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	<title>Köster Blog&#187; Stammkapital</title>
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		<title>Haftungsfalle beim Erwerb von GmbH-Geschäfts-anteilen: Erwerber haftet persönlich für nicht offengelegte wirtschaftliche Neugründung</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/unternehmergesellschaft/haftungsfalle-beim-erwerb-von-gmbh-geschafts-anteilen-erwerber-haftet-personlich-fur-nicht-offengelegte-wirtschaftliche-neugrundung</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Sep 2010 06:11:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach dem BGH-Urteil vom 18.01.2010 und dem Urteil des OLG München vom 14.01.2010 zu der Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer Mantel-GmbH &#8211; die beide auch in diesem Blog vorgestellt wurden (vgl. Themenschwerpunkt Mantelgründung) &#8211; hat das OLG München in seinem Urteil vom 11.03.2010 (Az: 23 U 2814/09) die damit begonnene Rechtsprechung fortgeführt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem BGH-Urteil vom 18.01.2010 und dem Urteil des OLG München vom 14.01.2010 zu der Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer Mantel-GmbH &#8211; die beide auch in diesem Blog vorgestellt wurden (vgl. Themenschwerpunkt Mantelgründung) &#8211; hat das OLG München in seinem Urteil vom 11.03.2010 (Az: 23 U 2814/09) die damit begonnene Rechtsprechung fortgeführt und weiterentwickelt. <span id="more-963"></span></p>
<p>In diesem Urteil stellt das OLG München klar, dass eine <strong>Unterbilanzhaftung </strong>des neuen Alleingesellschafters einer GmbH auch dann in Betracht kommt, wenn die nicht offen gelegte wirtschaftliche Neugründung zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, zu dem er nicht an der Gesellschaft beteiligt war. Dies gilt auch dann, wenn der neue Gesellschafter keine Kenntnis von der vollzogenen Mantelgründung hat.</p>
<p>Das Gericht befürwortet demnach eine Haftung aller Gesellschafter für die Verluste, die bis zu dem für die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgelaufenen Verluste.</p>
<p>Das OLG München deutet in diesem Urteil jedoch auch an, wann sich ein Gesellschafter entlasten und damit der Haftung begegnen kann. Dies sei dann möglich, wenn der Gesellschafter darlegen und beweisen kann, dass im Zeitpunkt der Reaktivierung der Gesellschaft das Stammkapital vom Gesellschaftsvermögen gedeckt war. Fraglich ist jedoch, ob der BGH eine solche Einschränkungsmöglichkeit ebenfalls offen lässt.</p>
<p>Praxistipp:</p>
<p>Bei dem Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen ist vom Erwerber genau zu prüfen, ob in der Gesellschaft in der Vergangenheit eine wirtschaftliche Neugründung stattgefunden hat. Falls dies der Fall ist, sollte recherchiert werden, ob seinerzeit eine Offenlegung stattgefunden hat.</p>
<p>Bestehen Anhaltspunkte für eine Mantelverwendung, ohne dass diese offengelegt wurde, sollte sich der Erwerber garantieren lassen, dass die Gesellschaft stets unternehmerisch aktiv war und somit keine wirtschaftliche Neugründung im Sinne der in diese Blog vorgestellten wirtschaftlichen Neugründung stattgefunden hat.</p>
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		<title>Mantelgründung einer GmbH / UG (Checkliste) &#8211; Voraussetzungen, Gefahren und neue Rspr.: Haftung der Gesellschafter bei unterlassener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/bgh/mantelgrundung-einer-gmbh-ug-checkliste-voraussetzungen-gefahren-und-neue-rspr-haftung-der-gesellschafter-bei-unterlassener-offenlegung-der-wirtschaftlichen-neugrundung</link>
