Befreiung von Beschränkungen des § 181 BGB ohne Formulierungszwang

In einer interessanten Entscheidung hat sich das OLG Hamm kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich der Nachweis der Befreiung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB an den Wortlaut des Gesellschafterbeschluss halten muss, oder ob dieser formfrei erfolgen kann.

Hierzu wurde folgender Leitsatz veröffentlicht:

Der Nachweis der Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB ist nicht an einen bestimmten Wortlaut des Gesellschafterbeschlusses gebunden

OLG Hamm, 22.12.2010 – 15 W 512/10

Verbot für Geschäftsführer nach § 181 BGB

§ 181 BGB spricht unter anderem ein Verbot für den Geschäftsführer einer GmbH aus, Geschäfte der Gesellschaft mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen. Wird im Gesellschaftsvertrag der GmbH eine Ermächtigung zur Befreiung von diesem Verbot festgeschrieben, kann der Geschäftsführer generell oder auch nur im Einzelfall hiervon befreit werden. Da gem.     § 10 I 2 GmbHG die Reichweite der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers in das Handelsregister eingetragen werden muss, ist auch die Befreiung von § 181 BGB eintragungspflichtig und unterliegt somit der Prüfung durch das Registergericht.

Im vorliegenden Fall, wurde eine entsprechende Eintragung abgelehnt, da der Geschäftsführer mit dem  entsprechenden Gesellschafterbeschluss nicht explizit von § 181 BGB befreit wurde, sondern nur eine Gleichstellung der Rechte und Befugnisse mit einem zweiten Geschäftsführer – welcher von § 181 BGB befreit war – beschlossen wurde. Entgegen dem zuständigen Registergericht erachtete das OLG Hamm diese Formulierung für den Nachweis als ausreichend, da eine solche Gestattung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nicht ausdrücklich erklärt werden muss sondern auch schlüssig erfolgen kann.

Praxistipp:

Obwohl das erkennende Gericht klarstellt, dass auch eine konkludente Befreiung als Nachweis zulässig ist und die entsprechende Eintragung somit erfolgen muss, ist im Einzelfall Vorsicht angeraten. Erforderlich ist nämlich, dass die Auslegung im Einzelfall eindeutig und unzweifelhaft zu dem Ergebnis kommen muss, dass eine Befreiung von § 181 BGB vorliegt. Da die Sachlage nicht immer, wie im vorliegenden Sachverhalt, so eindeutig auf die Befreiung hindeutet, ist zu empfehlen, sich nicht auf eine schlüssige Befreiung zu verlassen, sondern eine solche explizit in den Gesellschafterbeschluss aufzunehmen.

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens