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	<title>Köster Blog&#187; Haftungsbeschränkung</title>
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		<title>Firmierung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) darf nicht verändert werden</title>
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		<pubDate>Sat, 02 Jul 2011 16:27:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der nach § 5a Absatz 1 GmbHG zwingend vorgeschriebene Firmenzusatz &#8220;Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)&#8221; oder &#8220;UG (haftungsbeschränkt)&#8221; ist exakt und buchstabengetreu einzuhalten und damit nach einem Beschluss des OLG Hamburg auch der Zwischeneinfügung weiterer Namensbestandteile unzugänglich. In dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall wollte eine Unternehmergesellschaft als &#8220;Deutsche Unternehmergesellschaft für &#8230; (haftungsbeschränkt) firmieren. Dies wurde vom Gericht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der nach § 5a Absatz 1 GmbHG zwingend vorgeschriebene Firmenzusatz &#8220;Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)&#8221; oder &#8220;UG (haftungsbeschränkt)&#8221; ist exakt und buchstabengetreu einzuhalten und damit nach einem Beschluss des OLG Hamburg auch der Zwischeneinfügung weiterer Namensbestandteile unzugänglich. <span id="more-1296"></span>In dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall wollte eine Unternehmergesellschaft als &#8220;Deutsche Unternehmergesellschaft für &#8230; (haftungsbeschränkt) firmieren. Dies wurde vom Gericht mit der Begründung versagt, dass eine Trennung der Zusatzbestandteile der Firmierung nicht zugelassen ist. Nach einhelliger Rechtsprechung ist nämlich der in § 5a Absatz 1 GmbHG vorgeschriebene Firmenzusatz buchstabengetreu einzuhalten.</p>
<p>OLG Hamburg, Beschluss vom 02.11.2010 (Aktenzeichen 11 W 84/10)</p>


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		<title>GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer haftet nur für persönliche Bürgschaft &#8211; nicht für darüber hinausgehende Verbindlichkeiten der GmbH</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/unternehmergesellschaft/150511</link>
		<comments>http://www.koesterblog.com/unternehmergesellschaft/150511#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 15 May 2011 16:36:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Gesellschafterhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
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		<category><![CDATA[Insolvenzverschleppung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Koblenz]]></category>
		<category><![CDATA[UG: hierauf anwendbar]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmerges.: siehe UG]]></category>
		<category><![CDATA[Grundschuld Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[persönliche Bürgschaft]]></category>
		<category><![CDATA[persönliche Haftung GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer der für Verbindlichkeiten der GmbH eine persönliche Bürgschaft übernommen hat, kann nur bezüglich der Erfüllung dieser Bürgschaft in Anspruch genommen werden, nicht für darüber hinausgehende Schulden der GmbH. In dem vom OLG Koblenz zu entscheidenden Fall hat der Geschäftsführer einer GmbH in Zeiten von Liquiditätsengpässen der GmbH verschiedene Sicherheiten aus seinem persönlichen Vermögen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer der für Verbindlichkeiten der GmbH eine persönliche Bürgschaft übernommen hat, kann nur bezüglich der Erfüllung dieser Bürgschaft in Anspruch genommen werden, nicht für darüber hinausgehende Schulden der GmbH. In dem vom OLG Koblenz zu entscheidenden Fall hat der Geschäftsführer einer GmbH in Zeiten von Liquiditätsengpässen der GmbH verschiedene Sicherheiten aus seinem persönlichen Vermögen gestellt, so z. B. eine Grundschuld und eine Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Das Gericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer, der die Weiterbelieferung der GmbH durch eine persönliche Bürgschaft bewirkt, von den Lieferanten über den Bürgschaftsbetrag hinaus persönlich auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann, weil er durch Stellung der Sicherheiten die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorgespiegelt hat.<span id="more-1271"></span></p>
<p>Richtigerweise wurde vom OLG Koblenz diese Frage verneint. Durch Stellung von persönlichen Sicherheiten werde eben gerade nicht die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorgespiegelt, sondern nur ausgedrückt, dass er bis zur Höhe des angesetzten Betrags sein Privatvermögen zur Verfügung stellt. Eine weitergehende generelle Haftungserklärung lässt sich daraus aber noch nicht ableiten.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Diese Entscheidung gibt Rechtssicherheit für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in Zeiten der Krise der GmbH. Solange ein Geschäftsführer nicht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft vorspiegelt, kann ihm aus der Stellung persönlicher Sicherheiten kein Vorwurf gemacht werden, er habe seine Vertragspartner getäuscht. Mithin ist in jedem Fall davon abzusehen, sich irgendwelchen Spekulationen über die zukünftige Finanzkraft der Gesellschaft hinreißen zu lassen, um eben die Gefahr einer persönlichen Inanspruchnahme und Haftung zu vermeiden. Freilich darf dabei auch nie die Grenze der Insolvenzverschleppung erreicht werden. Ist diese Grenze überschritten, lässt sich eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nicht mehr vermeiden.</p>
<p>OLG Koblenz, Beschluss vom 09.03.2011 (Az: 5 U 1417/10)</p>


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		<title>Haftungsausschluss nach § 25 II HGB bei Übernahme einer GmbH durch andere GmbH</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/insolvenz/haftungsausschluss-nach-%c2%a7-25-ii-hgb-bei-ubernahme-einer-gmbh-durch-andere</link>
		<comments>http://www.koesterblog.com/insolvenz/haftungsausschluss-nach-%c2%a7-25-ii-hgb-bei-ubernahme-einer-gmbh-durch-andere#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 28 Oct 2010 07:15:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[HGB]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsausschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsausschluss § 25 II HGB]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsbeschränkung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[OLG München]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Stuttgart]]></category>
		<category><![CDATA[UG: hierauf anwendbar]]></category>
		<category><![CDATA[Übernahme]]></category>
		<category><![CDATA[Eintragung Haftungsausschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerb vom Insolvenzverwalter]]></category>
		<category><![CDATA[Firmenfortführung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 25 HGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG München hatte sich mit der Problematik der Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Absatz 2 HGB im Rahmen der Übernahme einer GmbH durch eine andere GmbH zu beschäftigen. Sowohl dieses Urteil des OLG München als auch das vorhergehende Urteil des OLG Stuttgart aus diesem Jahre werden im Folgenden vorgestellt:
Das OLG München 23.06.2010 (unter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG München hatte sich mit der Problematik der Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Absatz 2 HGB im Rahmen der Übernahme einer GmbH durch eine andere GmbH zu beschäftigen. Sowohl dieses Urteil des OLG München als auch das vorhergehende Urteil des OLG Stuttgart aus diesem Jahre werden im Folgenden vorgestellt:<span id="more-1043"></span></p>
<p>Das OLG München 23.06.2010 (unter dem Aktenzeichen 31 Wx 105/109) folgenden rechtskräftigen Beschluss gefasst:</p>
<blockquote><p><strong>Für den Eintrag eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs.2 HGB bedarf es jedenfalls dann keines Nachweises durch Vorlage der Vereinbarung in Gestalt der entsprechenden Vertragsbestandteile, wenn die Anmeldung der Eintragung des Haftungsausschlusses sowohl von dem Geschäftsführer der übernehmenden GmbH als auch von den Geschäftsfüh­rern der übernommenen GmbH unterschrieben ist (im An­schluss an OLG München 30.4.2008 — 31 Wx 41/08, GmbHR 2008, 705).</strong></p></blockquote>
