„Online-Gründung“ einer GmbH

Die Möglichkeiten der Gründung einer GmbH stellten sich bislang als eher starres und über Jahrzehnte kaum verändertes Instrument dar. Gleich, ob im „klassischen“ Gründungsverfahren oder mittels des neueren, vereinfachten Verfahrens nach § 2 Abs. 1a GmbHG zeichnete sich die Gründung stets durch ein persönliches Erscheinen vor dem Notar aus. Dies kann insbesondere für ausländische, im Ausland niedergelassene und/oder vielbeschäftigte Gründer lästig sein.

In Zeiten, in denen selbst Hauptversammlungen einer AG im digitalen Raum abgehalten werden können, scheinen sich die Grenzen der Digitalisierung im deutschen Gesellschaftsrecht jedoch zunehmend in Richtung Modernisierung zu verschieben. Dieser Trend hat auch Einzug in das GmbH-Recht gehalten: Mit Inkrafttreten des DiRUG besteht seit dem 1. August 2022 die Möglichkeit einer „Online-Gründung“ nach § 2 Abs. 3 GmbHG.

Die gängige Bezeichnung „Online-Gründung“ ist hierbei ein wenig irreführend. Anders als der Titel vermuten lässt, handelt es sich nicht um ein online auszufüllendes Gründungsformular.

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Die deutsche GmbH mit Auslandsbezug: Sitz, Adresse und Geschäftsführung

Ausländische Personen können nach deutschem Gesellschaftsrecht ohne Einschränkungen Geschäftsführer werden. Es wird gefordert, dass es dem ausländischen Geschäftsführer jederzeit möglich sein muss in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Diese Anforderung wird damit begründet, dass eine Einreise zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten eines Geschäftsführers erforderlich werden kann. Für EU-Ausländer gilt dieses Erfordernis nicht oder kann zumindest durch die Grundfreiheiten als erfüllt angesehen werden. Außerdem können unproblematisch Personen als Geschäftsführer bestellt werden, die in einem in der EU-Verordnung genannten Staaten leben.

Mithin muss der Geschäftsführer einer GmbH nicht im Inland „sitzen“. Wie sieht es aber mit dem GmbH-Sitz an sich aus?

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Das Transparenzregister

Was ist das Transparenzregister?

Zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht ist am 26.06.2017 die Neufassung des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten. Im Vierten Abschnitt des neu gefassten Gesetzes finden sich seitdem Vorschriften zum sog. Transparenzregister wieder.

Sinn und Zweck der Einrichtung eines Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch erhöhte Beteiligungstransparenz bei Gesellschaften. Juristische Personen sind also angehalten bestimmte Informationen über das Register im Sinne einer Publizitätsverpflichtung öffentlich zugänglich zu machen. Dies führt vor allem zu einer erhöhten Transparenz hinsichtlich der vorhandenen gesellschaftsrechtlichen Strukturen. Denn nunmehr soll jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, identifiziert werden können. Dies macht es den geldwäscherechtlich Verpflichteten leichter, ihre Pflichten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.

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50% Rabatt auf Umfirmierung UG in GmbH

Kurzmeldung: Eine UG kann durch eine Kapitalerhöhung zur GmbH werden, indem das eingezahlte Stammkapital der UG auf 12.500 € insgesamt aufgestockt wird.

Zuletzt hat das OLG Celle bestätigt, dass auch eine UG mit einer Stammkapitalerhöhung auf 25.000 Euro zur GmbH werden kann, wenn die Summe des Stammkapitals der UG zzgl. des neu eingezahlten Kapitals insgesamt 12.500 € beträgt.

Daher kann nun eine Umfirmierung in die GmbH nunmehr leichter vorgenommen werden und es müssen nicht mehr die kompletten 25.000 Euro Stammkapital eingezahlt sein.

Hinweis:

Bei der „Namensänderung“ (juristisch korrekt: Umfirmierung) handelt es sich nicht um eine Umwandlung (vgl. dazu http://www.koesterblog.com/?s=Umwandlung)

Haftungsquelle Scheinselbstständigkeit

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist das Einschalten von Freelancern in Form von Werkverträgen oft reizvoller als das Anstellen von festen Arbeitnehmern. Freelancer können projektbezogen eingesetzt werden und ist die Auftragslage weniger günstig, müssen nicht diverse Arbeitnehmer ohne entsprechende Aufträge weiterfinanziert werden. Zudem unterfallen Freelancer nicht dem strengen Arbeitnehmerschutz, so dass eine Abwicklung der Vertragsverhältnisse in aller Regel deutlich vereinfacht abläuft.

