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BGH-Urteil vom 06.04.2009 zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten

Nach dieser Entscheidung des BGH sollen Beschlussmängelstreitigkeiten nunmehr uneingeschränkt schiedsfähig sein. Der BGH gibt hiermit seine frühere restriktive Auffassung auf, nach der die Voraussetzungen für eine Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten dem Gesetzgeber vorbehalten seien. Die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen wird allerdings von der Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzgewährung abhängig gemacht. Dieser Rechtsschutz muss einem durch staatliche Gericht gewährten Rechtsschutz gleichwertig sein. Dies setzt voraus, dass die Schiedsabrede entweder mit Zustimmung aller Gesellschafter in die Satzung verankert wurde oder eine außerhalb der Satzung getroffene Absprache unter Mitwirkung aller Gesellschafter getroffen wurde. Dabei muss jeder Gesellschafter über das Schiedsverfahren informiert werden, um zumindest als Nebenintervenient beitreten zu können. Darüber hinaus ist zwingend notwendig, dass alle Gesellschafter an der Auswahl des Schiedsrichters beteiligt werden, wenn die Auswahl nicht durch eine neutrale Stelle zu erfolgen hat.    

BGH II ZR 255/08

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