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	<title>Köster Blog&#187; Arbeitsrecht</title>
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		<title>Kündigungsschutz der Arbeitnehmer (KSchG) kann auch für Geschäftsführer gelten</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 14:39:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abberufung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Unternehmerges.: siehe UG]]></category>
		<category><![CDATA[Anstellungsvertrag Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[KSchG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 38 GmbHG]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufgrund seiner Organstellung für die GmbH gelten die Regeln des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmer, namentlich das Kündigungsschutzgesetz, nicht für Geschäftsführer. Dies wird von der Rechtsprechung damit begründet, dass dieser als Organ der Gesellschaft auch deren Arbeitgeberfunktion ausübt. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.05.2010 entschieden, dass die Regeln des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer auch für Geschäftsführer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund seiner Organstellung für die GmbH gelten die Regeln des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmer, namentlich das Kündigungsschutzgesetz, nicht für Geschäftsführer. Dies wird von der Rechtsprechung damit begründet, dass dieser als Organ der Gesellschaft auch deren Arbeitgeberfunktion ausübt. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.05.2010 entschieden, dass die Regeln des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer auch für Geschäftsführer gelten kann; und zwar dann, wenn eine entsprechende Regelung im Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffen ist.<span id="more-908"></span>Der BGH hat mit Urteil vom 10.05.2010 (Az: II ZR 70/09) eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. aufgehoben und wie folgt entschieden:</p>
<blockquote><p>&#8220;Im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH kann vereinbart werden, dass die materiellen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes zu Gunsten des Organmitglieds gelten sollen. In einem solchen Fall ist durch Auslegung des Vertrags festzustellen, ob sich die Gesellschaft in Anlehnung an §§ 9f. KSchG gegen Abfindung aus dem Vertrag lösen kann.&#8221;</p></blockquote>
<p>Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schließt die rechtliche Einstufung des Geschäftsführeranstellungsvertrag als freier Dienstvertrag nicht aus, dass die Parteien durch Ausübung ihrer Vertragsfreiheit vereinbaren, dass arbeitsrechtliche Normen gelten sollen. Allerdings sei das Anstellungsverhältnis immer nachrangig gegenüber der Organstellung zu sehen und derartige dienstvertragliche Regelungen dürfen nicht in die gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung des Organverhältnisses eingreifen. Letztere Regelungen gewährleisten die Funktionstüchtigkeit der Gesellschaft an sich und dürfen nicht aufgehoben werden. Mithin muss eine Abberufung des Geschäftsführers jederzeit möglich sein, wie es § 38 Absatz 1 GmbHG vorsieht. Aufgrund des vorhandenen Trennungsgrundsatzes (dieser besagt: Organ- und Anstellungsverhältnis sind in ihrem Bestand unabhängig voneinander) wird die Bestellungs- und Abberufungsfreiheit durch die Einschränkung der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags nur mittelbar berührt da der Gesellschaft für den Fall der Abberfung lediglich wirtschaftliche Belastungen entstehen können; ihr die Freiheit der Abberufung des GF an sich aber nicht genommen wird.</p>
<p>Praxiskommentar:</p>
<p>Nach dieser Entscheidung des BGH können Geschäftsführer einer GmbH, die aus einem vorherigen Anstellungsverhältnis in diese Position kommen, mit den Gesellschaftern verhandeln, ob nicht eine Klausel in den Geschäftsführerdienstvertrag aufgenommen wird, wonach die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung finden. Dann kann auch die Regelung des § 9 KSchG bezüglich einer Abfindung im Falle einer Kündigung gelten.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Rechtzeitigkeit einer außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführers einer GmbH/UG</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/abberufung/zur-rechtzeitigkeit-der-auserordentlichen-kundigung-des-gf</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Oct 2009 15:06:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abberufung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[OLG München]]></category>
		<category><![CDATA[UG: hierauf anwendbar]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Geschäftsführerkündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Frist § 626 II BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG München hat am 25.03.2009 unter dem Az 7 U 4835/08 ein Urteil gefällt, mit welchem näher auf die Fristen und Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführers eingegangen wird. Insbesondere geht es auf die Frage ein, wann eine Gesellschafterversammlung zur Entscheidung über die Kündigung einzuberufen ist, wenn Sachverhaltsermittlungen notwendig sind.
Leitsätze des Gerichts:
1.