<p>In diesem Fall hat eine GmbH den kompletten Geschäftsbetrieb einer anderen GmbH übernommen. In diesen Konstellationen greift üblicherweise der <strong>§ 25 HGB</strong>.  Dieser hat folgenden Wortlaut:</p>
<blockquote>
<div id="gesetzestext" style="height: auto;">
<p id="g1">(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft  unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das  Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im  Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren  Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den  Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der  bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma  gewilligt haben.</p>
<p id="g2">(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber  nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und  bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten  mitgeteilt worden ist.</p>
<p id="g3">(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber  eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur,  wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die  Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem  Erwerber bekanntgemacht worden ist.</p>
</div>
</blockquote>
<p>Diese Norm ordnet einen gesetzlichen Schuldbeitritt an, indem der Erwerber nach der Übernahme neben dem Veräußerer für dessen Geschäftsverbindlichkeiten haftet. Dafür ist es ausreichend, dass das Unternehmen in seinem Kern übernommen wurde und dessen Firma fortgeführt wird. Diesen Haftungstatbestand kann man ausschließen, wenn gem. Absatz 2 des § 25 HGB eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber dahingehend getroffen wird, dass diese Haftung abbedungen wird und diese Vereinbarung dann auch im Handelsregister eingetragen wird (alternativ den Geschäftspartnern mitgeteilt wird).</p>
<p>Über die Voraussetzungen für einen solchen Eintrag hatte nun das OLG München zu entscheiden und hat in diesem Fall zu Gunsten des Erwerbers angenommen, dass seine Haftung für alte Verbindlichkeiten des Veräußerers ausgeschlossen ist.</p>
<p>Der Fall ist zum OLG München gelangt, weil das Registergericht beanstandet hat, dass ein Grund für die Eintragung des Ausschlusses vom Erwerber nicht ausreichend vorgetragen wurde, da dieser nicht klargestellt hat, dass neben der Betriebsfortführung auch eine Firmenfortführung stattfindet &#8211; also die Bezeichnung der GmbH weiterverwendet wird. Darüber hinaus verlangte das Registergericht die Vorlage der entsprechenden Vereinbarung (AmtsG Munchen v. 18.5.2010 — HRB 185285). Das OLG München war insoweit anderer Ansicht und verlangt für die Eintragung des Haftungsausschluss dann keine Vorlage der Vereinbarung, wenn die Urkunde wurde sowohl von dem Geschaftsfiihrer der iibemehmenden Firma als auch von den Geschaftsfiihrem der tibemommenen Firma unterschrieben wurde:</p>
<blockquote><p>&#8220;Entgegen der Beanstandung des RegG bedarf es im vorliegenden Fall fiir den Nachweis eines Haftungsaus­schlusses nach § 25 Abs. 2 HGB jedoch nicht der Vorlage des Vertrags oder von Vertragsbestandteilen, die den Haf­tungsausschluss betreffen. Die Frage, ob das RegG in jedem Fall den tatsachlichen Abschluss und die Wirksamkeit eines Haftungsabschlus­ses vollumfanglich zu überprüfen hat, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind Anhaltspunkte, die begründete Zweifel an der Vereinbarung eines Haftungsausschlusses and dessen Wirksamkeit rechtfertigen und daher die Vor­lage des Vertragstexts erfordem, ftir den Senat nicht er­sichtlich. Der Haftungsausschluss selbst ist der Urkunde der Anmeldung unmittelbar zu entnehmen. Die Ausfiih­rungen darin sind eindeutig und unmissverstandlich. Da die Anmeldung durch die Geschaftsfiihrer beider Firmen beantragt wird, bestehen auch keine Zweifel an dem tat­sachlichen Abschluss der Vereinbarung, denn jedenfalls ware ein solcher Abschluss in der gemeinsamen Anmel­dung selbst getroffen worden.&#8221;</p></blockquote>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Beachten Sie den Haftungstatbestand des § 25 HGB immer dann, wenn Sie Teile einer Firma übernehmen und in irgendeiner Art und Weise von deren Marktplatzierung profitieren möchten, denn dieser Umstand kann uU zur Haftung für deren Altverbindlichkeiten führen und damit teuer erkauft sein. Um dies zu verhindern ist anzuraten, mit dem Veräußerer einen Haftungsausschluss zu vereinbaren und diesen dessen Gläubigern mitzuteilen und ihn im Handelsregister zu veröffentlichen.</p>
<p>Vor der Entscheidung des OLG München hatte sich das <strong>OLG Stuttgart</strong> mit einer ähnlichen Kostellation zu befassen und hat mit Beschluss vom 23.3.2010 unter dem Aktenzeichen 8 W 139/10 folgendes entschieden:</p>
<blockquote><p><strong>1. Der Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB ist im Handelsregister eintragungsfähig, wenn es nicht offensicht­lich ist, dass eine Haftung des Nachfolgers nicht in Betracht kommen kann.</strong></p>
<p><strong>2. Bei der Geschäfts- und Firmenfortführung ist aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs die tatsächliche Fortfüh­rung entscheidend.</strong></p>
<p><strong>3. Der Erwerb vom Insolvenzverwalter wird zwar nicht als solcher i.S.d. §25 Abs.1 S.1 HGB angesehen. Werden je­doch nur&#8230;. einzelne. Gegenstände vom Insolvenzverwalter er- worben, steht dies der Annahme eines Erwerbs i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB nicht entgegen.</strong></p></blockquote>
<p>Diese Entscheidung hat das OLG Stuttgart lag folgende Anmeldung zur Eintragung zu Grunde:</p>
<blockquote><p>„Des Weiteren wird angemeldet (Haftungsausschluss nach § 25 Abs.2 HGB): Möglicherweise wird die neugegründete GmbH einzelne Vermö­gensgegenstände der bisher im Handelsregister des AmtsG Ulm unter HRB &#8230; eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haf­tung unter der Firma &#8230; GmbH Mechanische Werkstatt mit Sitz in &#8230; käuflich erwerben; eine Haftung der neugegründeten Gesell- schaft für die im Betrieb der vorgenannten Firma &#8230; GmbH Me­chanische Werkstatt begründeten Verbindlichkeiten sowie der Übergang der in dem dort genannten Betrieb begründeten Forde- rungen auf die neugegründete Gesellschaft ist ausgeschlossen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Auf eine die Beanstandung des Registergerichts hin mit dem Hinweis, dass die Voraussetzun­gen des § 25 Abs. 1 HGB (Erwerb des Handelsgeschäfts und Firmenfortführung) nicht vorlägen, wurde der Antrag auf Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB zurückgenommen und mit neuer notarieller Urkunde folgende Eintragung ins Handelsregister angemeldet:</p>
<blockquote><p>„Die neu eingetragene Firma &#8230; GmbH mit dem Sitz in &#8230; hat teil­weise bewegliche Gegenstände von dem Insolvenzverwalter der Firma &#8230; GmbH Mechanische Werkstatt mit dem Sitz in &#8230; (zuvor eingetragen gewesen im Handelsregister des AmtsG Ulm unter HRB &#8230;) erworben. Darüber hinaus wurden andere Gegenstände von Dritten erwor­ben. Das neue Unternehmen Firma &#8230; GmbH mit Sitz in &#8230;, HRB &#8230;, wird in denselben Räumlichkeiten betrieben. Zur Eintragung bei diesem Unternehmen wird nach § 25 HGB an­gemeldet, dass die Haftung für in dem vorherigen Unternehmen (HRB &#8230;) begründete Verbindlichkeiten ausgeschlossen ist.&#8221;</p></blockquote>
<p>Daraufhin folgte eine weitere Beanstandung durch das Registergericht mit dem Hinweis, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Haftungsausschlus­ses gemäß § 25 HGB nicht gegeben seien, denn der Erwerb i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB sei nicht der Erwerb vom Insolvenzverwal­ter. Die Anmeldung sei daherbinnen 4 Wochen zurückzunehmen. Hiergegen hat sich die eintragende GmbH durch ihren Rechtsanwalt mit einer Beschwerde gewandt, die von der Rechtspflegerin hat mit Beschluss abgelehnt und sodann dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vor­gelegt.</p>
