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	<title>Köster Blog&#187; Bargründung</title>
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		<title>Leitfaden zur Gründung einer GmbH bzw. UG / Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/bargruendung/leitfaden-zur-grundung-einer-gmbh-bzw-ug-unternehmergesellschaft-haftungsbeschrankt</link>
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		<pubDate>Mon, 18 Jan 2010 09:52:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Folgende Schritte sind für die Gründung einer GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) notwendig:
1. Entwurf einer Satzung der GmbH
Die Satzung ist der Gesellschaftsvertrag und regelt die Beziehungen zwischen der GmbH und den Gesellschaftern sowie die Organisation der GmbH. Bezüglich der Gründung mittels Musterprotokoll wird auf entsprechende Artikel in diesem Blog verwiesen.
2. Anfrage bei der IHK zur Firmierung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Folgende Schritte sind für die Gründung einer GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) notwendig:</p>
<p><strong>1. Entwurf einer Satzung der GmbH</strong></p>
<p>Die Satzung ist der Gesellschaftsvertrag und regelt die Beziehungen zwischen der GmbH und den Gesellschaftern sowie die Organisation der GmbH. Bezüglich der Gründung mittels Musterprotokoll wird auf entsprechende Artikel in diesem Blog verwiesen.</p>
<p><strong>2. Anfrage bei der IHK zur Firmierung und zum Unternehmensgegenstand der GmbH</strong></p>
<p>Bei der Industrie- und Handelskammer kann &#8211; und sollte &#8211; wegen der gewählten Firmierung und dem beabsichtigten Unternehmensgegenstand nachgefragt werden, ob diesbezüglich Bedenken bestehen. Die frühzeitige Nachfrage schützt vor zeitlichen Verzögerungen und bösen Überraschungen.<span id="more-540"></span></p>
<p><strong>3. Termin beim Notar zur Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und zur Bestellung der Geschäftsführer der GmbH</strong></p>
<p>Sobald die wesentlichen Fragen der Gründungsmodalitäten (wie z.B. Höhe des Stammkapitals, Firmenname, Unternehmensgegenstand, Sitz, Gesellschafter, Gesellschaftsanteile, Geschäftsführer) geklärt sind, kann der Gesellschaftsvertrag (auch Satzung genannt) beim Notar beurkundet und die Geschäftsführer bestellt werden.</p>
<p><strong>4. Einzahlung des Stammkapitals auf das Konto der GmbH</strong></p>
<p>Die Geschäftsführer haben ein auf die GmbH in Gründung lautendes Firmenkonto zu errichten. Um dieses zu errichten benötigt man eine beglaubigte Abschrift der Gründungsurkunde, um diese der Bank vorzulegen. Praktischerweise sollte diese vom Notar gleich nach der Beurkundung der Gründung mitgegeben werden, um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden. Auf dieses Konto sind von den Gesellschaftern die betreffenenden Stammeinlagen einzuzahlen. Diese Einzahlung weist der Geschäftsführer dem Notar nach &#8211; entweder durch einen Kontoauszug oder eine gesonderte Einzahlungsbestätigung der Bank.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Die Gesellschafter sollten in jedem Fall schon zu diesem Zeitpunkt aussagekräftige Belege über die ordnungsgemäße Einzahlung des Stammkapitals zu Ihren Unterlagen nehmen, da sie selbst (z.B. gegenüber Gläubigern oder auch einem Insolvenzverwalter) für die wirksame und ordnungsgemäße Einzahlung des Stammkapitals beweispflichtig sind. Hierdurch können sich die Gesellschafter vor einer unliebsamen zweiten Einzahlung des Stammkapitals schützen.</p>