Ist eine außerordentliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG München hat am 25.03.2009 unter dem Az 7 U 4835/08 ein Urteil gefällt, mit welchem näher auf die Fristen und Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführers eingegangen wird. Insbesondere geht es auf die Frage ein, wann eine Gesellschafterversammlung zur Entscheidung über die Kündigung einzuberufen ist, wenn Sachverhaltsermittlungen notwendig sind.</p>
<p><span id="more-369"></span><strong>Leitsätze des Gerichts:</strong></p>
<p><strong>1.</strong></p>
<p><strong>Ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund durch die Gesellschafterversammlung einer GmbH auszusprechen, beginnt die Frist zum Ausspruch der Kündigung des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gesellschafterversammlung die für die Kündigung wesentlichen Tatsachen unterbreitet worden sind.</strong></p>
<p><strong>2.</strong></p>
<p><strong>Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung darf nicht unangemessen verzögert werden. Andernfalls muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Gesellschafterversammlung rechtzeitigerweise mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden (BGHZ 139, 89, 92 = ZIP 1998, 1269).</strong></p>
<p><strong>3. </strong></p>
<p><strong>Der Kündigungsberechtigte hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren und welche weiteren Ermittlungen er zur Klärung der Zweifel angestellt hat.</strong></p>
<p><strong>4.</strong></p>
<p><strong>Zur Beruteilung einer angemessenen Verzögerung bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Geraten die Ermittlungen mehr als zwei Woche in Stillstand, ist darin ein Indiz für eine unangemessene Verzögerung der Einberufung der Gesellschafterversammlung zu sehen.</strong></p>
<p>Nach § 626 Absatz 2 BGB ist eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen auszusprechen. Die entsprechende Frist beginnt mit Kenntniserlangung über die entsprechenden Tatsachen. Das OLG München stellt in diesem Urteil nochmals klar, dass derjenige, der die Kündigung ausgesprochen hat, darlegen und beweisen muss, dass er erst innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat. Diese Darlegungslast sei nicht bereits dann erfüllt, wenn der Kündigende lediglich allgemein vorträgt, er kenne die Kündigungsgründe nicht länger. Er muss vielmehr die Umstände schildern, aus denen sich ergibt, wann und wodurch er von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat.</p>
<p>Hat der Kündigungsberechtigte Ermittlungen durchgeführt, muss er weiter darlegen, welche Tatsachen unklar waren und welche Ermittlungen er angestellt hat.</p>
<p>Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGb beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständig positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat uns ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände.</p>
<p>Kündigungsberechtigt in dem zu entscheidenden Fall war die Gesellschafterversammlung der Beklagten. Maßgeblich ist nach Ansicht des OLG München, die Kenntnis der Organmitglieder von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen. Da die Gesellschafterversammlung ein Kollegialorgan ist, das seinen Willen durch Beschlussfassung bilden muss, kommt es für die Wissenszurechnung an die Gesellschaft für auf die Kenntnis der Organmitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitwirkende an der kollektiven Willensbildung an. Kenntnis der Gesellschafter als kollegiales Beratungs- und Beschlussorgan liegt daher erst vor, wenn der für die Tatsachenkenntnis maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der Entlassung eines Geschäftsführersder Gesellschafterversammlung unterbreitet wird.</p>
<p>Allerdings dürfe dem Betroffenen Geschäftsführer nach Sinn und Zweck des § 626 Abs. 2 BGB nicht zugemutet werden, bis zu einem unabsehbaren Zusammentritt der Gesellschafterversammlung zuwarten zu müssen. Wird daher die Einberufung der Gesellschafterversammlung einer GmbH von ihren einberufungsberechtigten Mitgliedern nach dem Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert, so muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Gesellschafterversammlung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden. Im entschiedenen Fall war der Vorstand einer AG für die Einberufung zuständig. DAs OLG billigt dem Vorstand eine Überlegungsfrist zu und stellt fest, dass eine geringfügige Verzögerung unschädlich sei. Jedoch sei dass durch § 626 Abs. 2 BGB gesetzlich vorgesehene Beschleunigungsgebot zu beachten, so dass bei einem Zeitraum von einem Monat zwischen Kenntniserlangung und Einberufung der Gesellschafterversammlung nicht mehr von einer Einhaltung dieser Frist ausgegangen werden könne.</p>
<p>(abgedruckt: ZIP 2009, S. 1377 ff.; mitgeteilt von Richter am OLG Klaus Fiebig, München)</p>
<p>Das OLG München konkretisisert mit dieser Entscheidung die Rechtsprechung des BGH, der grundsätzlich davon ausgeht, dass bei juristischen Personen die Kenntnis des für die Kündigung zuständigen Organs entscheidend sei und daher bei Kündigung eines GF auf die Kenntnis der Gesellschafterversammlung abzustellen sei (außerhalb einer Gesellschafterversammlung erlangte Kenntnis soll nicht genügen). Jedoch dürfe die Einberufung in keinem Fall unangemessen verzögert werden. In dem Fall, dass Ermittlungen angestellt werden müssen, dürfen weder die Ermittlungen länger als zwei Wochen in Stillstand geraten, noch darf nach Abschluss der Ermittlungen unangemessen lange mit der Einberufung gewartet werden. Für die Beurteilung ob ein Zeitraum als unangemessen lange anzusehen ist, sind alle Umstände zu berücksichtigen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Erteilung von Prokura reicht nicht für den Status als leitender Angestellter</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/gmbh/erteilung-von-prokura-reicht-nicht-fur-den-status-als-leitender-angestellter</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Sep 2009 12:23:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[HGB]]></category>
		<category><![CDATA[Prokura]]></category>
		<category><![CDATA[UG: hierauf anwendbar]]></category>
		<category><![CDATA[BetrVG]]></category>

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		<description><![CDATA[1. Für den Status eines leitenden Angestellten nach § 5 Abs.3 Satz 2 Nr.2 BetrVG ist neben der Verleihung der Prokura erforderlich, dass der Angestellte unternehmerische Führungsaufgaben warnimmt, die regelmäßig einem Prokuristen aufgrund der mit der Prokura verbundenen gesetzlichen Vertretungsmacht (§49 HGB) vorbehalten sind.