<p>Das OLG Stuttgart hielt die Beschwerde der GmbH gegen diese Entscheidung für begründet. Nach Ansicht des OLG Stuttgart ist aufgrund der Publizitätsfunktion des Handeslregisters nur dann eine Eintragung vorzunehmen, wenn eine Haftung überhaupt in Betracht komme. Dies sei anhand der tatsächlichen Angaben zu prüfen, die sich der formgerechten (§ 12 HGB) Anmeldung des Haftungsausschlusses entnehmen lassen. Die Ausführungen des OLG Stuttgart diesbezüglich sind lehrreich und werden daher im Wortlaut wiedergegeben:</p>
<blockquote><p>&#8220;Nach st. obergerichtlicher Rsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ernsthaft in Betracht kommt. Die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB sind bei der Anmeldung des Haftungsausschlusses nicht immer offenkundig, sondern oft nur unter Heranziehung der zu § 25 Abs. 1 HGB ergangenen Rspr. als Ergebnis der recht­lichen Bewertung eines komplexen Sachverhalts festzu­stellen. Dem Rechtspfleger kann insoweit keine abschlie­ßende Beurteilung der Haftungsfrage auferlegt werden, zumal in Rspr. und Lit. Uneinigkeit über die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB besteht. Mit der obergerichtl. Rspr. sieht deshalb der Senat einen vereinbarten Haftungsausschluss nur dann als nicht eintra- gungsfähig an, wenn eindeutig und zweifelsfrei eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht in Betracht kommt. Anderenfalls wäre nicht ausgeschlossen, dass sich eine unterschiedliche Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB durch die Registergerichte einerseits und die Prozessgerichte andererseits in Bezug auf dasselbe Un­ternehmen einseitig zum Nachteil des neuen Unterneh­menstragers auswirken wurde.</p>
<p>Die Rechtspflegerin hat den Erwerb eines Handelsge­schafts i.S.d. § 25 Abs. 1 HGB vemeint, weil hierunter nicht derjenige vom Insolvenzverwalter falle und i.e. auch nur teilweise bewegliche Gegenstande erworben worden seien. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB kniipft die Haftung des Nachfolgers ftir im Betrieb des Unternehmens begriindete Verbindlich­keiten des Vorgangers an die Kontinuitat des Untemeh­mens. Diese Pitt durch die Fortftihrung des Handelsge­schafts und der Firma nach auBen in Erscheinung, wes­halb nach dem Gesetz hierin die Voraussetzungen fur die Auslösung der Haftung des Nachfolgers liegen.</p>
<p>Das Handelsgeschaft muss beim Erwerb bestehen, also be­reits effektiv betrieben und noch nicht eingestellt worden sein. Eine voriibergehende Stilllegung beim friiheren Inha­ber, insbesondere bei Insolvenz steht nicht entgegen, so­lange die wesentlichen Grundlagen des Handelsgeschafts (Organisation, Geschaftsbeziehungen) noch fortgeftihrt werden kOnnen. Ebenso muss der Vorganger bei Erwerb eine Firma ftihren, die der Erwerber fortfiihren kann.</p>
<p>Im Ubrigen ist unter Erwerb jede Unternehmenstibertra­gung und auch Unternehmensiiberlassung zu verstehen. Ein rechtsgeschaftlicher derivativer Erwerb ist nicht not­wendig. Unerheblich ist vielmehr, welche Vereinbarungen der alte und der neue Inhaber zum Zwe­cke der Fortfiihrung des Untemehmens getroffen haben und ob solche iiberhaupt wirksam sind. Denn auf eine wirksame rechtsgeschaftliche Ubertragung ist nach der obergerichtlichen Rspr. nicht entscheidend abzustellen, weil die vertraglichen Hin­tergriinde fiir den Rechtsverkehr nicht offenkundig sind. Die gesetzliche Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB hangt al­lein von den nach auBen in Erscheinung tretenden tatsach­lichen Umstanden ab, weswegen ein Erwerb nicht nur dann angenommen werden kann, wenn der zugrunde lie­gende Vertrag nichtig oder anfechtbar ist, sondem auch dann, wenn es an einer rechtsgeschaftlichen Ubertragung des Handelsgeschafts iiberhaupt fehlt.</p>
<p>Maßgeblich ist danach, ob eine tatsachliche, einverstandli­che IThernahme des Geschaftsbetriebs in seinem Kern stattgefunden hat und im Rechtsverkehr der Anschein ei­ner Firmen- und Untemehmenskontinuitat bewusst ge­schaffen wurde. Allerdings besteht Einigkeit, dass ein Erwerb vom Insol­venzverwalter nicht als ein solcher i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB anzusehen ist. Insoweit wurde in der Handelsregisteranmeldung v. 19.1.2010 klargestellt, dass nur teilweise bewegliche Gegenstande von dem Insolvenzverwalter der Vorgangerin, der Firma &#8230; GmbH Mechanische Werkstatt, erworben wurden, andere Gegenstande dagegen von Dritten, wobei das neue Unternehmen, die Firma &#8230; GmbH in denselben Raumlichkeiten der Vorgangerin betrieben wird.</p>
<p>Hieraus kann nicht auf einen Erwerb des Handelsge­schafts vom Insolvenzverwalter geschlossen werden, der nicht unter § 25 Abs. 1 S.1 HGB fiele. Denn ausschlagge­bend fiir die Nichtanwendbarkeit des § 25 HGB ist, dass die Aufgabe des Insolvenzverwalters, das Unternehmen &#8211; im Interesse der Glaubiger an der schnellstmOglichen Vervvertung der Masse &#8211; im Ganzen zu verauBem, nicht durch eine mogliche Haftung des Erwerbers fiir die Schul­den des bisherigen Unternehmenstragers erschwert wer­den soll (BGH v. 11.4.1988 &#8211; II ZR 313/87, NJW 1988, 1912; BAG v. 20.9.2006 &#8211; 6 AZR 215/06, NJW 2007, 942; je m.w.N.).</p>
<p>Diese Erwägungen greifen aber nicht ein, wenn nur ein­zelne bewegliche Gegenstande vom Insolvenzverwalter er­worben wurden.</p>
<p>So hat die Rspr. bereits &#8211; einschrankend &#8211; entschieden, dass § 25 HGB anwendbar bleibt beim Erwerb eines zah­lungsunfahigen und insolventen Unternehmens (nach Auf­lOsung and ohne Insolvenzverfahren), bei Anordnung von SicherungsmaBnahmen nach §§ 21 ff. InsO (wenn kein In­solvenzverfahren folgt), und bei NichterOffnung des Insol­venzverfahrens mangels Masse oder sonstigem Erwerb ei­nes itherschuldeten Unternehmens. Im Ubrigen beanstandet die Rechtspflegerin, dass nur teil­weise bewegliche Gegenstande erworben worden seien. Ob eine Geschafts- und Firmenfortftihrung anzunehmen ist, muss aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs beur­teilt werden, dem verborgen bleibt, in welchem Umfang Verfügungsgeschafte zur Betriebsiibernahme getätigt wur­den.</p>
<p>Es gentigt vielmehr die Fortfiihrung des Handelsgeschafts im wesentlichen Bestand oder Kern, z.B. in denselben Raumlichkeiten &#8211; wie vorliegend.</p>
<p>Als zweites Element der Kontinuitat nach außen muss der Erwerber die bisherige Firma fortfiihren. Hierbei kommt es ftir die Sicht des maBgeblichen Ver­kehrs aber nicht auf die firmenrechtliche Zulassigkeit oder Unzulassigkeit der alten oder der neuen oder beider Firmen an. Entscheidend ist allein, dass die unter dem bishe­rigen Geschaftsinhaber tatsachlich gefiihrte und von dem Erwerber weiter geftihrte Firma eine derart pragende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleich­setzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortftih­rung der bisherigen Firma sieht.</p>
<p>Bei der Geschafts- und Firmenfortftihrung ist deshalb aus der Sicht des Verkehrs jeweils entscheidend die tatsachli­che Fortfiihrung. Die Vorgangerin firmierte (§§ 17 ff. HGB) unter der Be­zeichnung „&#8230; GmbH Mechanische Werkstatt&#8221; mit dem Sitz in &#8230;, die Antragstellerin unter „&#8230; GmbH&#8221; mit dem Sitz in &#8230;, wobei der Name identisch ist mit dem des Ge­schäftsführers &#8230; sowie des Gesellschafters &#8230; und Gegen­stand des Unternehmens die Herstellung und der Vertrieb von Maschinenbauteilen sowie Ausführen von jeglichen damit verbundenen Tätigkeiten ist.</p>
<p>Hierdurch sowie durch die Geschäftsführung in denselben Räumlichkeiten ist es aus der Sicht des maßgeblichen Ver­kehrs naheliegend, dass in der Gesamtschau eine Ge­schäfts- und Firmenfortführung anzunehmen ist, zumindest die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Antragstellerin für die im Betrieb des Geschäfts begründete Verbindlichkeiten des früheren (insolventen) Inhabers nach § 25 Absatz 1 Satz 1 HGB nicht ausgeschlossen werden kann.</p>
