf.

Darüber hinaus muss in dem Musterprotokoll der Sitz der Gesellschaft angegeben werden. Seit neuestem muss nun auch die konkrete Geschäftsanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) dem Handelsregister mitgeteilt werden. Hierbei ist stets auf Aktualität dieser Angaben im Handelsregister zu achten, denn der neu eingefügte § 15a HGB ermöglicht eine öffentliche Zustellung, wenn weder eine Zustellung an die angegebene Adresse noch an einen ggf. angegebenen Empfangsbevollmächtigten möglich ist. Sollte also eine veraltete Adresse dort vermerkt sein, besteht die Gefahr, dass Willenserklärungen an die UG im Wege der öffentlichen Zustellung zugehen, ohne dass die Gesellschaft davon Kenntnis erlangt und darauf reagieren kann.

2. Das Musterprotokoll muss darüber hinaus den Gegenstand des Unternehmens beinhalten. Hiermit werden die Tätigkeitsfelder der UG festgelegt. Es muss eine gewisse Zuordnung zu einem Geschäftszweig möglich sein.

3. Festlegung des Stammkapitals: Das Stammkapital einer UG kann (theoretisch) zwischen EUR 1,00 und EUR 24.999 liegen. Bei den momentan gegründeten UG’s liegt das Stammkapital durchschnittlich bei ca. 900 €. Ca. ¼ der bislang gegründeten UG’s hat ein Stammkapital von nur einem Euro – das bislang höchste eingetragene Stammkapital einer UG beträgt EUR 5.000.

Die Bestimmung des Stammkapital ist ein entscheidender Punkt für den Erfolg der Unternehmergesellschaft. Es wird auch mit in das Handelsregister eingetragen und ist daher für den Rechtsverkehr einzusehen.

Die theoretische Möglichkeit, eine UG mit einem Stammkapital von einem Euro zu gründen, hat ihr umgangssprachlich den Namen „Ein-Euro-GmbH“ eingebracht. Diese Bezeichnung wird jedoch vor allem von professionellen Anbietern, wie aus dem Bereich der Limiteds bekannt, weiter verbreitet. Für mich stellt diese Bezeichnung eine Degradierung dar, denn mit Ihr kommt nicht zum Ausdruck, dass es sich bei gegründeten Unternehmergesellschaften regelmäßig um Gesellschaften mit einem seriösem Geschäftszweck handeln wird und mit der Geschäftstätigkeit gerade das Ziel verfolgt wird, das für eine GmbH notwendige Stammkapital von EUR 25.000 anzusparen. Dies unterscheidet die UG deutlich von der englischen Konkurrenz, denn Gründungsmotivation für Limiteds war oft auch die Hoffnung die tatsächliche Inhaberschaft oder die verantwortliche Geschäftsführung verschleiern zu können.

Die UG sollte aber nicht mit einer zu dünnen Kapitaldecke ausgestattet werden. Zum einen aus dem Grund, dass das Stammkapital in das Handelsregister mit eingetragen wird und daher für Geschäftspartner einsehbar ist. Diese werden sicherlich kritisch gegenüber den Gründern eingestellt sein, wenn Ihnen Ihre eigene Geschäftsidee nur einen Euro wert ist. Allerdings wird es Ihnen heutzutage niemand krumm nehmen, wenn Sie für den Aufbau Ihres Geschäftes von der Bank keinen Kredit bekommen – oder vielleicht auch keinen möchten – und daher mit einer relativ dünnen Kapitaldecke starten.

Da das festgelegte Stammkapital bis zur Höhe von EUR 300,00 ohnehin schon zur Deckung von Gründungskosten verwendet werden darf, sollte man diesen Betrag meines Erachtens nicht unterschreiten, denn man hat nichts gewonnen, wenn man eine geringere Stammkapitalziffer eintragen lässt und dann die Gründungskosten aus der Privatschatulle zahlt, denn der Betrag von EUR 300 gilt nur für den Fall, dass das Stammkapital wenigstens EUR 300 beträgt. Ist das Stammkapital geringer dürfen auch die Gründungskosten höchstens bis zum Stammkapital von der Gesellschaft getragen werden. Dies hat den einfachen Hintergrund, dass andernfalls die UG schon bei Ihrer Gründung durch die damit verbundenen Kosten insolvent wäre.