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		<pubDate>Sun, 16 May 2010 20:34:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unter einem sog. Mantelkauf versteht man den Erwerb einer bereits existierenden GmbH, ohne das dazu gehörige Unternehmen. Regelmäßig ist der Geschäftsbetrieb dieses Mantels bereits eingestellt und dem Erwerber der GmbH geht es auch nicht darum, ein bestehendes Unternehmen fortzuführen, sondern möglichst günstig die Möglichkeit bekommen, die persönliche Haftung für sein eigenes Unternehmen durch Verwendung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter einem sog. Mantelkauf versteht man den Erwerb einer bereits existierenden GmbH, ohne das dazu gehörige Unternehmen. Regelmäßig ist der Geschäftsbetrieb dieses Mantels bereits eingestellt und dem Erwerber der GmbH geht es auch nicht darum, ein bestehendes Unternehmen fortzuführen, sondern möglichst günstig die Möglichkeit bekommen, die persönliche Haftung für sein eigenes Unternehmen durch Verwendung der bereits existierenden GmbH einzuschränken. Sowohl das OLG München wie auch der BGH haben sich in zwei interessanten Urteilen mit der Mantelgesellschaft beschäftigt und Aspekte, unter denen dem Käufer der Gesellschaft eine Haftung droht, herausgearbeitet.<span id="more-857"></span>Schon seit dem Jahre 2003 wird in der Rechtsprechung die Figur der &#8220;wirtschaftlichen Neugründung&#8221; angewendet. Dies führt dazu, dass für eine Mantelgründung nicht nur die materielle Kapitalausstattung wie bei einer Gründung einzuhalten ist, sondern darüber hinaus auch die Einhaltung bestimmter registerrechtlicher Erfordernisse zu beachten. Von einem Mantelkauf ist immer dann auszugehen, wenn  eine Unternehmenslosigkeit, also ein leerer Mantel, vorliegt, was der Fall ist, wenn das vorherige Unternehmen eingestellt ist. Die praktische Durchführung sollte folgende Schritte beinhalten (vgl. Roth, GmbHG, § 3 Rn. 14b, 6. Auflage, 2009):</p>
<p>- Ermittlung des Vermögensstatus durch eine Zwischenbilanz</p>
<p>- Auffüllen von Defiziten durch Vermögenszuführung</p>
<p>- Offenlegung der Mantelgründung</p>
<p>- Versicherung, dass das Stammkapital eingezahlt ist und der Gesellschaft zur freien Verfügung steht.</p>
<p>Letztere beiden Voraussetzungen können durch eine Versicherung mit beispielsweise folgendem Wortlaut vorgenommen werden:</p>
<blockquote><p>&#8220;Das Stammkapital der Gesellschaft wurde bei der Gründung in voller Höhe in bar und ohne verdeckte Sacheinlage erbracht. Das heute noch vorhandene Vermögen der Gesellschaft entspricht wertmäßig der Stammkapitalziffer, was hiermit versichert wird. Hierzu wird auf die beiliegende Zwischenbilanz verwiesen.&#8221;</p>
<p>alternativ:</p>
<p>&#8220;Das Stammkapital der Gesellschaft wurde bei der Gründung in voller Höhe  in bar und ohne verdeckte Sacheinlage erbracht. Das heute noch  vorhandene Vermögen der Gesellschaft hat einen Verkehrswert von EUR &#8230;, was hiermit versichert wird. Hierzu wird auf die  beiliegende Zwischenbilanz verwiesen. Der Differenzbetrag von EUR &#8230; wurde in bar eingezahlt und befindet sich in der freien Verfügung der Geschäftsführung.&#8221;</p></blockquote>
<p>Der BGH hat zu den Voraussetzungen der Mantelgründung am 18.01.2010 einen wichtigen Beschluss gefasst (Az: II ZR 61/09):</p>
<p><strong>Eine Mantelverwendung, auf die die Regeln der sog. &#8220;wirtschaftlichen Neugründung&#8221; anwendbar sind, kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft eine leere Hülse ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs &#8211; sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets &#8211; in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann.</strong></p>
