Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung – also auch schon vor Zahlung einer Abfindung – verliert.
Der Beschluss über die Entziehung eines Geschäftsanteils ist wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig, wenn in Folge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete – sofort fällige – Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (BGHZ 144, 365 ff.)
Praxisfolgen:
Hieraus folgt, dass eine Einziehung von Geschäftsanteilen nicht mehr durch die schlichte Behauptung von Abfindungsansprüchen blockiert werden kann, da diese beiden Aspekte getrennt voneinander zu betrachten sind. Der BGH entfernt sich damit immer weiter von seiner sog. Bedingungslehre. Notwendig für dieses Vorgehen des sofortigen Verlustes der Gesellschafterstellung ist allerdings eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag (Satzung).
BGH- Beschluss vom 08.12.2008