<p><strong>5. Anmeldung der GmbH beim Handelsregister</strong></p>
<p>Sobald der Notar die Bestätigung über die Einzahlung des Stammkapitals erhalten hat, nimmt er die Anmeldung zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister vor. Hierfür ist kein gesonderter Termin notwendig, da die entsprechenden Unterlagen vom Notar schon bei dem vorhergehenden Termin vorbereitet und von den Geschäftsführern unterschrieben werden.</p>
<p><strong>6. Stellungnahme der IHK zur Eintragung der GmbH</strong></p>
<p>Der beim Handelsregister für die Eintragung zuständige Rechtspfleger fordert von der IHK eine Stellungnahme zum gewünschten Firmennamen und zum angemeldeten Unternehmensgegenstand an. Sollten sich Unklarheiten oder gar Kollisionen ergeben, führt das weitere Prozedere zu einer Verzögerung der Eintragung der Gesellschaft. Werden diese zu einem früheren Zeitpunkt beseitigt (vgl. Ziffer 2) müssen zu diesem Zeitpunkt keine aufwändigen Änderungen des Gesellschaftsvertrags vorgenommen werden.</p>
<p><strong>7. Eintragung der GmbH im Handelsregister</strong></p>
<p>Sofern die IHK keine (weiteren) Einwendungen gegen den gewünschten Firmennamen und den Unternehmensgegenstand erhebt, kann die Eintragung im Handelsregister erfolgen. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der GmbH im Handelsregister besteht die Haftungsbeschränkung.</p>
<p><strong>8. Veröffentlichung bzw. Bekanntmachung der Eintragung der GmbH</strong></p>
<p>Die Eintragung der GmbH wird im Bundesanzeiger und in bestimmten regionalen Bekanntmachungsblättern veröffentlicht.</p>
<p><strong>9. Gewerbeanmeldung der GmbH &#8211; Aufnahme der Geschäftstätigkei</strong>t</p>
<p>Durch Eintragung der GmbH in das Handelsregister ist die Gesellschaft voll rechtsfähig. Zur Aufnahme der operativen Tätigkeit der GmbH könnte aber noch eine Gewerbeanmeldung notwendig sein. Seit Inkrafttreten des MoMiG ist die Gründung der Gesellschaft von etwaigen verwaltungsrechtlichen Genehmigungen unabhängig, was den Gründungsprozess teilweise erheblich beschleunigt, weil dem Handelsregister keine Genehmigungsurkunden mehr vorzulegen sind. Nichts desto trotz sind diese Genehmigungen, soweit sie für den Gesellschaftszweck notwendig sind, einzuholen, da sonst in jedem Fall Bußgelder drohen.</p>
<p><strong>10. Steuerliche Erfassung beim Finanzamt</strong></p>
<p>Schließlich muss die GmbH noch bei dem zuständigen Finanzamt steuerlich erfasst werden. Dies geschieht durch standardisierte Fragebögen des Finanzamts.</p>
<p><strong>11. Gestaltung der Geschäftsausstattung und der Rechnungsvorlagen</strong></p>
<p>Nach Erteilung der Steuernummer (und ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) sollten auch die Geschäftspapiere um diese Angaben vervollständigt werden.</p>
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		<title>Die Gründung einer UG/ Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Mar 2009 12:37:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die UG wird durch notarielle Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages gegründet. Dabei kann man sich zweier verschiedener Musterprotokolle bedienen oder eine individuelle &#8211; auf die eigene Bedürfnisse zugeschnittene &#8211; Satzung verwenden.