Daher sollte man wenigstens den Betrag von EUR 300 als Stammeinlage auf das Konto der Gesellschaft einzahlen. Andererseits macht auch die theoretische Möglichkeit einer Gründung der UG mit einem Stammkapital von 24.999 € keinen Sinn. Seit jeher ist es nach § 7 Abs. 2 GmbHG erlaubt, eine GmbH schon mit der Hälfte des notwendigen Stammkapitals von 25.000 € zu gründen. Daher ist eine Gründung einer vollwertigen GmbH mit einem Betrag von EUR 12.500 möglich, weshalb eine Neugründung einer UG mit einem entsprechenden Stammkapital nicht sinnvoll ist. Dabei ist insbesondere auch eine Neuerung im MoMiG zu beachten, nach der nun auch eine Einpersonen-GmbH mit dem vorerst lediglich hälftig eingezahlten Stammkapital gegründet werden kann, was vorher nur einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern möglich war.

Eine sog. Sachgründung ist bei der UG nicht möglich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch die Möglichkeit des frei wählbaren Stammkapitals eine Sachgründung nicht notwendig ist. Vielmehr muss sich der Gründer einer UG dann auf seine Barmittel beschränken und kann keine Sachgüter wie z. B. Autos oder Computereinlagen als Stammeinlage in die Gesellschaft einbringen.

(Anmerkung: Das Musterprotokoll ist auch für die Gründung einer vollwertigen GmbH zu verwenden, weshalb in dem Protokoll die Möglichkeit einer hälftigen Einzahlung erwähnt ist.)

4. Festlegung des Geschäftsführers

Im Musterprotokoll wird ein Geschäftsführer bestimmt Dies kann ein Gesellschafter oder eine andere Person sein. Die Unternehmergesellschaft darf nur einen Geschäftsführer haben. Denn Hintergrund der Zurverfügungstellung des Musterprotokolls ist die Eintragung von kleinen Gesellschaften mit unkomplizierten Personenstrukturen zu beschleunigen. Hiergegen spräche die Möglichkeit, eine größere Anzahl von Geschäftsführern mit verschiedenen Befugnissen bestellen zu können.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei Verwendung des Musterprotokolls der Geschäftsführer stets vom Verbot von Insichgeschäften befreit wird. Das hat zur Folge, dass der durch das Musterprotokoll bestellte Geschäftsführer, Geschäfte für die UG auf der einen Seite mit sich privat oder mit anderen durch ihn vertretenen Gesellschaften auf der anderen Seite abschließen darf. Dies kann nur durch Zugrundelegung einer individuellen Satzung verhindert werden, denn insoweit ist das Musterprotokoll nicht abänderbar.

Bestellungshindernisse für Geschäftsführer:

Die als Geschäftsführer zu bestellende Person darf sich gewisser Straftatbestände nicht schuldig gemacht haben, wobei durch das MoMiG dieser Katalog nochmals erweitert wurde. Neben früheren Katalog nach § 6 II GmbHG waren dies Bankrottstraftaten nach §§283 bis 283d StGB, insbesondere der Insovenzverschleppung. Mit dem MoMiG treten nun noch einige Straftatbestände als Bestellungshindernisse dazu: Betrug in verschiedenen Varianten (Computerbetrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Kreditbetrug), sowie Untreue, falscher Angaben bei der Gründung und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt wenn man zu Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Wer einen dieser Straftatbestände erfüllt, darf nach § 6 GmbH für einen Zeitraum von 5 Jahren nicht als Geschäftsführer einer UG bestellt werden.

Aufgrund der Schlichtheit des Musterprotokolls ist dieses – und da sind sich ausnahmsweise bislang alle Experten einig – nur für eine Einpersonengesellschaft hinreichend.

Allerdings führt in diesem Fall die nachträgliche Bestellung von Geschäftsführern zu Problemen, da die in dem Musterprotokoll vorgesehene Vertretungsregelung und die dadurch geltende Gesamtvertretungsregelung des § 35 II 1 GmbHG die Handlungsfähigkeit beeinträchtigt. Dann wäre im Nachhinein die Satzung zu ändern, was man sich bei einer individuellen Satzung ersparen kann.

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