<p>Damit ist aber nicht offensichtlich, dass eine Haftung der Antragstellerin nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB nicht in Betracht kommen kann, so dass die Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 25 Absatz 2 HGB durch das Registergericht mit dem Hinweis auf den Erwerb vom Insolvenzverwalter sowie dei fehlende Geschäfts- und Firmenfortführung nicht abgelehnt werden kann.</p>
<p>Demgemäß war die Zwischenverfügung des Registergerichts Ulm aufzuheben und die Sache an dieses zurückzugeben zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit über die Handelsregisteranmeldung v. 19.1.2010 unter Be- achtung der Rechtsauffassung des Senats. &#8230;&#8221;</p></blockquote>


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		<title>Die UG &amp; Co KG ist meist die sinnvollere Variante gegenüber der GmbH &amp; Co. KG</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/gmbh-und-co-kg/die-ug-co-kg-ist-meist-die-sinnvollere-variante-gegenuber-der-gmbh-co-kg</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Aug 2010 18:45:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[GmbH & Co. KG]]></category>
		<category><![CDATA[Gründung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsbeschränkung]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalaufbringung]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalerhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[UG & Co. KG]]></category>
		<category><![CDATA[UG: speziell]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinnabführungsvertrag mit UG]]></category>
		<category><![CDATA[UG als Komplementärin]]></category>
		<category><![CDATA[§ 43 GmbHG]]></category>

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		<description><![CDATA[Mittlerweile sind mehr als 2.000 Unternehmergesellschaften als Vollhafter (Komlementär) einer KG eingetragen. Die Rechtsform der UG &#38; Co. KG hat sich damit endgültig etabliert. Die Gründe, die für eine UG &#38; Co. KG statt einer GmbH &#38; Co. KG sprechen sind Folgende: 
In der altbekannten Konstellation der GmbH &#38; Co. KG hat die GmbH meist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mittlerweile sind mehr als 2.000 Unternehmergesellschaften als Vollhafter (Komlementär) einer KG eingetragen. Die Rechtsform der UG &amp; Co. KG hat sich damit endgültig etabliert. Die Gründe, die für eine UG &amp; Co. KG statt einer GmbH &amp; Co. KG sprechen sind Folgende: <span id="more-946"></span></p>
<p>In der altbekannten Konstellation der GmbH &amp; Co. KG hat die GmbH meist <em>keinen </em>eigenen Geschäftsanteil gehalten, sondern sie diente nur zu Zwecken der Geschäftsführung und der Haftung. Da das operative Geschäft durch die KG geführt wird, ist die Ausstattung der GmbH als Komplementärin mit einem Stammkapital von 25.000 € für die GmbH wirtschaftlich unsinnig, wenn das Geld auf dem Bankkonto der GmbH liegen bleibt und nicht für den Geschäftszweck investiert werden kann. Die Unternehmergesellschaft kann als Komplementärin mit einem geringeren Kapital ausgestattet werden- beispielsweise lediglich in der Höhe der Gründungskosten. In einer solchen Konstellation können vorhandene Einlagen auch dort geleistet werden, wo sie notwendig sind: bei der KG. Aus diesem Grunde ist die UG &amp; Co. KG für die bisherigen Anwendungsfälle der GmbH &amp; Co. KG die richtige Rechtsformwahl und wird &#8211; wie schon jetzt der starke Zuwachs zeigt &#8211; mittelfristig wohl der GmbH &amp; Co. KG den Rang ablaufen.</p>
<p>Auch wenn durch die Neufassung des § 30 GmbHG grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet ist, das Stammkapital der KG als Darlehen zur Verfügung zu stellen, wenn insoweit ein vollwertiger Gegenleistungs- und Rückgewähranspruch besteht,birgt dieses Vorgehen große Gefahren im laufenden Geschäftsbetrieb. Sobald jedoch die KG in Liquiditätsschwierigkeiten gerät, ist ein solches Darlehen von der Geschäftsführung der GmbH zurückzufordern. Der Erfolg einer solchen Rückforderung ist aber genau in dieser Situation fraglich, da eben dann die KG möglicherweise gar nicht die notwendige Bonität aufweist. Dieses Haftungsrisiko lässt sich ausschließen, wenn von vornherein die Variante der UG &amp; Co. KG gewählt wird.</p>
<p>Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass die UG im Rahmen eines Konzern Gewinnabführungsverträge schließt, was eine weitere Einsatzmöglichkeit der UG in Konzernen darstellt. Zu dieser besonderen Konstellation werden noch vertiefende Beiträge folgen&#8230;</p>


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		<title>D&amp;O Versicherung: Vermögensschadenhaftpflicht-versicherung für Geschäftsführer</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Feb 2010 19:15:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Claims-made-Prinzip]]></category>
		<category><![CDATA[persönliche Haftung des Geschäftsführers]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Haftung von Geschäftsführern war bereits Inhalt diverser Artikel und Gerichtsentscheidungen in diesem Blog. Die Masse der Haftungsrisiken zeigt, dass für Geschäftsführer in vielerlei Situationen eine Haftung mit dem persönlichen Vermögen auf dem Spiel steht. Nunmehr soll eine Möglichkeit aufgezeigt werden, die persönliche Haftung des Geschäftsführer tatsächlich zu verhindern. Diese Möglichkeit besteht durch den Abschluss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Haftung von Geschäftsführern war bereits Inhalt diverser Artikel und Gerichtsentscheidungen in diesem Blog. Die Masse der Haftungsrisiken zeigt, dass für Geschäftsführer in vielerlei Situationen eine Haftung mit dem persönlichen Vermögen auf dem Spiel steht. Nunmehr soll eine Möglichkeit aufgezeigt werden, die persönliche Haftung des Geschäftsführer tatsächlich zu verhindern. Diese Möglichkeit besteht durch den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Diese D&amp;O (Directors-and-Officers)-Versicherung versichert dabei sowohl Schadenersatzansprüche von dritter Seite (z. B. durch Geschäftspartner oder den Fiskus) als auch Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer. <span id="more-765"></span>Die D&amp;O-Versicherungen erstrecken ihren Versicherungsschutz auf sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung. Mit ihr sind folgende Leistungen verichert: die Prüfung der Ansprüche und die darauf folgende Abwehr unberechtiger Ansprüche sowie die Freistellung von begründeten Ansprüchen. Die Versicherung nur einzelner Mitglieder der Geschäftsführung ist nicht möglich, da im Regelfall sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung für Verstöße auch gesamtschulderisch haften.</p>
<p><strong>Versicherungsnehmerin</strong> dieser Versicherung <strong>ist die Gesellschaft</strong>, die auch die Beiträge zu zahlen hat. Es handelt sich bei der D&amp;O-Versicherung um eine sog. &#8220;<strong>Versicherung auf fremde Rechnung</strong>&#8220;. Die Prämien können von der Gesellschaft als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der Geschäftsführer wird lediglich mit einem Selbstbehalt belastet, wobei auch dieser versichert werden kann und damit im Schadensfalle (bis zur Versicherungssumme) keine finanzielle Belastung für den Geschäftsführer entsteht.</p>
<p>Durch die D&amp;O-Versicherung werden <strong>Vermögensschäden </strong>versichert. Darunter werden allgemein sämtliche Schäden verstanden, die weder Sach- noch Personenschäden sind. Vermögensschäden können der Gesellschaft oder Dritten beispielsweise durch folgende Pflichtverletzungen eines Geschäftsfühers entstehen:</p>
<p>- den eigenmächtigen Verzicht auf Forderungen oder das versehentliche verjährenlassen von Forderungen;</p>
<p>- den Verzicht, komplexe Vertragswerke durch einen Fachmann überprüfen zu lassen;</p>
<p>- die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung;</p>
<p>- die Unterzeichnung eines Vertrages, ohne auf die GmbH hinzuweisen;</p>
<p>- die Ermöglichung von Veruntreuungen durch Mängel in der Organisationsstruktur;</p>
<p>- den Verkauf von Waren auf Kredit, ohne die Bonität des Käufers zu überprüfen;</p>
<p>- die Verletzung von Steuererklärungs- oder Abführungspflichten;</p>
<p>- das Unterlassen der Einholung von Informationen über Subventionen;</p>
<p>- die Inanspruchnahme von persönlichen Vertrauen für Verbindlichkeiten;</p>
