Die schwangere GmbH-Geschäftsführerin – Neues Mutterschutzgesetz

Die Stellung als Geschäftsführerin einer GmbH wartet seit jeher mit einigen Besonderheiten auf. Die ohnehin schon vielschichtige rechtliche Situation wurde nun, durch die zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Änderungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), um eine weitere Facette für schwangere und stillende Geschäftsführerinnen ergänzt.
Durch die Änderungen verschwimmen für Geschäftsführerinnen zusehends die Grenzen, vom tradionellen Dienstvertrag, hin zu einem Arbeitsvertrag.

Mehr Rechte durch das neue Mutterschutzgesetz

Die für Geschäftsführerinnen relevanteste Neuerung wurde im neu geschaffenen § 1 Absatz 2 Satz 1 MuSchG vollzogen. Dabei wurde der Anwendungsbereich von Frauen in einem Arbeitsverhältnis, auf solche in einem Beschäftigtenverhältnis nach § 7 Abs. 1 des vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erweitert.

Die damit vollzogene Angleichung an die sozialversicherungsrechtliche Begriffsbestimmung des Beschäftigungsverhältnisses  hat weitreichende Folgen für Geschäftsführerinnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) handelt es sich bei Geschäftsführerinnen grundsätzlich nicht um Arbeitnehmer. Der Zugang zu den Schutzvorschriften des MuSchG blieb ihnen somit verwehrt. Durch die erfolgte Angleichung an den sozialrechtlichen Begriff, fallen Geschäftsführerinnen nun in den Anwendungsbereich des MuSchG – allerdings nur soweit sie als sozialrechtlich Beschäftigte anzusehen sind.

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Informationsrechte eines Gesellschafters: Auskunft und Einsicht

Gesellschafter haben sich durch Kapital an einer Gesellschaft beteiligt. Die Geschäfte werden durch die Geschäftsführer geführt, weshalb Gesellschafter bei den täglichen unternehmerischen Entscheidungen nicht teilhaben. Um aber den Umstand zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführer das Kapital der Gesellschaft letztlich treuhänderisch verwalten, haben die Gesellschafter gegenüber der GmbH ein Auskunfts- und Einsichtsrecht. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 51a GmbHG: Das Informationsrecht eines GmbH-Gesellschafters.

Hiernach muss die Gesellschaft

  1. Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft geben und
  2. dem Gesellschafter Einsicht in die Bücher und Schriften gestatten.

Hierdurch hat jeder Gesellschafter ein umfassendes Informationsrecht. Dieses Informationsrecht soll ihm eine sachgemäße Ausübung seiner Rechte als Gesellschafter ermöglichen. Voraussetzung für dieses Recht ist, dass der Anspruchsteller zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangen Gesellschafter der GmbH ist. Hierfür muss er in die Gesellschafterliste im Handelsregister aufgenommen sein.

Ausgeschiedene Gesellschafter können keine Auskünfte nach § 51a GmbHG verlangen – auch nicht bezüglich solcher Sachverhalte, die eine Zeit betreffen, in welcher sie noch Gesellschafter waren. Dafür dürfen aber aktuelle Gesellschafter auch Auskunft bezüglich solcher Sachverhalte verlangen, die sich ereignet haben, bevor sie Gesellschafter geworden sind.

Das Informationsrecht des Gesellschafters wird gegenüber der GmbH geltend gemacht. Alleine die Gesellschaft, nicht der Geschäftsführer, ist also Schuldner dieses Anspruchs. Allerdings handelt die GmbH bei der Erfüllung natürlich durch ihren Geschäftsführer.

Informationsrecht GmbH-Gesellschafter

Inhalt und Umfang des Informationsrechts eines Gesellschafters:

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Die Abfindung eines Gesellschafters nach dem Stuttgarter Verfahren

Oftmals findet sich in älteren Verträgen eine Abfindungsklausel, bei welcher die Wertberechnung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu erfolgen hat. Ursprünglich wurde das Stuttgarter Verfahren eingeführt, um Unternehmenswerte für die Berechnung von Erbschafts- und Schenkungssteuer (im Wege einer Schätzung) einzusetzen. Seit der Erbschaftssteuerrechtsreform 2009 wird das Verfahren auch für diese Zwecke nicht mehr eingesetzt. Es wurde aufgrund seiner verfehlten Ergebnisse gar für verfassungswidrig erklärt.

Gerade Gesellschaftsverträge, die vor dem Jahre 2009 abgeschlossen wurde, beinhalten jedoch noch diese Klausel. Heute wird sie in der Praxis faktisch nicht mehr in Gesellschaftsverträgen als Berechnungsmethode für die Abfindung verwendet.

Dieses Bewertungsverfahren ist sehr formal unf führt zu Ergebnissen, die erheblich von dem wirklichen Wert einer Beteiligung oder eines Geschäftsanteils abweichen. Die Abweichung kann dabei theoretisch in beide Richtungen stattfinden.

Unwirksamkeit im Steuerrecht – Wirksamkeit im Gesellschaftsrecht

Trotz dieser offenkundigen und bekannten Schwierigkeiten ist eine entsprechende Klausel in Gesellschaftsverträgen wirksam,

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Die Gesellschafterversammlung im Fall eines Gesellschafterstreits

Wesentliche Entscheidungen über die GmbH werden in Gesellschafterversammlungen getroffen. Dazu gehört neben der Abberufung von Geschäftsführern auch der Ausschluss von Gesellschaftern. Dass es sich hierbei um streitträchtige Themen handelt, ist offensichtlich. Umso wichtiger ist es im Falle von Streitigkeiten unter den Gesellschaftern alle Formalitäten einzuhalten und die gefassten Beschlüsse gut zu begründen, um einer Anfechtung der Beschlüsse entgegenzuwirken.

Da Gesellschafterstreitigkeiten häufig vorkommen und der Autor als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht einschlägige Erfahrungen mit diesen Themen hat, werden in dem hier folgenden Artikel wesentliche Eckpfeiler der streitigen Gesellschafterversammlung vorgestellt – dies freilich ohne den Ehrenkodex von Zauberern zu verletzen, die ja auch die Geheimnisse ihrer besten Tricks und Kniffe für sich behalten ;-)  Folgendes darf aber verraten werden, um Fehlern vorzubeugen:

Grundfall der Gesellschafterversammlung ist die Präsenssitzung

Nach dem gesetzlichen Leitbild werden Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen in Anwesenheit der Gesellschafter gefasst, § 48 Absatz 1 GmbHG.

Dabei besteht jedoch die Möglichkeit von diesem Leitbild abzuweichen oder überhaupt genaue Regelungen in den Gesellschaftsvertrag mit aufzunehmen, die die Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen regeln können.

Gerade im Falle der Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern ist die Einhaltung von Formen und Fristen unbedingt zu beachten, da Formfehler bei der Einberufung zu einer Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Beschlüssen führen können.

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