Folgend finden Sie Erläuterungen sämtlicher Rechtsbegriffe von A bis Z rund um die GmbH und die Unternehmergesellschaft / UG (haftungsbeschränkt)
Abberufung des Geschäftsführers
Die Bestellung als organschaftlicher Vertreter kann nach§ 38 I GmbHG jederzeit widerrufen werden . Zuständig für die Abberufung ist die Gesellschafterversammlung (§ 36 Nr. 5 GmbHG). Eine Abberufung kann grds. ohne Begründung oder vorherige Anhörung erfolgen – sofern nicht die Satzung strengere Voraussetzungen der Abberufung vorsieht, wie z.B. auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Praxishinweis: Mit einer Abberufung endet nicht der Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer. Dieser ist daher gesondert zu kündigen.
Mit einer Abberufung enden die Rechte und die Hauptpflichten des Geschäftsführers, insbesondere dessen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. Mehr…