„Online-Gründung“ einer GmbH

Die Möglichkeiten der Gründung einer GmbH stellten sich bislang als eher starres und über Jahrzehnte kaum verändertes Instrument dar. Gleich, ob im „klassischen“ Gründungsverfahren oder mittels des neueren, vereinfachten Verfahrens nach § 2 Abs. 1a GmbHG zeichnete sich die Gründung stets durch ein persönliches Erscheinen vor dem Notar aus. Dies kann insbesondere für ausländische, im Ausland niedergelassene und/oder vielbeschäftigte Gründer lästig sein.

In Zeiten, in denen selbst Hauptversammlungen einer AG im digitalen Raum abgehalten werden können, scheinen sich die Grenzen der Digitalisierung im deutschen Gesellschaftsrecht jedoch zunehmend in Richtung Modernisierung zu verschieben. Dieser Trend hat auch Einzug in das GmbH-Recht gehalten: Mit Inkrafttreten des DiRUG besteht seit dem 1. August 2022 die Möglichkeit einer „Online-Gründung“ nach § 2 Abs. 3 GmbHG.

Die gängige Bezeichnung „Online-Gründung“ ist hierbei ein wenig irreführend. Anders als der Titel vermuten lässt, handelt es sich nicht um ein online auszufüllendes Gründungsformular.

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COVID-19 und die virtuelle Gesellschafterversammlung

Die COVID-19-Pandemie zwang uns in den beiden vergangenen Jahren zu einer umfassenderen Digitalisierung des täglichen Lebens. Gleich, ob digitale Lehre, Homeoffice-Pflichten oder die Abhaltung privater Treffen im digitalen Raum via Webcam. Es war angesagt, persönliche Kontakte auf ein notwendiges Mindestmaß zu reduzieren, um dem Infektionsgeschehen entgegenzuwirken. Auch im Rechtsleben hielt dieser Wandel hin zum digitalen Leben Einzug: so wurde z.B in § 1 Abs. 2 COVMG festgelegt, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) auch virtuell abgehalten werden kann. Demgegenüber sieht der die GmbH-betreffende § 2 COVMG keine vergleichbare Regelung vor. Ist es dennoch möglich eine GmbH-Gesellschafterversammlung im digitalen Raum abzuhalten?

Grundsatz: Präsenzveranstaltungen

Im GmbH-Gesetz findet sich keine klare Regelung über Gesellschafterversammlungen per se.

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Informationsrechte eines Gesellschafters: Auskunft und Einsicht

Gesellschafter haben sich durch Kapital an einer Gesellschaft beteiligt. Die Geschäfte werden durch die Geschäftsführer geführt, weshalb Gesellschafter bei den täglichen unternehmerischen Entscheidungen nicht teilhaben. Um aber den Umstand zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführer das Kapital der Gesellschaft letztlich treuhänderisch verwalten, haben die Gesellschafter gegenüber der GmbH ein Auskunfts- und Einsichtsrecht. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 51a GmbHG: Das Informationsrecht eines GmbH-Gesellschafters.

Hiernach muss die Gesellschaft

  1. Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft geben und
  2. dem Gesellschafter Einsicht in die Bücher und Schriften gestatten.

Hierdurch hat jeder Gesellschafter ein umfassendes Informationsrecht. Dieses Informationsrecht soll ihm eine sachgemäße Ausübung seiner Rechte als Gesellschafter ermöglichen. Voraussetzung für dieses Recht ist, dass der Anspruchsteller zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangen Gesellschafter der GmbH ist. Hierfür muss er in die Gesellschafterliste im Handelsregister aufgenommen sein.

Ausgeschiedene Gesellschafter können keine Auskünfte nach § 51a GmbHG verlangen – auch nicht bezüglich solcher Sachverhalte, die eine Zeit betreffen, in welcher sie noch Gesellschafter waren. Dafür dürfen aber aktuelle Gesellschafter auch Auskunft bezüglich solcher Sachverhalte verlangen, die sich ereignet haben, bevor sie Gesellschafter geworden sind.

Das Informationsrecht des Gesellschafters wird gegenüber der GmbH geltend gemacht. Alleine die Gesellschaft, nicht der Geschäftsführer, ist also Schuldner dieses Anspruchs. Allerdings handelt die GmbH bei der Erfüllung natürlich durch ihren Geschäftsführer.

Informationsrecht GmbH-Gesellschafter

Inhalt und Umfang des Informationsrechts eines Gesellschafters:

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Die Gesellschafterversammlung im Fall eines Gesellschafterstreits

Wesentliche Entscheidungen über die GmbH werden in Gesellschafterversammlungen getroffen. Dazu gehört neben der Abberufung von Geschäftsführern auch der Ausschluss von Gesellschaftern. Dass es sich hierbei um streitträchtige Themen handelt, ist offensichtlich. Umso wichtiger ist es im Falle von Streitigkeiten unter den Gesellschaftern alle Formalitäten einzuhalten und die gefassten Beschlüsse gut zu begründen, um einer Anfechtung der Beschlüsse entgegenzuwirken.

Da Gesellschafterstreitigkeiten häufig vorkommen und der Autor als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht einschlägige Erfahrungen mit diesen Themen hat, werden in dem hier folgenden Artikel wesentliche Eckpfeiler der streitigen Gesellschafterversammlung vorgestellt – dies freilich ohne den Ehrenkodex von Zauberern zu verletzen, die ja auch die Geheimnisse ihrer besten Tricks und Kniffe für sich behalten ;-)  Folgendes darf aber verraten werden, um Fehlern vorzubeugen:

Grundfall der Gesellschafterversammlung ist die Präsenssitzung

Nach dem gesetzlichen Leitbild werden Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen in Anwesenheit der Gesellschafter gefasst, § 48 Absatz 1 GmbHG.