<p>und und und.</p>
<p>Die Fallstricke im Unternehmeralltag eines Geschäftsführers sind immens, denn diese haben bei Ihren Entscheidungen eine Fülle von Informationen zu beachten. Durch diese Komplexität von Entscheidungsprozessen wächst zwangsläufig auch die Gefahr eines unbeabsichtigen Verst0ßes gegen rechtliche Vorschriften oder (&#8221;lediglich&#8221;) Sorgfaltspflichten (vgl. die Generalklausel des § 43 Absatz 2 GmbHG). Für Pflichtverletzungen wie den oben genannten haftet der Geschäftsführer schon bei leichter Fahrlässigkeit in voller Höhe für den eingetretenen Vermögensschaden. Damit ist das persönliche Vermögen des Geschäftsführers leicht in Gefahr gebracht. Trotz der Tatsache, dass die D&amp;O-Versicherung gerade erst in den letzten Jahren &#8220;modern&#8221; werden, zeigen schon jetzt die Anzahl der Schadenfälle, dass es sich für Geschäftsführer um eine sinnvolle Absicherung handelt, denn bislang ist etwa jeder zehnte Vertrag ist von einem Schaden betroffen.</p>
<p>Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von haftungsrelevanten Pflichtverletzungen noch gar nicht berücksichtigt werden konnten, denn die D&amp;O-Versicherung geht von dem sog. &#8220;<strong>Claims-made-Prinzip</strong>&#8221; aus.Üblicherweise stellen Versicherungen bezüglich des Versicherungsschutzes darauf ab, ob zum Zeitpunkt eines <em>Verstoßes</em> Versicherungsschutz besteht; anders die D&amp;O-Versicherungen. Diese stellen auf den <strong>Zeitpunkt der Anspruchserhebung</strong> ab. Hiernach ist Versicherungsfall die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen die versicherte Person &#8211; entweder durch eine dritte Person oder die Gesellschaft als Versicherungsnehmer. Demnach ist entscheidend, ob die Versicherung zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung besteht und es ist möglich, dass ein Verstoß, der zu einem Zeitpunkt begangen wird, wo noch kein Versicherungsschutz bestand, später dem Versicherungsschutz unterliegt, da zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung eine D&amp;O-Versicherung greift (sog. <strong>Rückwärtsdeckung</strong>).</p>
<p>Diese Besonderheit der D&amp;O-Versicherungen hat für Geschäftsführer allerdings auch einen Haken: es besteht <em>kein Versicherungsschutz</em> für Ansprüche, die <em>nach Vertragsbeendigung</em> gegen den Geschäftsführer <em>geltend gemacht</em> werden. Und zwar auch dann nicht, wenn die Pflichtverletzung zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als der Vertrag noch gelaufen ist. Die hieraus folgenden negativen Konsequenzen können wiederum durch die Vereinbarung einer <strong>Nachmeldefrist </strong>aufgefangen werden. Diese ermöglicht die Meldung von Versicherungsfällen während dieser Nachhaftungszeit und ist daher sinnvoll zu vereinbaren.</p>
<p>Die mit der D&amp;O-Versicherung abgedeckte <strong>Versicherungssumme </strong>kann der Versicherungsnehmer einmal pro Jahr in Anspruch nehmen. Grundsätzlich werden dabei die <strong>Abwehrkosten </strong>auf die Versicherungssumme angerechnet. Auch dies kann für den Geschäftsführer zu einer Kostenfalle werden, denn aufgrund der oftmals hohen Streitwerte in diesen Verfahren, sind auch die Anwaltsgebühren für die Abwehr gegen geltend gemachte Ansprüche regelmäßig hoch. Insoweit ist mir jedoch wenigstens ein großes Versicherungsunternehmen bekannt, welches auch die Kosten (in der Höhe bis zu 50% der Versicherungssumme) zusätzlich abdeckt. Diese kleinen aber feinen Unterschiede machen es unumgänglich, sich mit den verschiedenen Bedingungen der Versicherer auseinanderzusetzen.</p>
<p>Alles in allem macht es meiner Ansicht nach Sinn, die persönliche Haftung der Geschäftsführer durch eben eine solche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auszuschließen.</p>
<p>Noch eine Ergänzung zum Thema Versicherungen: neben der D&amp;O-Versicherung für reine Vermögensschäden können weitere Schäden durch andere Versicherungen versichert werden:</p>
<p>- Personen- und Sachschäden durch eine Betriebshaftpflicht;</p>
<p>- Verletzung von Strafvorschriften durch eine Strafrechtsschutz;</p>
<p>- Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Anstellungsvertrag durch eine sog. Anstellungsvertragsrechtsschutz.</p>
<p>Derart versichert, ist ein Geschäftsführer besser im Stande, Entscheidungen aus unternehmerischen Gesichtspunkten heraus zu treffen ohne diese aufgrund der Unübersichtlichkeit der hiermit einhergehenden Haftungsrisiken wiederum zum Schaden der Gesellschaft hinauszuzögern.</p>
<p>Für weitere Informationen zum Thema Haftung der Geschäftsführung finden Sie weitere Beiträge in diesem Blog oder stehe ich natürlich gerne auch im persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.</p>


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		<title>Darstellung der Haftungsrisiken des Geschäftsführers in Krise und Insolvenz sowie Strategien zur Haftungsvermeidung</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/unternehmergesellschaft/darstellung-der-haftungsrisiken-des-geschaftsfuhrers-in-krise-und-insolvenz-sowie-strategien-zur-haftungsvermeidung</link>
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		<pubDate>Sun, 07 Feb 2010 00:29:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Checkliste]]></category>
		<category><![CDATA[D&O Versicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafterversammlung]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[GmbHG]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsbeschränkung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverschleppung]]></category>
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		<category><![CDATA[MoMiG]]></category>
		<category><![CDATA[Stammkapital]]></category>
		<category><![CDATA[UG: hierauf anwendbar]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmerges.: siehe UG]]></category>
		<category><![CDATA[Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers]]></category>

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Nach einer aktuellen Berechnung der Wirtschaftsauskunftei Creditreform steht zu befürchten, dass in diesem Jahr 38.000 bis 40.000 Unternehmen aus Deutschland Insolvenz anmelden müssen. Diese Zahlen verdeutlichen, dass es sich bei strauchelnden GmbH&#8217;s nicht um Einzelfälle handelt. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Thema &#8220;Krise/Insolvenz&#8221; ist für die Vielzahl von betroffenen Gesellschaften unvermeidbar. Hierbei ist es für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="file:///C:/DOKUME%7E1/K6FB6%7E1/LOKALE%7E1/Temp/moz-screenshot-3.png" alt="" /></p>
<p><img src="file:///C:/DOKUME%7E1/K6FB6%7E1/LOKALE%7E1/Temp/moz-screenshot.png" alt="" /></p>
<p><img src="file:///C:/DOKUME%7E1/K6FB6%7E1/LOKALE%7E1/Temp/moz-screenshot-1.png" alt="" /></p>
<p><img src="file:///C:/DOKUME%7E1/K6FB6%7E1/LOKALE%7E1/Temp/moz-screenshot-2.png" alt="" /></p>
<p>Nach einer aktuellen Berechnung der Wirtschaftsauskunftei Creditreform steht zu befürchten, dass in diesem Jahr 38.000 bis 40.000 Unternehmen aus Deutschland Insolvenz anmelden müssen. Diese Zahlen verdeutlichen, dass es sich bei strauchelnden GmbH&#8217;s nicht um Einzelfälle handelt. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Thema &#8220;Krise/Insolvenz&#8221; ist für die Vielzahl von betroffenen Gesellschaften unvermeidbar. Hierbei ist es für jeden Geschäftsführer, dessen Unternehmen sich in einer Krise befindet, unbedingt notwendig, genau über seine Haftungsrisiken Bescheid zu wissen und Wege zu kennen, durch richtige Geschäftsführung der GmbH die persönliche zivil- und strafrechtliche Haftung zu vermeiden. Insoweit zeigt dieser Artikel Risiken auf und gibt Handlungsanweisungen, diese Risiken zu vermeiden. <span id="more-719"></span>Durch das am 01.11.2008 in Kraft getretene MoMiG ergeben sich für Geschäftsführer neue Anforderungen und Verantwortlichkeiten in der Krise. Einige wichtige Aufgaben werden hier vorgestellt:</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Information der Gesellschafter, § 49 GmbHG</strong></span></p>