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Gründung einer Einpersonen-GmbH durch Vertreter ohne Vertretungsmacht

Es ist fast etwas Alltägliches: ein Berater wird beauftragt, auf die Schnelle eine GmbH für einen Mandanten zu gründen. Was dabei irreparabel schief gehen kann hat nun das Oberlandesgericht Stuttgart dargestellt:

Das Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht bzw. ohne formgültige Bevollmächtigung bei der Gründung einer Einpersonen-GmbH ist nicht genehmigungsfähig und eine entsprechende Gründungserklärung daher nichtig„.

(Leitsatz der Entscheidung des OLG Stuttgart: Beschluss vom 06.02.2015, Az: 8 W 49/15).

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Orientierungshilfe Untreue

Als Geschäftsführer hat man es nicht immer leicht – getrieben von oftmals unrealistischen Renditeerwartungen der Gesellschafter, müssen täglich teilweise beträchtliche Risiken eingegangen werden. Hierbei bewegen sich Geschäftsführer aus strafrechtlicher Sicht allerdings schnell auf dünnem Eis. Da aber auch der Bundesgerichtshof um die Notwendigkeit eines maßvollen Mutes zum Risiko in einem kompetitiven Marktumfeld weiß, versucht er immer wieder Orientierungspunkte im Nebel des Untreuestraftatbestandes zu schaffen. So auch in der interessanten Entscheidung vom 28.5.2013 (BGH v. 28.5.2013 – 5 StR 551/11):

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Liquidation: Wirtschaftliche Neugründung möglich!

Die beschränkte Haftung bei GmbH, UG & Co. stellen kein Geschenk und Vertrauensbonus für den Gesellschafterkreis dar. Vielmehr wird sie durch die Erfüllung der für die rechtliche Neugründung vorgesehenen Regelungen gewissermaßen verdient. Wird nun, um den zeitlichen Gründungsaufwand zu optimieren, nicht eine neue Gesellschaft gegründet sondern ein leerer Gesellschaftsmantel im Rahmen einer wirtschaftlichen Neugründung reaktiviert, besteht die Gefahr, dass das ursprünglich ordnungsgemäß erbrachte Stammkapital bereits aufgezehrt ist. Damit auf diese Weise nicht die gläubigerschützenden Gründungsregelungen umgangen werden, entspricht es mittlerweile gefestigter Rechtsprechung diese entsprechend anzuwenden. (Für eine kurze Übersicht empfehle ich meine Artikel vom 16.5.2010 und 9.2.2011 zu dieser Thematik.)

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Irreführende Firmierung bei der GmbH

Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits für Personengesellschaften die Frage zu erörtern hatte, ob die Verwendung eines Familiennamens von Nichtgesellschaftern in der Firma der Personengesellschaft gegen das in § 18 II 1 HGB normierte Irreführungsverbot verstößt (OLG Karlsruhe v. 24.2.2010 – 11 Wx 15/09), wurde dieselbe Thematik nun aus der GmbH Sicht beleuchtet (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.11.2013 – 11 Wx 86/13).

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Indizien für das Vorliegen einer Firmenbestattung

Bereits Anfang des Monats habe ich einen Artikel über haftungs- und strafrechtliche Fallstricke bei der Durchführung einer sogenannten Firmenbestattung veröffentlicht (siehe „Grauzone Firmenbestattung“ vom 5.1.2014). Die dort herausgearbeiteten Folgen einer Firmenbestattung möchte ich nun anhand einer wichtigen Entscheidung des OLG Zweibrücken (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.6.2013 – 3 W 87/12), um einen Überblick über die Indizien ergänzen, bei deren Vorliegen ein Gericht von einer Firmenbestattung ausgehen wird. Zudem wurde entschieden, welche Auswirkungen eine Firmenbestattung auf den Verkauf der Gesellschaftsanteile und die daraufhin erfolgten Gesellschafterbeschlüsse hat.

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