Amtsunfähigkeit aufgrund Insolvenzverschleppung

Ein seit lange schwelender Streit in der Literatur wurde nun mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle zum ersten Mal auch in der Rechtsprechung behandelt: Ist nur dem Geschäftsführer der gar keinen Insolvenzantrag gestellt hat die weitere Ausübung der Geschäftsführung zu untersagen oder auch dem, der den Antrag nur zu spät gestellt hat? Hierzu wurde folgender Leitsatz veröffentlicht:

Auch die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung in Form der nicht rechtzeitigen Stellung eines Antrags auf Eröfnnung des Insolvenzverfahrens (§ 15a IV Alt. 3 InsO) führt nach § 6 II 2 Nr. 3a GmbHG – trotz missverständlicher Formulierung dieser Vorschrift – zu einer Amtsunfähigkeit als Geschäftsführer einer GmbH.

OLG Celle, Beschl. v. 29.8.2013 – 9 W 109/13 (rechtskräftig)

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Kein Gesellschafterbeschluss bei Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer der Komplementär GmbH

Auch gut gemeinte Maßnahmen der Geschäftsführung sind nicht immer hilfreich. Begeht der Geschäftsführer einer Komplementär GmbH rechtswidrige Handlungen, um aus seiner Sicht Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, muss er dennoch Ersatz leisten, sobald sich das Blatt gegen die Gesellschaft wendet. Welche Anforderungen an die Geltendmachung der Ansprüche zu stellen sind, wurde in Karlsruhe von dem dortigen Oberlandesgericht entschieden. Leitsätze:

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Eintragungsfähige Tatsachen bei Einlageerbringung nach § 19 V GmbHG

Durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) wurden u.a. die bis dato drakonischen Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage etwas abgemildert. Zudem wird seit MoMiG die vereinbarungsgemäße Rückzahlung der Einlage gem. dem neugeschaffenen § 19 V GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr als verdeckte Sacheinlage qualifiziert. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Frage, welche Tatsachen im Rahmen des § 19 V GmbHG eintragungsfähig sind und welche nicht. (OLG München, Beschluss. v. 17.10.2012, 31 Wx 352/12)

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Eigene Benennung zum Geschäftsführer der Untergesellschaft – Interessenkonflikt?

In vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts spiegelt sich das gesetzgeberische Ziel wieder, das Auftreten von Interessenkonflikte nach Möglichkeit zu verhindern. Ausfluss dieser Intention ist beispielsweise § 112 AktG, welcher für den Fall, dass Vorstandsmitglieder an einem Rechtsverhältnis der von ihnen betreuten Aktiengesellschaft persönlich beteiligt sind, die Vertretung der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vorsehen.

Gleichzeitig wird die Aktiengesellschaft als alleinige Gesellschafterin einer GmbH auf deren Gesellschafterversammlung durch ihren Vorstand vertreten.

Vor dem Oberlandesgericht München wurde nun die Fragestellung verhandelt, was passiert, wenn das Konzepzt des § 112 AktG und die Vertretungsbefugnis des Vorstands in der Gesellschafterversammlung kollidieren. (OLG München, Urt. vom 8.5.2012, 31 Wx 69/12)

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Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers

Außenhaftung

Von Außenhaftung spricht man dann, wenn der Geschäftsführer sich nicht gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern, sondern gegenüber Dritten ersatzpflichtig macht oder sogar Straftatbestände erfüllt. (Für die Innenhaftung, siehe den Partnerartikel hier)

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Haftung aufgrund Rechtscheins

Persönlich haftet der Geschäftsführer zum einen dann, wenn er nicht ausdrücklich erkenntlich macht im Namen der Gesellschaft tätig zu werden oder wenn er seine Vertretungsbefugnisse überschreitet. Ist für den Vertragspartner nicht zu erkennen gewesen, dass der vor ihm Auftretende eine Gesellschaft vertritt, handelt es sich nach seiner Sicht um ein Geschäft mit der Person vor ihm. Da er dies annehmen durfte ist er auch dahingehend zu schützen. Gleiches gilt für die Vertretungsmacht. War dem Vertragspartner nicht ersichtlich, dass der Geschäftsführer seine Befugnis überschreitet, darf er trotzdem am Bestand des Vertrags festhalten.