Dabei besteht jedoch die Möglichkeit von diesem Leitbild abzuweichen oder überhaupt genaue Regelungen in den Gesellschaftsvertrag mit aufzunehmen, die die Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen regeln können.

Gerade im Falle der Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern ist die Einhaltung von Formen und Fristen unbedingt zu beachten, da Formfehler bei der Einberufung zu einer Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Beschlüssen führen können.

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Insolvenz: Beweislast bzgl. Erbringung der Einlage

Ist der Schritt in das Insolvenzverfahren erst einmal gegangen, sehen  die Gesellschafter nicht nur ihre Träume in den Horizont entschwinden, sie sehen sich oft auch Forderungen des jeweiligen Insolvenzverwalters ausgesetzt. Neben Unstimmigkeiten bezüglich Auszahlungen der Gesellschaft an die Gesellschafter liegt ein besonderes Augenmerk auf der Erfüllung der Stammeinlagepflicht. Gerade auf den Insolvenzfall bezieht sich die gesetzgeberische Intention, da die verpflichtende Leistung der Stammeinlage als gläubigerschützenden Ausgleich für die wegfallende persönliche Haftung dient.

Da zwischen Einlagepflicht und Insolvenz allerdings Jahre liegen können, stellt sich die Frage, ob nun die Darlegungs- und Beweislast den betreffenden Gesellschafter oder den geltendmachenden Insolvenzverwalter trifft. Dies und die Frage wie mit den zwischenzeitlich geänderten Verjährungsfristen umzugehen ist, wurde von dem Oberlandesgericht Karlsruhe in einer interessanten Entscheidung entschieden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.11.2013 – 7 W 45/13):

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Wirksamkeit „Russisch-Roulette-Klausel“

Während Thriller mit großem Blutvergießen auftrumpfen wird bei gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen zum Glück nur Tinte vergossen. Dennoch weisen beide Bereiche bisweilen Überschneidungen auf – zumindest was martialische Bezeichnungen anbelangt. Protagonist in dem hier vorgestellten Gerichtsthriller ist die sogenannte „Russisch-Roulette-Klausel“, deren Wirksamkeit und Kompatibilität mit den guten Sitten durch das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Urt. v. 20.12.2013 – 12 U 49/13 – rechtskräftig) überprüft wurde. Während Gerichte in Paris und Wien es bereits mit derartigen Klauseln zu tun hatten, wurde nun erstmalig von einem deutschen Gericht Stellung bezogen:

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Liquidation: Wirtschaftliche Neugründung möglich!

Die beschränkte Haftung bei GmbH, UG & Co. stellen kein Geschenk und Vertrauensbonus für den Gesellschafterkreis dar. Vielmehr wird sie durch die Erfüllung der für die rechtliche Neugründung vorgesehenen Regelungen gewissermaßen verdient. Wird nun, um den zeitlichen Gründungsaufwand zu optimieren, nicht eine neue Gesellschaft gegründet sondern ein leerer Gesellschaftsmantel im Rahmen einer wirtschaftlichen Neugründung reaktiviert, besteht die Gefahr, dass das ursprünglich ordnungsgemäß erbrachte Stammkapital bereits aufgezehrt ist. Damit auf diese Weise nicht die gläubigerschützenden Gründungsregelungen umgangen werden, entspricht es mittlerweile gefestigter Rechtsprechung diese entsprechend anzuwenden. (Für eine kurze Übersicht empfehle ich meine Artikel vom 16.5.2010 und 9.2.2011 zu dieser Thematik.)

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Beschlussanfechtung durch Gesellschafter der auszuscheiden hat

Grundsätzlich muss ein Gesellschafter einer GmbH einen fehlerhaften Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht einfach hinnehmen. Liegt nicht bereits ein so gravierender Fehler vor, dass der Beschluss von Anfang an keine Rechtswirkung entfaltet, kann ein Fehler immer noch mittels Anfechtungsklage geltend gemacht werden, wenn entweder Satzung oder Gesetz verletzt sind. In Ermangelung einer besonderen Regelung im GmbHG kommen hierbei die aktienrechtlichen Regelungen analog zur Anwendung.

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Gesellschafterversammlung – Ladung durch Ersatzzustellung

Der Zusammenschluss von Gesellschaftern ist kein Selbstzweck sondern dient wirtschaftlichen und strategischen Zielen. Zuweilen wird jedoch ein Punkt erreicht, an dem eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen kommt als ultima ratio der Ausschluss eines- oder mehreren obstruierenden Gesellschaftern in Betracht. Findet sich hierzu keine (anzuratende) Regelung im Gesellschaftsvertrag, ist erforderlich, dass ein wichtiger Ausschlussgrund vorliegt, nach vorheriger Gesellschafterversammlung eine Ausschlussklage erhoben wird und der Gesellschafteranteil unter Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften verwertet wird.

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Beweislast und gesteigerte Vortragslast hinsichtlich dem Nachweis der Einlageerfüllung

Eine der Grundpflichten der Gesellschafter besteht in dem Erbringen der auf den jeweiligen Geschäftsanteil entfallenden Geldeinlage. Zu den in § 362 BGB normierten zivilrechtlichen Erfüllungserfordernissen tritt noch die gesellschaftsrechtliche Besonderheit, dass zumindest die Mindesteinlage zur freien Verfügung der Gesellschaft erbracht wird und auch hinsichtlich der Resteinzahlung wird vor dem Hintergrund der realen Kapitalaufbringung ein vollwertiger, unbeschränkter Vermögenszufluss in das Gesellschaftsvermögen verlangt.

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