Im Musterprotokoll für eine Einpersonen-Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist der Mindestinhalt einer GmbH-Satzung nach § 3 GmbHG geregelt. Nach einigen einleitenden Sätzen mit den Personalien geht es um die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die UG wird durch notarielle Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages gegründet. Dabei kann man sich zweier verschiedener Musterprotokolle bedienen oder eine individuelle &#8211; auf die eigene Bedürfnisse zugeschnittene &#8211; Satzung verwenden.<span id="more-195"></span></p>
<p>Im Musterprotokoll für eine Einpersonen-Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist der Mindestinhalt einer GmbH-Satzung nach § 3 GmbHG geregelt. Nach einigen einleitenden Sätzen mit den Personalien geht es um die Firmierung der Gesellschaft.</p>
<p><strong>1. Firmierung der Gesellschaft:</strong><strong> </strong>Die Firma der Gesellschaft ist der Name, unter der diese Ihre Geschäfte tätigt. Dies darf ein Fantasiename sein oder einen Hinweis auf die Tätigkeit und/ oder die Gesellschafter enthalten. Stets muss jedoch auf die Haftungsbeschränkung und das limitierte Stammkapital hingewiesen werden, indem die Firma klarstellt, dass es sich um eine „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ handelt. Dieser Hinweis darf nicht fehlen, weshalb dieser Hinweis auch auf allen Geschäftspapieren, wozu nun auch E-Mails zählen, nicht fehlen darf.</p>
<p>Darüber hinaus muss in dem Musterprotokoll der Sitz der Gesellschaft angegeben werden. Seit neuestem muss nun auch die konkrete Geschäftsanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) dem Handelsregister mitgeteilt werden. Hierbei ist stets auf Aktualität dieser Angaben im Handelsregister zu achten, denn der neu eingefügte § 15a HGB ermöglicht eine öffentliche Zustellung, wenn weder eine Zustellung an die angegebene Adresse noch an einen ggf. angegebenen Empfangsbevollmächtigten möglich ist. Sollte also eine veraltete Adresse dort vermerkt sein, besteht die Gefahr, dass Willenserklärungen an die UG im Wege der öffentlichen Zustellung zugehen, ohne dass die Gesellschaft davon Kenntnis erlangt und darauf reagieren kann.</p>
<p><strong>2. </strong>Das Musterprotokoll muss darüber hinaus den Gegenstand des Unternehmens beinhalten. Hiermit werden die Tätigkeitsfelder der UG festgelegt. Es muss eine gewisse Zuordnung zu einem Geschäftszweig möglich sein.</p>
<p><strong>3. Festlegung des Stammkapitals:</strong><strong> </strong>Das Stammkapital einer UG kann (theoretisch) zwischen EUR 1,00 und EUR 24.999 liegen. Bei den momentan gegründeten UG’s liegt das Stammkapital durchschnittlich bei ca. 900 €. Ca. ¼ der bislang gegründeten UG’s hat ein Stammkapital von nur einem Euro – das bislang höchste eingetragene Stammkapital einer UG beträgt EUR 5.000.</p>
<p>Die Bestimmung des Stammkapital ist ein entscheidender Punkt für den Erfolg der Unternehmergesellschaft. Es wird auch mit in das Handelsregister eingetragen und ist daher für den Rechtsverkehr einzusehen.</p>
<p>Die theoretische Möglichkeit, eine UG mit einem Stammkapital von einem Euro zu gründen, hat ihr umgangssprachlich den Namen „Ein-Euro-GmbH“ eingebracht. Diese Bezeichnung wird jedoch vor allem von professionellen Anbietern, wie aus dem Bereich der Limiteds bekannt, weiter verbreitet. Für mich stellt diese Bezeichnung eine Degradierung dar, denn mit Ihr kommt nicht zum Ausdruck, dass es sich bei gegründeten Unternehmergesellschaften regelmäßig um Gesellschaften mit einem seriösem Geschäftszweck handeln wird und mit der Geschäftstätigkeit gerade das Ziel verfolgt wird, das für eine GmbH notwendige Stammkapital von EUR 25.000 anzusparen. Dies unterscheidet die UG deutlich von der englischen Konkurrenz, denn Gründungsmotivation für Limiteds war oft auch die Hoffnung die tatsächliche Inhaberschaft oder die verantwortliche Geschäftsführung verschleiern zu können.</p>