Haftung aufgrund Garantieversprechen (Management-Garantien)

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Kündigung der Vereinbarungstreuhand an einem Geschäftsanteil

Wie kann die Vereinbarungstreuhand an einem Geschäftsanteil gekündigt werden

In der gesellschaftsrechtlichen Praxis stellt die Vereinbarungstreuhand an einem GmbH-Geschäftsanteil schon lange ein oft gewähltes Konstrukt dar. Da nur der Treuhänder in das Handelsregister eingetragen wird, lässt sich auf diese Weise beispielsweise die Einflussnahmemöglichkeit eines Konkurrenten verschleiern. Auch kann es ein Anliegen sein, Rückschlüsse vom Handelsregister auf die Vermögenssituation des Treugebers zu verhindern. Wie und ob der Treugeber nach Kündigung des Treuhandvertrages an den Geschäftsanteil herankommt, wurde vom Kammergericht Berlin geklärt. Leitsatz:

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Beweislastverteilung bei Pflichtverletzungen des Geschäftsführers

Je nach Umtriebigkeit des Geschäftsführers und natürlich auch je nach Zuschnitt des Unternehmens können sich pro Jahr beträchtliche Summen für Spesenabrechnungen des Geschäftsführers summieren. Während viele Gesellschaften eine ziemlich großzügige Spesenpolitik für ihre Geschäftsführer verfolgen, findet dies auf jeden Fall dann seine Grenze, wenn Rechnungen für Flüge, Restaurantbesuche oder Ähnliches eingereicht werden, bei denen schlicht die Geschäftsbezogenheit fehlt. Hier können sich Ersatzansprüche der Gesellschaft ergeben. Wie in einem solchen Fall die Beweis- und Darlegungslasten verteilt sind, war Inhalt der vorliegenden Entscheidung des OLG München.

OLG München, Urteil vom 27.2.2013 – 7 U 4465/11spesenrechnung-1

Nach § 43 II GmbHG muss ein Geschäftsführer, welcher die ihm obliegenden Pflichten verletzt, der Gesellschaft Schadensersatz leisten. Eine solche Pflichtverletzung ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Geschäftsführer als solcher Auszahlungen für unberechtigte Spesen veranlasst oder nicht verhindert. Unberechtigt sind Spesen dann, sobald eine Betriebsbezogenheit fehlt.

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Kopplungsklausel: Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages

Normalerweise sind die Abberufung eines Geschäftsführers und die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages zwei voneinander getrennt zu behandelnde Vorgänge. Die Rechtspraxis hat allerdings versucht, diese Vorgänge, mit Hilfe sogenannter Kopplungsklauseln, in Geschäftsführerdienstverträgen zu verbinden. Wie sich dies konkret in der Kündigungs- /bzw. Abberufungssituation auswirkt, war Gegenstand einer kürzlich ergangenen Entscheidung des OLG Saarbrücken. Folgender Leitsatz wurde veröffentlicht:

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Einstweilige Verfügung nach Abberufung des Geschäftsführers

Wird bei einer Aktiengesellschaft die Bestellung zum Vorstand aus wichtigem Grund widerrufen, gilt dieser Widerruf solange als wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt wird. Dies stellt sich bei einer zweigliedrigen GmbH anders da. Wird hier die Bestellung eines der Gesellschaftergeschäftsführer aus wichtigen Grunde widerrufen, ergibt sich ein untragbarer Schwebezustand der solange andauert, bis das Vorliegen eines wichtigen Grundes positiv festgestellt wurde. Da sich der Schwebezustand über mehrere Jahre hinziehen kann, hat sich das OLG kürzlich erneut mit der Frage auseinandergesetzt, wie diesem Geschäftsführer in der Zwischenzeit die Möglichkeit genommen werden kann, für die GmbH weiterhin als Geschäftsführer zu agieren:

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Fristlose Kündigung des GmbH Geschäftsführers – Fristbeginn

§ 626 BGB ermöglicht es einen Angestellten ohne Fristeinhaltung zu kündigen, wenn hierfür ein besonderer Grund, wie beispielsweise gravierendes Fehlverhalten vorliegt. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn eine ordentliche Kündigung aufgrund einer Befristung des Vertrages ausgeschlossen ist. Damit diese einschneidende Kündigungsmöglichkeit nicht noch Monate nach dem Vorliegen des wichtigen Grundes, wie ein Damoklesschwert über dem Arbeitnehmer schwebt, verlangt § 626 II BGB, dass die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung des wichtigen Grundes erfolgen muss. In einer interessanten Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, auf wessen Kenntnis abzustellen ist und wann die Zweiwochenfrist zu laufen beginnt. Leitsätze:

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