§ 68 I 2 GmbHG regelt die Aktivvertretungsbefugnis bei Vorhandensein mehrerer Liquidatoren schlechthin, unabhängig davon, ob die letzten Geschäftsführer sog. geborene Liquidatoren sind oder ob die Liquidatoren durch die Gesellschaft oder das Registergericht bestellt wurden.
Eine für die Geschäftsführer einer GmbH bestimmte Alleinvertretungsbefugnis setzt sich nicht als Alleinvertretungsberechtigung der Liquidatoren fort, sondern endet mit Auflösung der Gesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsführer als geborene Liquidatoren weiterhin für die Gesellschaft tätig sind.
Bedeutung des Urteils in der Praxis:
Auch wenn die bisherigen Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt waren, so sind die Geschäftsführer, welche die Gesellschaft im Abwicklungsstadium als Liquidatoren weiterführen, nicht mehr alleinvertretungsberechtigt. Der in § 66 GmbHG statuierte Grundsatz der Amtskontinuität besagt nur, dass Geschäftsführer mangels abweichender Regelung ihr Amt für die Gesellschaft weiterführen, nicht aber dass diese – vom Zweck her geänderte – Weiterführung auch mit der bisherigen Vertretungsmacht stattfindet. Eine im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss getroffene Bestimmung, die allein die Vertretung durch den Geschäftsführer regelt, hat von vornherein nur im Stadium der werbenden Gesellschaft Gültigkeit und endet mit der Auflösung.
Soweit es Wille der Gesellschafter ist, dass die für die Geschäftsführer maßgebliche Vertretungsregelung auch für Liquidatoren gelten soll, so ist dies in der Satzung zu regeln oder ein entsprechender Beschluss herbeizuführen.
BGH-Urteil vom 27.10.2008
Tags: Gesamtvertretungsbefugnis, Geschäftsführung, Liquidation




