Der Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG, § 130a Abs. 1 HGB erstreckt sich NICHT auf den Schaden, der einem Arbeitnehmer in Gestalt der Uneinbringlichkeit eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG) entsteht.
Praxisfolgen:
Der BGH hat damit festgestellt, dass die Insolvenzverschleppungshaftung nur dann eingreifen kann, wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft begründet wird. Hierzu können auch Ansprüche zählen, die aus einem Arbeitsvertrag geltend gemacht werden. Nicht jedoch solche, die auf Gesetz beruhen.
BGH-Beschluss vom 20.10.2008 (Az: II ZR 211/07)
Tags: Insolvenzverschleppung, § 64 GmbHG




