Ausschluss eines geschäftsführenden Gesellschafters

Das KG Berlin hat in einem aktuellen Beschluss  über den Fall entschieden, dass auch bei Personenidentität von Ge­sellschafter und Geschäftsführer für die Frage des Aus­schlusses als Gesellschafter zwischen dem Verhalten der Person als Geschäftsführer und als Gesellschafter zu diffe­renzieren sei.

Verfehlungen, die der Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschaftsführer vorgenommen habe, können Abberufung als Geschaftsführer recht­fertigen, spielen aber für den Ausschluss als Gesellschafter keine Rolle und können hierfür nicht herangezogen werden.

Praxistipp:

Beim Gesellschafterstreit sollten die Maßnahmen gegenüber einem geschäftsführenden Gesellschafters gut überlegt sein und zwischen dem Gesellschafterausschluss und dessen Abberufung als GF differenziert werden, denn nicht jede Verfehlung ist im Hinblick auf diese beiden getrennt zu beachtenden Rechtsverhältnisse relevant!

(Aktenzeichen: 2 W 36/10; Beschluss KG Berlin vom 01.04.2010)

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.