<p>Der Geschäftsführer hat nach § 49 Absatz 2 GmbHG eine Gesellschafterversammlung dann einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn entweder allgemein Maßnahmen angezeigt sind, die von ihrer Bedeutung her von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden sollten oder besondere Entwicklungen oder Risiken eine Versammlung als notwendig erscheinen lassen. Der Umstand, dass sich eine GmbH in einer Krise befindet, fällt sicherlich hierunter.</p>
<p>Darüber hinaus regelt § 49 Absatz 3 GmbHG einen Sonderfall der Einberufungspflicht:<strong> </strong></p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>Der Geschäftsführer hat eine Gesellschafterversammlung dann einzuberufen, wenn die Hälfte des satzungsmäßigen Stammkapitals verloren ist. </strong></span></p>
<p>Durch diese rechtliche Verpflichtung wollte der Gesetzgeber eine Art Frühwarnsystem installieren, welches es den Gesellschaftern ermöglichen soll, die weiteren notwendigen Schritte einzuleiten. Verletzt der Geschäftsführer diese Pflicht, haftet er der Gesellschaft auf Schadenersatz.</p>
<p><strong><span style="color: #ff0000;">Der Geschäftsführer einer <span style="text-decoration: underline;">Unternehmergesellschaft</span> hat eine Gesellschafterversammlung schon dann einzuberufen, wenn Zahlungsunfähigkeit droht.</span></strong></p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Insolvenzantragspflicht</strong></span></p>
<p>Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, hat der Geschäftsführer spätestens (!) innerhalb von drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist der Geschäftsführer noch nicht verpflichtet, einen Antrag zu stellen, er kann dies aber tun.</p>
<p>Der Geschäftsführer einer <span style="text-decoration: underline;">Unternehmergesellschaft</span> ist jedoch schon bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit verpflichtet, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.</p>
<p>Zu beachten hat der Geschäftsführer bezüglich seiner Insolvenzantragspflicht, dass er dieser auch dann <em>nicht </em>wirksam nachkommt und bestraft werden kann, wenn er den Antrag &#8220;nicht richtig&#8221; stellt (§ 15a Absatz 5 Insolvenzordnung). Zur richtigen Antragsstellung hat der Geschäftsführer gewisse Formalitäten einzuhalten, insbesondere muss der Antrag schriftlich eingereicht werden. Darüber hinaus hat der Antrag die Gesellschaft samt Adresse korrekt zu bezeichnen und es müssen die wesentlichen Tatsachen des Eröffnungsgrundes dargelegt werden.</p>
<p>Verletzt der Geschäftsführer seine Pflicht, droht ihm nicht nur eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, sondern er haftet auch persönlich gegenüber der Gesellschaft und auch deren Gläubigern.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Abführung von </strong><strong>Sozialversicherungsbeiträgen</strong></span></p>
<p>Nach § 266a Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitsnehmers zur Sozialversicherung gegenüber der Einzugsstelle vorenthält. Der Geschäftsführer haftet gegenüber den Sozialversicherungsträgern für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile. Dieser Tatbestand kann sogar dann erfüllt werden, wenn kein Arbeitslohn ausgezahlt wird. Es genügt mithin die bloße Beschäftigung des Arbeitnehmers.</p>
<p>Selbst bei einer aus mehreren Geschäftsführern bestehende Geschäftsleitung trifft diese Verantwortung nicht alleine denjenigen Geschäftsführer, der ressortmäßig hierfür zuständig ist, sondern nach dem sog. Grundsatz der Gesamtverantwortung haben sich auch die übrigen Geschäftsführer im Rahmen ihrer Überwachungspflicht die Abführung der Sozialabgaben nachzuprüfen.</p>
<p>Nach der strafrechtlichen Rechtsprechung sind Sozialversicherungsträger grundsätzlich vorrangig zu behandeln. Dieses Risiko der Strafbarkeit widerspricht eigentlich der aus § 64 Satz 2 GmbHG folgenden Verpflichtung zur Massesicherung. Soweit der Geschäftsführer tatsächlich vorrangig Arbeitnehmerentgelte abführt, dürfte er allerdings in Rahmen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, § 64 Satz 2 GmbHG. Hat der Geschäftsführer Bedenken, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit die liquiden Mittel zur Zahlung nicht mehr ausreichen, hat er Rücklagen zu bilden.</p>
<p>Eine Strafbarkeit entfällt erst dann, wenn die Gesellschaft nicht mehr zahlungsfähig ist. Nach der Insolvenzreife ist die Pflicht zur Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 15a Insolvenzordnung suspendiert. Wird innerhalb dieser Drei-Wochen-Frist wiederum kein Insolvenzantrag gestellt, macht sich der Geschäftsführer nach Ablauf dieses Zeitraums wiederum strafbar, wenn er keine Arbeitnehmerbeiträge abführt. Dies wurde zuletzt durch ein BGH-Urteil vom 8.6.2009 (Az: II ZR 147/08) entschieden.</p>
<p>Hieraus folgt:</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>Solange noch kein Insolvenzgrund vorliegt hat der Geschäftsführer eine Pflicht zur vorrangigen Abführung der Arbeitnehmeranteile.<br />
</strong></span></p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>Innerhalb der Drei-Wochen-Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags, also bei Insolvenzreife der Gesellschaft, muss der Geschäftsführer keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abführen.</strong></span></p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>Wenn der Geschäftsführer trotz Insolvenzreife nicht fristgemäß einen Insolvenzantrag stellt, haftet er wiederum persönlich für die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge. Der Geschäftsführer darf diese Zahlungen auch anderen vorziehen, ohne sich nach § 64 GmbHG haftbar zu machen.</strong></span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Abführung von Lohnsteuer</strong></span></p>
<p>Der Geschäftsführer haftet nach §§ 34, 69 AO für nichtabgeführte Lohnsteuer. Sollten die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die Löhne samt Lohnsteuer auszuzahlen, darf der Geschäftsführer die Löhne nur gekürzt auszahlen und muss aus den dadurch übrig gebliebenen Mitteln die auf die gekürzten Nettolöhne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt auszahlen.</p>
<p>Diesbezüglich hat nunmehr der BGH auch entschieden, dass allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Geschäftsführer <span style="text-decoration: underline;">nicht</span> von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer befreit. Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wurde. Die Haftung ist auch nicht innerhalb der dreiwöchigen Schonfrist ausgeschlossen (vgl. zu diesem Urteil den eigenen Beitrag in diesem Blog vom 15. Oktober 2008)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Verletzung des Stammkapitalerhaltungsgebotes</strong></span></p>
<p>§ 43 Abs. 3 GmbHG beinhaltet verschiedene Tatbestände, die dem Schutz des Stammkapitals im Interesse der Gläubiger dienen sollen. Hiernach sind Zahlungen, die entgegen § 30 GmbHG an einen Gesellschafter geleistet werden, sowie der Erwerb eigener Geschäftsanteile entgegen § 33 GmbHG pflichtwidrig, und lösen eine persönliche Haftung des Geschäftführers aus. Dieser haftet in diesen Fällen gesamtschuldnerisch mit den Empfängern auf die volle Höhe der durch die Pflichtverletzung entstandenen Unterdeckung.</p>
<p>Nach § 30 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Diese Norm ist die zentrale Gläubigerschutzbestimmung zur Erhaltung des Stammkapitals und erlaubt nur solche Zahlungen an die Gesellschaft, die denjenigen Teil des Reinvermögens betreffen, der das Stammkapital übersteigt. Verboten sind Zahlungen immer dann, wenn eine Unterbilanz bereits besteht oder durch die Auszahlung bestehen würde. Dies gilt dann nicht, wenn die Zahlung durch einen vollwertigen Gegenleistungsanspruch gedeckt ist.</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>Tipp: Ein Geschäftsführer sollte vor der Genehmigung von Auszahlungen an Gesellschafter, die zu einer Unterbilanz führen, dessen Bonität prüfen und Sicherheiten verlangen.</strong></span></p>
<p>§ 33 GmbHG reglementiert den Erwerb von Geschäftsanteilen und verbietet in Absatz 1 den Erwerb nicht voll eingezahlter Geschäftsanteile.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Haftung aus § 64 GmbHG</strong></span></p>
