Grauzone Firmenbestattung

Der Erfolg einer Gesellschaft hängt nicht zwingend von den individuellen Fähigkeiten der an ihr beteiligten Personen ab. Ein Unternehmen zu starten birgt immer ein gewisses Risiko, dass auch stark von externen Faktoren abhängen kann. Dennoch fließt dieses, einer Unternehmensgründung immanente Risikopotenzial, nicht als solches in die private-, wirtschaftliche- und auch öffentliche Bewertung einer Firmenpleite ein. Anders als beispielsweise in den USA, wo generell eine „fresh start“ Mentalität vorherrscht und mit einer „bankcruptcy“ offen umgegangen wird, haftet einem gescheiterten Unternehmer in Deutschland beständig der Malus des Scheiterns an, der einen Neuanfang regelmäßig erschweren oder gar verhindern kann.

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Verfahrensfehler bei der Amtslöschung

Um den Geschäftsverkehr von vermögenslosen Gesellschaften freizuhalten, können diese unter den Voraussetzungen des § 394 FamFG gelöscht werden. Aufgrund der sehr einschneidenden Folgen der Amtslöschung müssen die Voraussetzungen für die Vermögenslosigkeit besonders gewissenhaft und genau geprüft werden. Dies setzt eine Amtsermittlung der relevanten Tatsachen voraus.

Wird dem nicht entsprochen, besteht die Möglichkeit sich gegen die Amtslöschung gem. § 395 I FamFG zu Wehr zu setzen. In einem Beschluss des OLG München vom 22.11.2012 (31 Wx 421/12) wurde die Frage behandelt, welche Vorgehensweisen des Amtsgerichts eine Löschung der Amtslöschung rechtfertigen. Folgender Leitsatz wurde veröffentlicht:

Die Ankündigung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im luK-System des Registergerichts muss keine Einzelheiten zu Inhalt und Ergebnis der vorangegangen Ermittlungen enthalten.

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Eintragungsfähige Tatsachen bei Einlageerbringung nach § 19 V GmbHG

Durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) wurden u.a. die bis dato drakonischen Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage etwas abgemildert. Zudem wird seit MoMiG die vereinbarungsgemäße Rückzahlung der Einlage gem. dem neugeschaffenen § 19 V GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr als verdeckte Sacheinlage qualifiziert. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Frage, welche Tatsachen im Rahmen des § 19 V GmbHG eintragungsfähig sind und welche nicht. (OLG München, Beschluss. v. 17.10.2012, 31 Wx 352/12)

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GmbH und UG: Statistik 2013

Abweichend von den sonstigen Themenkreisen auf diesem Blog möchte ich – wie bereits die Jahre zuvor – die aktuelle Entwicklungen bei der GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)von statistischer Seite her betrachten. Um die Vergleichbarkeit zum Vorjahr zu gewährleisten, ist als maßgeblicher Stichtag der 1.1.2013 festgesetzt.

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Rechtsformzusatz bei gemeinnützigen GmbHs

Bereits im Jahre 1892 wurde im damaligen GmbH-Gesetz zwingend vorgeschrieben, dass in der Firma einer GmbH die Bezeichnung „mit beschränkter Haftung“ aufzutauchen hat. Dieser Grundsatz gilt nach wie vor, wobei auch die Palette der gängigen Abkürzungen herangezogen werden kann. Seit jeher soll auf diese Weise sichergestellt werden, dass im Rechtsverkehr keine falsche Vorstellung hinsichtlich der potentiellen Haftungsmasse aufkommt. Wird hiergegen verstoßen und somit dem Rechtsverkehr die nur beschränkte Haftung unterschlagen, kann hieraus eine Rechtsscheinhaftung der Geschäftsführer, aber auch der Gesellschafter, resultieren.

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BaFin Bescheinigung und Unternehmensgegenstand

Umfasst das Angebot einer in Gründung befindlichen Gesellschaft auch Finanzanlagenberatungen oder ähnliche Dienstleistungen ist Vorsicht geboten. Diese Tätigkeiten können nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtig sein. Ob die Eintragung der Gesellschaft eine Erlaubnis bzw. Negativbescheinigung der BaFin voraussetzt, oder ob ein ein entsprechender Zusatz im Unternehmensgegenstand genügt, wurde vom Oberlandesgericht München kürzlich erörtert. Leitsatz:

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Löschung der Firma einer GmbH durch Urteil und ohne Gesellschafterbeschluss

Das Oberlandesgericht München hat vor zwei Tagen  eine Entscheidung zur Anmeldung der Löschung einer Firma – hier einer GmbH – mit folgendem Leitsatz gefällt:

Ist eine Gesellschaft rechtskräftig zur Anmeldung der Löschung ihrer Firma verurteilt, bildet der vom Gläubiger beim Registergericht elektronisch einzureichende Vollstreckungstitel die Grundlage für die Löschung, ohne dass es eines satzungsändernden Beschlusses bedarf.

OLG München, 31. Zivilsenat, Beschluss vom 10.6.2013, 31 Wx 172.13

Anteilserwerb bei der Vor-GmbH?

Der Geschäftsanteil bestimmt darüber, wer Gesellschafter einer GmbH ist und wer nicht. Aus diesem ergeben sich alle Gesellschafterrechte. Allerdings kann das Interesse an der Mitgliedschaft abkühlen oder der Bedarf bestehen, den Wert des Geschäftsanteils durch Verkauf zu realisieren.

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Strafbarkeit der Firmenbestattung

Anders als in den Vereinigten Staaten, in denen eine Insolvenz als natürlicher Vorgang in einem von Risiko geprägten Marktumfeld gilt, ist der Gang zum Insolvenzgericht in Deutschland auch nach der umfassenden ESUG Reform noch stark mit einem Makel belastet. Externe Faktoren, wie beispielsweise die Kreditfreudigkeit von Banken oder die Insolvenz des Hauptkunden werden ausgeblendet. Stattdessen wird eine Insolvenz meist mit individuellen Versagen gleichgestellt.

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