<p>Die UG sollte aber nicht mit einer zu dünnen Kapitaldecke ausgestattet werden. Zum einen aus dem Grund, dass das Stammkapital in das Handelsregister mit eingetragen wird und daher für Geschäftspartner einsehbar ist. Diese werden sicherlich kritisch gegenüber den Gründern eingestellt sein, wenn Ihnen Ihre eigene Geschäftsidee nur einen Euro wert ist. Allerdings wird es Ihnen heutzutage niemand krumm nehmen, wenn Sie für den Aufbau Ihres Geschäftes von der Bank keinen Kredit bekommen &#8211; oder vielleicht auch keinen möchten &#8211; und daher mit einer relativ dünnen Kapitaldecke starten.</p>
<p>Da das festgelegte Stammkapital bis zur Höhe von EUR 300,00 ohnehin schon zur Deckung von Gründungskosten verwendet werden darf, sollte man diesen Betrag meines Erachtens nicht unterschreiten, denn man hat nichts gewonnen, wenn man eine geringere Stammkapitalziffer eintragen lässt und dann die Gründungskosten aus der Privatschatulle zahlt, denn der Betrag von EUR 300 gilt nur für den Fall, dass das Stammkapital wenigstens EUR 300 beträgt. Ist das Stammkapital geringer dürfen auch die Gründungskosten höchstens bis zum Stammkapital von der Gesellschaft getragen werden. Dies hat den einfachen Hintergrund, dass andernfalls die UG schon bei Ihrer Gründung durch die damit verbundenen Kosten insolvent wäre.</p>
<p>Daher sollte man wenigstens den Betrag von EUR 300 als Stammeinlage auf das Konto der Gesellschaft einzahlen. Andererseits macht auch die theoretische Möglichkeit einer Gründung der UG mit einem Stammkapital von 24.999 € keinen Sinn. Seit jeher ist es nach § 7 Abs. 2 GmbHG erlaubt, eine GmbH schon mit der Hälfte des notwendigen Stammkapitals von 25.000 € zu gründen. Daher ist eine Gründung einer vollwertigen GmbH mit einem Betrag von EUR 12.500 möglich, weshalb eine Neugründung einer UG mit einem entsprechenden Stammkapital nicht sinnvoll ist. Dabei ist insbesondere auch eine Neuerung im MoMiG zu beachten, nach der nun auch eine Einpersonen-GmbH mit dem vorerst lediglich hälftig eingezahlten Stammkapital gegründet werden kann, was vorher nur einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern möglich war.</p>
<p>Eine sog. Sachgründung ist bei der UG nicht möglich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch die Möglichkeit des frei wählbaren Stammkapitals eine Sachgründung nicht notwendig ist. Vielmehr muss sich der Gründer einer UG dann auf seine Barmittel beschränken und kann keine Sachgüter wie z. B. Autos oder Computereinlagen als Stammeinlage in die Gesellschaft einbringen.</p>
<p>(Anmerkung: Das Musterprotokoll ist auch für die Gründung einer vollwertigen GmbH zu verwenden, weshalb in dem Protokoll die Möglichkeit einer hälftigen Einzahlung erwähnt ist.)</p>
<p><strong>4. Festlegung des Geschäftsführers</strong></p>
<p>Im Musterprotokoll wird ein Geschäftsführer bestimmt Dies kann ein Gesellschafter oder eine andere Person sein. Die Unternehmergesellschaft darf nur einen Geschäftsführer haben. Denn Hintergrund der Zurverfügungstellung des Musterprotokolls ist die Eintragung von kleinen Gesellschaften mit unkomplizierten Personenstrukturen zu beschleunigen. Hiergegen spräche die Möglichkeit, eine größere Anzahl von Geschäftsführern mit verschiedenen Befugnissen bestellen zu können.</p>
<p>Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei Verwendung des Musterprotokolls der Geschäftsführer stets vom Verbot von Insichgeschäften befreit wird. Das hat zur Folge, dass der durch das Musterprotokoll bestellte Geschäftsführer, Geschäfte für die UG auf der einen Seite mit sich privat oder mit anderen durch ihn vertretenen Gesellschaften auf der anderen Seite abschließen darf. Dies kann nur durch Zugrundelegung einer individuellen Satzung verhindert werden, denn insoweit ist das Musterprotokoll nicht abänderbar.</p>