<p><strong>§ 64 Satz 1 GmbHG: Zahlungsverbot nach Insolvenzreife</strong></p>
<p>Die Vorschrift des § 64 Satz 1 GmbHG verbietet Geschäftsführern ab Insolvenzreife jegliche Zahlungen. Erfasst werden von dieser Vorschrift sämtliche Schmälerungen der Insolvenzmasse durch Leistungen der Geschäftsführung aus dem Gesellschaftsvermögen. Hiermit soll die Befriedigung einzelner Gläubiger verhindert werden um die Masse für die Befriedigung aller Gläubiger &#8211; soweit vorhanden &#8211; zu erhalten. Wenn der Geschäftsführer dennoch Zahlungen an einzelne Gläubiger leistet führt er der Gläubigergemeinschaft einen Schaden zu. Diese macht ihren Schaden durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem Geschäftsführer geltend.</p>
<p>Nach § 64 Satz 2 GmbHG sind hiervon solche Zahlungen ausgenommen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Insoweit wird diskutiert, ob gerade solche Zahlungen, die einen Leistungsaustausch fortführen und damit die Gesellschaft am Leben halten, erlaubt sind, denn immerhin ist die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs meist im Gläubigerinteresse weil es die Befriedigungsaussichten verbessert.</p>
<p><strong>§ 64 Satz 3 GmbHG: Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen an Gesellschafter wenn diese zur Zahlungsunfähigkeit führen<br />
</strong></p>
<p>Die neu durch das MoMiG eingeführte Regelung soll die Gesellschaftsgläubiger vor Vermögensverschiebungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern schützen. Es wird insoweit auch von einem <em>Ausplünderungsschutz </em>gesprochen. Voraussetzung für den Ersatzanspruch ist mindestens die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Soweit der Geschäftsführer nicht erkennen konnte, dass eine Zahlung zur Insolvenzreife führt, muss er keinen Ersatz leisten. Hierfür trägt allerdings der Geschäftsführer die Beweislast.</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>Praxistipp: Ein Geschäftsführer sollte in Zeiten der Krise Zahlungen an die Gesellschafter, und die Beweggründe für diese Zahlungen, dokumentieren.</strong></span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Persönliche Garantiezusagen des Geschäftsführers</strong></span></p>
<p>Noch ein abschließender Hinweis:</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>Ein Geschäftsführer darf sich gegenüber Gläubigern, die keine Geschäfte mehr mit der GmbH abschließen möchten, nie auf sich selbst als vertrauensvolle Person berufen!</strong></span></p>
<p>Ein solches Verhalten hat die persönliche Haftung des Geschäftsführers für die Ansprüche des Gläubigers zur Folge, wenn dieser dadurch zum Vertragsschluss motiviert wird, dass der Geschäftsführer in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt. Wer selbst gegenüber Vertragspartnern erklärt, er werde für die Verbindlichkeiten einstehen, kann den Gläubiger später nicht auf eine nicht zahlungsfähige GmbH verweisen.</p>


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		<title>Umfang der Haftungsbeschränkung der Unternehmergesellschaft</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/momig/haftungsbeschrankung-der-ug-haftungsbeschrankt</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Feb 2009 12:27:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsbeschränkung]]></category>
		<category><![CDATA[MoMiG]]></category>
		<category><![CDATA[UG: speziell]]></category>
		<category><![CDATA[beschränkte Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 13 GmbHG]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bezeichnung der GmbH und der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist irreführend. 
Den Gläubigern der Gesellschaftet haftet das ganze Gesellschaftsvermögen, vgl. Gesetzestext § 13 GmbHG:
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bezeichnung der GmbH und der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist irreführend. <span id="more-192"></span></p>
<p>Den Gläubigern der Gesellschaftet haftet das ganze Gesellschaftsvermögen, vgl. Gesetzestext § 13 GmbHG:</p>
<blockquote><p><em>(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.</em></p>
<p><em>(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.</em></p>
<p><em>(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.</em></p></blockquote>
<p>Das Gesellschaftsvermögen kann zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Gläubiger über oder auch unter dem seinerzeit geleisteten Stammkapital liegen. Die Redewendung, dass die GmbH und damit auch die UG lediglich mit Ihrem Stammkapital haftet, ist in einem Maße vereinfachend, dass sie als falsch bezeichnet werden muss. Der dahinterstehende Gedanke muss erläutert werden: Entscheidender Anknüpfungspunkt einer Haftungsbeschränkung ist nicht die Haftung der Gesellschaft sondern eine etwaige persönliche Haftung der Gesellschafter. Die Gesellschafter sind mit der wirksamen Leistung Ihrer Einlage aus der persönlichen Haftung entbunden. Das Vermögen, welches man als Gesellschafter bei dem Betrieb einer GmbH aufs Spiel setzt, ist die Stammeinlage. Wenn diese voll geleistet ist und nicht, oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (Problematik des sog. „Hin- und Herzahlens“), zurückgezahlt wurde, besteht keine persönliche Haftung für den Gesellschafter. Er hat sein Privatvermögen wirksam geschützt. Dies gilt für die UG gleichermaßen wie für die GmbH.</p>
<p>Einige Sonderfälle bestehen, in denen eine persönliche Haftung in Betracht kommt.</p>
<p><strong>Haftung während der Gründungsphase</strong></p>
<p>Haftung während des Gründungsstadiums: Gründerhaftung und Handelndenhaftung</p>
<p>- Bei Geschäftsaufnahme vor der notariellen Beurkundung haftet der Geschäftsführer für die von ihm getätigten Geschäfte persönlich – diese Haftung geht auch nicht bei der späteren Gründung auf die UG über; der Handelnde bleibt hierfür stets persönlich in der Haftung, sog. Gründerhaftung.</p>
<p>- § 9a GmbHG: Ersatzansprüche der Gesellschaft</p>
<p>(1) Werden zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht, so haben die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft als Gesamtschuldner fehlende Einzahlungen zu leisten, eine Vergütung, die nicht unter den Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen und für den sonst entstehenden Schaden Ersatz zu leisten.</p>
<p>In § 9a GmbHG ist die sog. Gründerhaftung normiert. Hiernach haben Geschäftsführer und Gesellschafter gegenüber der GmbH für Vermögensausfälle und sonstige Schäden einzustehen, die durch falsche Angaben bei der Gründung entstehen. Das kann sich auf sämtliche Angaben im Grüdungsverfahren beziehen, wenn daraus ein Schaden entstanden ist. In diesem Falle ist die Gesellschaft so zu stellen, wie wenn die Angaben zutreffend wären. Hauptanwendungsfall dieser Fallgruppe ist die falsche Wertbezifferung einer Sacheinlage. Da Sacheinlagen bei der UG nicht zulässig sind, wird diese Vorschrift für die UG nur im seltenen Ausnahmefall relevant.</p>
<p>- Mit notarieller Beurkundung entsteht eine sog. Vor-Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Soweit diese durch Ihren Geschäftsführer wirksam verpflichtet wird, gehen die insoweit eingegangen Verbindlichkeiten später auf die UG über, wenn diese in das Handelsregister eingetragen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt haften die Handelnden persönlich und solidarisch, sog. <span style="text-decoration: underline;">Handelndenhaftung</span> nach § 11 II GmbHG.</p>
<p>- Daneben besteht noch die sog. Differenzhaftung, wonach der Gesellschafter dafür haftet, dass das Gesellschaftsvermögen zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ungeschmälert besteht. Insoweit spricht man vom Unversehrtheitsgrundsatz, wonach bei der Handelsregistereintragung noch das Stammkapital abzüglich des Gründungsaufwands vorhanden sein müssen. Für Verluste aus dem operativen Geschäft haften die Gründergesellschafter persönlich.</p>
<p><strong>Haftung § 43 GmbHG, 64 GmbHG, Insolvenzverschleppung</strong></p>
<p>- § 43 GmbHG Sorgfaltsmaßstab:</p>
<p><strong>§ 43 [Umfang der Geschäftsführerhaftung]</strong><strong> </strong>(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.</p>