2. Die dem Prokuristen obliegenden Führungsaufgaben dürfen sich nicht in der Wahrnehmung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. Für den Status eines leitenden Angestellten nach § 5 Abs.3 Satz 2 Nr.2 BetrVG ist neben der Verleihung der Prokura erforderlich, dass der Angestellte unternehmerische Führungsaufgaben warnimmt, die regelmäßig einem Prokuristen aufgrund der mit der Prokura verbundenen gesetzlichen Vertretungsmacht (§49 HGB) vorbehalten sind.<span id="more-396"></span></p>
<p>2. Die dem Prokuristen obliegenden Führungsaufgaben dürfen sich nicht in der Wahrnehmung von Stabsfunktionen erschöpfen, da der Einfluss von Angestellten in Stabsfunktionen auf das Innenverhältnis zum Unternehmer beschränkt ist und die Prokura deshalb für die Tätigkeit keine sachliche Bedeutung hat.</p>
<p>3. Angestellte in Stabsfunktionen können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG sein.</p>
<p><strong>BAG Beschluss vom 25.3.2009 &#8211; 7 ABR 2/08</strong></p>
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		<title>Auflösung Arbeitsverhältnis durch Abschluss Geschäftsführer-Dienstvertrag</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Mar 2009 11:33:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[UG: hierauf anwendbar]]></category>
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		<category><![CDATA[Geschäftsführervertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Dies enstpricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Wird anlässlich der Beförderung zum Geschäftsführer ein schriftlicher Geschäftsführer-Dienstvertrag geschlossen, soll grundsätzlich zu vermuten sein, dass die Parteien ein bis dahin bestehendes Arbeitsverhältnis damit (konkludent) aufheben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Eine ausdrückliche Erwähnung der Aufhebung im neuen Vertrag ist nicht erforderlich. Das für die Aufhebung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dies enstpricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Wird anlässlich der Beförderung zum Geschäftsführer ein schriftlicher Geschäftsführer-Dienstvertrag geschlossen, soll grundsätzlich zu vermuten sein, dass die Parteien ein bis dahin bestehendes Arbeitsverhältnis damit (konkludent) aufheben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.<span id="more-157"></span> Eine ausdrückliche Erwähnung der Aufhebung im neuen Vertrag ist nicht erforderlich. Das für die Aufhebung von Arbeitsverhältnissen geltende Schriftformerfordernis des § 623 BGB steht diesem Ergebnis nach Ansicht des BAG nicht entgegen, da der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien zur Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses in dem neuen (schriftlichen) Vertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck gelange (sog. Andeutungstheorie). Diesen Ansatz hat der Sechste Senat bereits in einer Grundsatzentscheidung im Jahr 2007 herausgearbeitet (BAG v. 19.07.2007). Mit der vorliegenden Entscheidung schließt sich nun auch der Fünfte Senat – mit relativ knapper Begründung dieser Sichtweise an.</p>
<p>Das Urteil ist dennoch bemerkenswert, denn es geht in einem entscheidenden Punkt über die existierende Rechtsprechung hinaus. Bislang war nämlich ungeklärt, inwieweit die unterschiedliche Kompetenzverteilung für die Vornahme von Rechtsgeschäften innerhalb einer GmbH der (konkludenten) Aufhebung eines Arbeitsvertrags durch einen Geschäftsführer-Dienstvertrag entgegenstehen kann. Für die Aufhebung des Arbeitsvertrags sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft zuständig (Mitgeschäftsführer, Prokuristen). Bei Abschluss des Dienstvertrags wird die Gesellschaft dagegen durch die Gesellschafter vertreten. Ihnen ist ein „Zugriff“ auf das Arbeitsverhältnis an sich verwehrt. In seinem Urteil aus dem Jahr 2007 musste das BAG über diese Frage nicht entscheiden, da im Streitfall ein Gesellschafter-Geschäftsführer für die GmbH gehandelt hatte. Aufgrund seiner Doppelstellung konnte dieser sowohl die Gesellschaft (bei Abschluss des neuen Dienstvertrags) als auch den Arbeitgeber (bei Aufhebung des alten Arbeitsverhältnisses vertreten.</p>
<p>Ruhende Arbeitsverhältnisse wird es künftig nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen geben, nämlich wenn die Parteien anlässlich einer Beförderung zum Geschäftsführer lediglich mündliche schuldrechtliche Absprachen zu der Geschäftsführertätigkeit treffen.</p>
<p>(BAG, Beschluss vom 03.02.2009 – 5 AZB 100/08)</p>
<p>Quelle: GmbHR 12/2009, S. 651f</p>
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