<p><strong>Bestellungshindernisse für Geschäftsführer:</strong></p>
<p>Die als Geschäftsführer zu bestellende Person darf sich gewisser Straftatbestände nicht schuldig gemacht haben, wobei durch das MoMiG dieser Katalog nochmals erweitert wurde. Neben früheren Katalog nach § 6 II GmbHG waren dies Bankrottstraftaten nach §§283 bis 283d StGB, insbesondere der Insovenzverschleppung. Mit dem MoMiG treten nun noch einige Straftatbestände als Bestellungshindernisse dazu: Betrug in verschiedenen Varianten (Computerbetrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Kreditbetrug), sowie Untreue, falscher Angaben bei der Gründung und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt wenn man zu Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Wer einen dieser Straftatbestände erfüllt, darf nach § 6 GmbH für einen Zeitraum von 5 Jahren nicht als Geschäftsführer einer UG bestellt werden.</p>
<p>Aufgrund der Schlichtheit des Musterprotokolls ist dieses – und da sind sich ausnahmsweise bislang alle Experten einig – nur für eine Einpersonengesellschaft hinreichend.</p>
<p>Allerdings führt in diesem Fall die nachträgliche Bestellung von Geschäftsführern zu Problemen, da die in dem Musterprotokoll vorgesehene Vertretungsregelung und die dadurch geltende Gesamtvertretungsregelung des § 35 II 1 GmbHG die Handlungsfähigkeit beeinträchtigt. Dann wäre im Nachhinein die Satzung zu ändern, was man sich bei einer individuellen Satzung ersparen kann.</p>
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		<title>Kapitalerhöhung der UG (inbesondere Zulässigkeit von Sacheinlagen) und Firmierung</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/bargruendung/kapitalerhohung-inbesondere-zulassigkeit-von-sacheinlagen-und-firmierung</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Mar 2009 12:25:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach § 5a Abs. 2 GmbHG sind Sacheinlagen zur Gründung der Unternehmergesellschaft ausgeschlossen. Laut Gesetzesbegründung ist dies so geregelt, da das Stammkapital von den Gründern frei gewählt werden kann. Dieser Umstand mache eine Halbeinzahlung nicht erforderlich. Gem. § 5a Absatz 4 finden die Absätze 2 bis 4 nach einer Kapitalerhöhung keine Anwendung mehr. Dies würde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 5a Abs. 2 GmbHG sind Sacheinlagen zur Gründung der Unternehmergesellschaft ausgeschlossen. Laut Gesetzesbegründung ist dies so geregelt, da das Stammkapital von den Gründern frei gewählt werden kann.<span id="more-188"></span> Dieser Umstand mache eine Halbeinzahlung nicht erforderlich. Gem. § 5a Absatz 4 finden die Absätze 2 bis 4 nach einer Kapitalerhöhung keine Anwendung mehr. Dies würde bedeuten, dass für den Beschluss der Kapitalerhöhung Absatz 2 noch Geltung hat und eine Kapitalerhöhung aus Sacheinlagen ausgeschlossen wäre.</p>
<p>Wenn dem so wäre, würde die UG gegenüber einer ordentlichen GmbH benachteiligt, denn diese kann Ihr Stammkapital nicht nur bei der Gründung sondern auch bei einer späteren Kapitalerhöhung nach §§ 7 Absatz 3 iVm 56 a durch Sacheinlage erbringen.</p>
<p>Es stellt sich also die Frage, ob § 5 Absatz 2 GmbHG tatsächlich auch für eine Kapitalerhöhung der UG Geltung beansprucht (oder zumindest analog anzuwenden ist) und eine Kapitalerhöhung ausschließt.</p>
<p>Meines Erachtens ist dem nicht so. Vielmehr hat auch die UG die Möglichkeit, dass Stammkapital auf 25.000 € oder darüber (uU anders bei einer Kapitalerhöhung auf unter 25.000 €) aus Sacheinlagen zu generieren. Dafür spricht auch schon der Wortlaut des § 5 Abs 2 GmbHG, der sich eindeutig auf den Gründungsvorgang beschränkt. Wenn diese Sonderregelung nur die Gründung betrifft, müssen danach für die Stammkapitalerhöhung einer UG die gleichen Regeln gelten wie für die echte GmbH: §§ 55ff GmbHG.</p>