<p>(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.</p>
<p>Diese Haftung leitet sich aus der Stellung des Geschäftsführers als Organ der GmbH her. Sie beginnt ebenfalls schon vor Eintragung mit der tatsächlichen Aufnahme des Amtes; daher greift diese Haftung auch bei fehlerhafter Bestellung des Geschäftsführers. Die Haftung orientiert sich an der Vertrauensstellung des Geschäftsführers, denn die Gesellschafter haben diesem die Verantwortung für das Unternehmen übertragen. Er hat daher auch die Vermögensinteressen der Gesellschafter wahrzunehmen.</p>
<p>Der Umfang der Pflichten des Geschäftsführers bestimmt sich durch Größe, Art und Geschäftszweig des Unternehmens.</p>
<p>Für die Haftung gilt ein objektiver Maßstab. Der Geschäftsführer kann sich daher bei einer Inanspruchnahme wg Pflichtverletzungen nicht darauf berufen, dass er der Aufgabe aufgrund persönlicher Umstände oder seiner Person nicht gewachsen war.</p>
<p>Geschäftsführern ist daher anzuraten, sich vor Entscheidungen umfassend zu informieren und die Entscheidungen am Unternehmenswohl zu orientieren. Es empfehlen sich stets schriftliche Dokumentationen, insbesondere wenn Unstimmigkeiten auftreten oder zu erwarten sind.</p>
<p>Bei Unstimmigkeiten ist zu beachten, dass die Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer weisungsbefugt sind; man spricht von einer übergeordneten Geschäftsführungskompetenz.</p>
<p>- § 64 GmbHG nF Zahlungen bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit:</p>
<p>Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.</p>
<p>Im Falle einer Insolvenz kann der eingesetzte Insolvenzverwalter Ansprüche gegen den Geschäftsführer aufgrund von Zahlungen geltend machen, die geleistet wurden, als die Gesellschaft bereits insolvent war. In diesen Fällen macht der Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer einen Schaden der Gläubigergemeinschaft geltend, da dieser ein verringerter Betrag in der Insolvenzmasse zur Verfügung steht. Zu ersetzen ist der gezahlte Betrag, der vom Geschäftsführer ungekürzt zu erstatten ist.</p>
<p>Nach Satz 2 hat der Geschäftsführer dann <span style="text-decoration: underline;">keinen Ersatz</span> zu leisten, wenn er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes abgewägt hat, ob diese Zahlung zwingend sofort zu leisten ist, z. B. wenn durch die Zahlung ein größerer Schaden abgewendet wurde.</p>
<p>Durch das MoMiG wurden diese Pflichten in Satz 3 nochmals erweitert. Nun haftet der Geschäftsführer auch für Zahlungen an Gesellschafter, wenn diese Zahlungen, die Zahlungsunfähigkeit zur Folge haben mussten.</p>
<p><strong>- Strafbarkeit und Haftung bei Insolvenzverschleppung</strong></p>
<p>§ 15a InsO Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit</p>
<p>(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.</p>
<p>(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.</p>
<p>(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.</p>
<p>(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.</p>
<p>(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.</p>
<p>Wer als Geschäftsführer nicht rechtzeitig Insolvenz anmeldet macht sich strafbar. Dies gilt nicht erst seit der GmbH-Reform. Jedoch wird diese Strafbarkeit ab jetzt in der Insolvenzordnung geregelt. Sie gilt für alle Kapitalgesellschaften.</p>
<p>Im Zuge dessen wurde sie auch dahingehend erweitert, dass die gleiche Pflicht auch Gesellschafter trifft, sollte zum entscheidenden Zeitpunkt kein Geschäftsführer vorhanden sein. Wer gegen diese Vorschrift verstößt macht sich nicht nur strafbar, sondern haftet nach § 823 II BGB auch für den dadurch entstanden Schaden, da es sich bei dieser Vorschrift um ein sog. Schutzgesetz handelt.</p>
<p><strong>- Haftung aus unerlaubter Handlung</strong></p>
<p>§ 823 BGB Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.</p>
<p>Die Haftung aus unerlaubten Handlungen ist im BGB normiert und tritt neben die Haftung aus dem GmbHG. Hiermit sollen Verhaltensweisen des Geschäftsführers bestraft werden, mit denen er seine Stellung zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen zu Lasten der Gesellschaft mißbraucht. Als Beispiel für solch unerlaubte Handlungen seien an dieser nur Untreuehandlungen genannt.</p>
<p><strong>- Verletzung steuerlicher Pflichten, §§ 34, 69 AO</strong></p>
<p>§ 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter</p>
<p>(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.</p>
<p>§ 69 Haftung der Vertreter</p>
<p>Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.</p>
<p>Der Geschäftsführer muss als Organ der Gesesllschaft die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllen. Er haftet für Steuerschulden, wenn er dieser Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt. Eine Haftung kommt dann nicht in Betracht, wenn die Gesellschaft ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, die Steuerschuld zu erfüllen. Der Geschäftsführer ist auch nicht verpflichtet, den Fiskus ggü anderen Gläubigern vorzuziehen – er darf ihn aber auch nicht benachteiligen.</p>
<p><strong>- Haftung für die Verletzung der Pflicht zur Einreichung der Gesellschafterliste, § 40 III GmbHG</strong></p>
<p>Der Geschäftsführer ist nach § 40 I GmbHG verpflichtet, den jeweils aktuellen Stand der Gesellschafter dem Handelsregister anzuzeigen. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, macht er sich gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft sowie den Gesellschaftern, deren Beteiligung sich geändert hat, schadenersatzpflichtig.</p>
<p><strong> &#8211; Haftung wg materieller Unterkapitalisierung</strong></p>
<p>Im Rahmen der Einführung der UG wird ein schon immer diskutierter Haftungsansatz nochmals aktuell werden. Es handelt sich um eine Haftung der Gesellschafter, die sich daraus ergibt, dass das Stammkapital, welches der Gesellschaft bei der Gründung zur Verfügung gestellt wird, nicht ausreicht um den Kapitalbedarf zu decken. Es kann also nicht sein, dass man die UG mit seinen letzten Reserven gründet und dann schon die ersten Rechnungen nicht mehr zahlen kann; wer so vorgeht, riskiert eine Haftung wegen Gläubigerbenachteiligung. Wer aber die Finanzierung seiner Geschäftsidee auf solide Beine stellt, hat insoweit nach jetziger Gesetzeslage nichts zu befürchten.</p>
<p><strong>Haftung des Geschäftsführers aus einem besonderen Verpflichtungsgrund</strong></p>
<p>Darüber hinaus haftet ein Geschäftsführer dann selbst, wenn er für sich als Person (und nicht für die GmbH) besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt oder sich eigens verpflichtet, z. B. durch eine Bürgschaft. Wer also persönlich Zusagen macht, die die eigene Person betreffen, muss sich auch daran halten.</p>
<p><strong>- Haftung für Ansprüche aus der Sozialversicherung, § 266a StGB</strong></p>
<p>Der Geschäftsführer kann für nicht abgeführte Beiträge zur Sozialversicherung sowohl strafrechtlich als auch haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Daher hat der Geschäftsführer stets darauf zu achten, dass die Gesamtsozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer an den Sozialversicherungsträger abzuführen sind.</p>
<p>Fazit: Die UG ist ein Mittel um grundsätzlich die persönliche Haftung auszuschließen. Wer jedoch als Geschäftsführer und / oder Gesellschafter gewisse Pflichten verletzt ist dem Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme immer ausgesetzt. Diese Möglichkeit lässt sich durch keine Gesellschaftsform einschränkte, allenfalls kann man es durch eine sog. D&amp;O Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) abmildern. Diese Versicherung bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass der Geschäftsführer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten in Ausübung seiner Tätigkeit für einen Vermögensschaden haftbar gemacht wird. Dies hilft freilich nicht davor, wegen der Verletzung von Straftatbeständen bestraft zu werden, kann aber doch viele Risiken abmildern, die im Geschäftsleben für einen Unternehmer und Entscheider zwangsläufig entstehen.</p>


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