<p><strong>Eine leere Hülse liegt dann NICHT vor, wenn die Gesellschaft nach Gründung und Eintragung konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des statuarischen Unternehmensgegenstandes entfaltet.</strong></p>
<p>Mit diesem Urteil hat der BGH die Voraussetzungen der Anwendung der Regeln für die Mantelgründung dahingehend eingeschränkt, dass diese dann nicht mehr beachtet werden müssen, wenn nach der Gründung eine Geschäftstätigkeit vorbereitet wird. Im konkreten Fall war es nicht notwendig, die Geschäftstätigkeit wieder neu aufzunehmen, sondern es konnte vielmehr an die vorher stattgefundene Geschäftstätigkeit angeknüpft werden und die nachfolgende war nicht gänzlich neu. Der BGH meint, dass von einer wirtschaftlichen Neugründung tatsächlich nur bei einer leer gewordenen Hülse der vorhergehenden Gesellschaft auszugehen sei.</p>
<p>So wie der BGH den Anwendungsbereich für die Mantelgründung einengt, verschärft das OLG München die Haftung der Gesellschafter bei unterlassener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer Mantel-GmbH, indem es eine entsprechende Anwendung der Unterbilanzhaftung bei utnterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht annimmt:</p>
<p><strong>Unterbleibt &#8211; entgegen der Rechtsprechung des BGH-Beschlusses vom 07.07.2003 &#8211; II ZB 3/02 (BGHZ 155 S. 318 _= DB 2003 S. 2055) &#8211; die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH gegenüber dem Registergericht, führt dies in entsprechender Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung zu einer zeitlich unbeschränkten Haftung der Gesellschafter.</strong></p>
<p><strong>Diese Haftung trifft auch den Erwerber eines Geschäftsanteils einer GmbH.</strong></p>
<p>Urteil des OLG München vom 11.03.2010, Az: 23 U 2814/09 (noch nicht rechtskräftig!).</p>
<p>Hiernach ist nicht nur eine registerrechtliche Präventivkontrolle möglich, sondern darüber hinaus besteht eine tatsächliche materiellrechtliche Haftung bei einer Mantelverwendung, wenn diese nicht dem Registergericht gegenüber angezeigt wird und bei der Gesellschaft von einer Unterkapitalisierung ausgegangen wird. Von einer Unterkapitalisierung ist dann auszugehen, wenn die Gesellschaft für ihren Geschäftszweck mit zu wenig Eigenkapital ausgestattet ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Mißerfolg zu Lasten der Gläubiger auszugehen ist. In einem solchen Falle haften die Gesellschafter &#8211; wenn das Urteil des OLG München beim BGH (Az: II ZR 56/2010) bestätigt werden sollte, zeitlich unbeschränkt.</p>
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		<title>GmbH-Mantelgründung: Verwendung eines Mantels als wirtschaftliche Neugründung</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/gmbh/gmbh-mantelgrundung-verwendung-eines-mantels-als-wirtschaftliche-neugrundung</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Apr 2010 23:49:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Verwendung eines sogenannten Mantels zur GmbH-Errichtung ist in der Praxis weit verbreitet. Statt der Gründung der Gesellschaft von A bis Z bedienen sich die Unternehmensgründer in diesem Falle eines bereits bestehenden Mantels in Form einer GmbH und statten diesen mit einem einer neuen Firmierung und auf die Gesellschaft abgestimmten Merkmalen aus. Der BGH hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verwendung eines sogenannten Mantels zur GmbH-Errichtung ist in der Praxis weit verbreitet. Statt der Gründung der Gesellschaft von A bis Z bedienen sich die Unternehmensgründer in diesem Falle eines bereits bestehenden Mantels in Form einer GmbH und statten diesen mit einem einer neuen Firmierung und auf die Gesellschaft abgestimmten Merkmalen aus. Der BGH hat die Zulässigkeit derartiger Mantelgründungen bereits anerkannt. Jedoch ist die Verwendung eines solchen Mantels in einer Vielzahl von Fällen als wirtschaftliche Neugründung anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die gleichen Vorschriften gelten, wie für die echte Neugründung einer GmbH &#8211; insbesondere solche der Kapitalerhaltung.<span id="more-808"></span>Fraglich ist aber, wann von einer mit einer Neugründung gleichzusetzenden Mantelgründung und wann von einer bloßen Reaktivierung von einer GmbH auszugehen ist, denn im letzteren Fall sind die Gründungsvorschriften nicht noch einmal zu beachten.</p>
