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Anspruch auf Verdienstausfall wg Gerichtstermin

Einer juristischen Person kann wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an einem Gerichtstermin ein Anspruch auf Verdienstausfall zustehen.

Die bisherige Rechtsprechung war überwiegend der Ansicht, dass ein Geschäftsführer bei der Teilnahme an einer gerichtlichen Verhandlung seine Aufgaben als Geschäftsführer wahrnehme und diese von seiner Vergütung abgedeckt sei. Ein Verdienstausfall könne daher nicht gegeben sein.

Nunmehr wird von dieser Rechtsprechung abgekehrt und auch einer juristischen Person (z. B. GmbH/ UG) eine Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls dann zugestanden, wenn das Gericht zu einem Verhandlungstermin das persönliche Erscheinen eines ihrer Organe oder sachverständigen Mitarbeiters angeordnet hat und die Partei eine solche Person zu dem Termin entsendet.

Die Entschädigung muss in diesem Fall nicht konkret nachgewiesen werden, da davon auszugehen ist, dass dem Unternehmen durch die Terminwahrnehmung des Geschäftsführers ein Schaden entstanden sei und die Quantifizierung dieses wirtschaftlichen Nachteils schwierig wäre. Die Kostenfestsetzung orientiert sich in diesen Fällen am Bruttoverdienst.

BGH-Beschluss vom 02.12.2008 Az: VI Z. B. 63/07

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