<p>Aber wie verhält es sich mit der Firmierung nach der Kapitalerhöhung? Im Gesetz steht hierzu in § 5a Absatz 5, dass die Firmierung nach Absatz 1 beibehalten werden darf. Nach § 17 HGB ist die Firma der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt. Hiervon zu unterscheiden ist der Rechtsformzusatz. Einige Autoren argumentieren daher, dass eine UG nach einer Kapitalerhöhung zwingend in eine GmbH umzubenennen wäre.</p>
<p>Kann es also tatsächlich sein, dass nach einer Kapitalerhöhung die Firma zwar beibehalten, aber der &#8220;Rechtsformzusatz UG&#8221; (haftungsbeschränkt) zwingend in &#8220;GmbH&#8221; umzuwandeln ist? Meines Erachtens ist dem nicht so, denn sowohl § 4 GmbHG wie auch das Musterprotokoll und die gängige Praxis beziehen den Rechtsformzusatz in die Firmierung mit ein. Daher lässt § 5a Absatz 5 tatsächlich die Möglichkeit offen, sein Unternehmen auch nach einer Kapitalerhöhung auf oder über 25.000 € weiterhin UG (haftungsbeschränkt) zu benennen; freilich nur wenn dies gewünscht ist.</p>
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		<title>Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/bargruendung/musterprotokoll-fur-die-grundung-einer-einpersonengesellschaft</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Mar 2009 12:22:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Gründung UG / GmbH]]></category>

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		<description><![CDATA[UR. Nr. _______
Heute, den ___________________________, erschien vor mir, _______________________, Notar/in mit dem Amtssitz in __________________,

Herr/Frau1 _____________________________________ _____________________________________ _____________________________________ _____________________________________2.
1. Der Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma __________________ mit dem Sitz in __________________.
2. Gegenstand des Unternehmens ist __________________________________.
3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ______€ (i.W. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>UR. Nr. _______</p>
<p>Heute, den ___________________________, erschien vor mir, _______________________, Notar/in mit dem Amtssitz in __________________,</p>
<p><span id="more-184"></span></p>
<p>Herr/Frau1 _____________________________________ _____________________________________ _____________________________________ _____________________________________2.</p>
<p>1. Der Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma __________________ mit dem Sitz in __________________.</p>
<p>2. Gegenstand des Unternehmens ist __________________________________.</p>
<p>3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ______€ (i.W. __________Euro) und wird vollständig von Herrn/Frau1 __________________ (Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen. Die Einlage ist in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/ zu 50 % sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt3.</p>
<p>4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr/Frau4 __________________, geboren am __________________, wohnhaft in __________________, bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.</p>
<p>5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter.</p>
<p>6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung der Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaftsteuerstelle –.</p>
<p>7. Der Erschienene wurde vom Notar/von der Notarin insbesondere auf folgendes hingewiesen:__________________</p>
<p><strong>Hinweise:</strong></p>
<p>1 Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.</p>
<p>2 Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identitätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.</p>
<p>3 Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative gestrichen werden.</p>
<p>4 Nicht Zutreffendes streichen.</p>
<p>Quelle: Musterprotkoll.de</p>
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