<p>Hierzu hat der BGH nunmehr mit einem Hinweisbeschluss vom 18.01.2010 (Az: II ZR 61/09) Stellung bezogen. Hiernach soll eine wirtschaftliche Neugründung nur dann vorliegen, wenn die Gesellschaft eine &#8220;leere Hülse&#8221; ist. Davon sei dann auszugehen, wenn die Gesellschaft kein aktives Unternehmen betreibe, an welches die Fortführung des Geschäftsbetriebs (wenn auch unter Vornahme einer wesentlichen Umgestaltung) anknüpfen könne.</p>
<p>Wenn die Gesellschaft nach Gründung und Eintragung aber konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung oder Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit entfalte, sei die Hülse nicht mehr leer und daher auch nicht von einer wirtschaftlichen Neugründung auszugehen.</p>
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		<title>Darstellung der Haftungsrisiken des Geschäftsführers in Krise und Insolvenz sowie Strategien zur Haftungsvermeidung</title>
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		<pubDate>Sun, 07 Feb 2010 00:29:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
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Nach einer aktuellen Berechnung der Wirtschaftsauskunftei Creditreform steht zu befürchten, dass in diesem Jahr 38.000 bis 40.000 Unternehmen aus Deutschland Insolvenz anmelden müssen. Diese Zahlen verdeutlichen, dass es sich bei strauchelnden GmbH&#8217;s nicht um Einzelfälle handelt. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Thema &#8220;Krise/Insolvenz&#8221; ist für die Vielzahl von betroffenen Gesellschaften unvermeidbar. Hierbei ist es für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="file:///C:/DOKUME%7E1/K6FB6%7E1/LOKALE%7E1/Temp/moz-screenshot-3.png" alt="" /></p>
<p><img src="file:///C:/DOKUME%7E1/K6FB6%7E1/LOKALE%7E1/Temp/moz-screenshot.png" alt="" /></p>
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<p>Nach einer aktuellen Berechnung der Wirtschaftsauskunftei Creditreform steht zu befürchten, dass in diesem Jahr 38.000 bis 40.000 Unternehmen aus Deutschland Insolvenz anmelden müssen. Diese Zahlen verdeutlichen, dass es sich bei strauchelnden GmbH&#8217;s nicht um Einzelfälle handelt. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Thema &#8220;Krise/Insolvenz&#8221; ist für die Vielzahl von betroffenen Gesellschaften unvermeidbar. Hierbei ist es für jeden Geschäftsführer, dessen Unternehmen sich in einer Krise befindet, unbedingt notwendig, genau über seine Haftungsrisiken Bescheid zu wissen und Wege zu kennen, durch richtige Geschäftsführung der GmbH die persönliche zivil- und strafrechtliche Haftung zu vermeiden. Insoweit zeigt dieser Artikel Risiken auf und gibt Handlungsanweisungen, diese Risiken zu vermeiden. <span id="more-719"></span>Durch das am 01.11.2008 in Kraft getretene MoMiG ergeben sich für Geschäftsführer neue Anforderungen und Verantwortlichkeiten in der Krise. Einige wichtige Aufgaben werden hier vorgestellt:</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Information der Gesellschafter, § 49 GmbHG</strong></span></p>
