Ausschluss Gesellschafter vor Zahlung einer Abfindung

Es liegt ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes zu der Frage vor, ob GmbH Gesellschafter auch vor der Zahlung einer Abfindung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden können. Diese Frage hat eine hohe Praxisrelevanz. BGH- Beschluss vom 08.12.2008.

Wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden soll, geht dem meist eine längere Periode an Streitigkeiten und Vertrauensverlust voraus. Wenn die Entscheidung hinsichtlich des Ausschlusses getroffen wurde, so soll es dementsprechend auch schnell gehen. Nur so kann verhindert werden, dass der störende Gesellschafter weiter die Geschicke der Gesellschaft mit beeinflussen kann. Hier erläutern wir, wie bereits vor Zahlungs einer Abfindung der Ausschluss geregelt werden kann.

Kann der Ausschluss ohne Abfindung in der Satzung geregelt werden?

Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung – also auch schon vor Zahlung einer Abfindung – verliert.

Der Beschluss über die Entziehung eines Geschäftsanteils ist wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig, wenn in Folge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete – sofort fällige – Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (BGHZ 144, 365 ff.)

Was für Praxisfolgen ergeben sich?

Hieraus folgt, dass eine Einziehung von Geschäftsanteilen nicht mehr durch die schlichte Behauptung von Abfindungsansprüchen blockiert werden kann, da diese beiden Aspekte getrennt voneinander zu betrachten sind. Der BGH entfernt sich damit immer weiter von seiner sog. Bedingungslehre. Notwendig für dieses Vorgehen des sofortigen Verlustes der Gesellschafterstellung ist allerdings eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag (Satzung).

Hier fällt uns in der Praxis immer wieder auf, dass entsprechende Regelungen nicht oder nur ungenügend Eingang in die Satzung gefunden haben. Oftmals wird das Fehlen jedoch erst dann bemerkt, wenn es intern in der Gesellschaft schon zum Streit kam. Gerne überprüfen wir daher bundesweit Ihren Gesellschaftsvertrag auf dessen Vollständigkeit und Praxistauglichkeit. Setzen Sie sich gerne mit der Kanzlei Köster in Verbindung.

 

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.