<p>Der Geschäftsführer hat nach § 49 Absatz 2 GmbHG eine Gesellschafterversammlung dann einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn entweder allgemein Maßnahmen angezeigt sind, die von ihrer Bedeutung her von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden sollten oder besondere Entwicklungen oder Risiken eine Versammlung als notwendig erscheinen lassen. Der Umstand, dass sich eine GmbH in einer Krise befindet, fällt sicherlich hierunter.</p>
<p>Darüber hinaus regelt § 49 Absatz 3 GmbHG einen Sonderfall der Einberufungspflicht:<strong> </strong></p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>Der Geschäftsführer hat eine Gesellschafterversammlung dann einzuberufen, wenn die Hälfte des satzungsmäßigen Stammkapitals verloren ist. </strong></span></p>
<p>Durch diese rechtliche Verpflichtung wollte der Gesetzgeber eine Art Frühwarnsystem installieren, welches es den Gesellschaftern ermöglichen soll, die weiteren notwendigen Schritte einzuleiten. Verletzt der Geschäftsführer diese Pflicht, haftet er der Gesellschaft auf Schadenersatz.</p>
<p><strong><span style="color: #ff0000;">Der Geschäftsführer einer <span style="text-decoration: underline;">Unternehmergesellschaft</span> hat eine Gesellschafterversammlung schon dann einzuberufen, wenn Zahlungsunfähigkeit droht.</span></strong></p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Insolvenzantragspflicht</strong></span></p>
<p>Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, hat der Geschäftsführer spätestens (!) innerhalb von drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist der Geschäftsführer noch nicht verpflichtet, einen Antrag zu stellen, er kann dies aber tun.</p>
<p>Der Geschäftsführer einer <span style="text-decoration: underline;">Unternehmergesellschaft</span> ist jedoch schon bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit verpflichtet, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.</p>
<p>Zu beachten hat der Geschäftsführer bezüglich seiner Insolvenzantragspflicht, dass er dieser auch dann <em>nicht </em>wirksam nachkommt und bestraft werden kann, wenn er den Antrag &#8220;nicht richtig&#8221; stellt (§ 15a Absatz 5 Insolvenzordnung). Zur richtigen Antragsstellung hat der Geschäftsführer gewisse Formalitäten einzuhalten, insbesondere muss der Antrag schriftlich eingereicht werden. Darüber hinaus hat der Antrag die Gesellschaft samt Adresse korrekt zu bezeichnen und es müssen die wesentlichen Tatsachen des Eröffnungsgrundes dargelegt werden.</p>
<p>Verletzt der Geschäftsführer seine Pflicht, droht ihm nicht nur eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, sondern er haftet auch persönlich gegenüber der Gesellschaft und auch deren Gläubigern.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Abführung von </strong><strong>Sozialversicherungsbeiträgen</strong></span></p>
<p>Nach § 266a Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitsnehmers zur Sozialversicherung gegenüber der Einzugsstelle vorenthält. Der Geschäftsführer haftet gegenüber den Sozialversicherungsträgern für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile. Dieser Tatbestand kann sogar dann erfüllt werden, wenn kein Arbeitslohn ausgezahlt wird. Es genügt mithin die bloße Beschäftigung des Arbeitnehmers.</p>
<p>Selbst bei einer aus mehreren Geschäftsführern bestehende Geschäftsleitung trifft diese Verantwortung nicht alleine denjenigen Geschäftsführer, der ressortmäßig hierfür zuständig ist, sondern nach dem sog. Grundsatz der Gesamtverantwortung haben sich auch die übrigen Geschäftsführer im Rahmen ihrer Überwachungspflicht die Abführung der Sozialabgaben nachzuprüfen.</p>
<p>Nach der strafrechtlichen Rechtsprechung sind Sozialversicherungsträger grundsätzlich vorrangig zu behandeln. Dieses Risiko der Strafbarkeit widerspricht eigentlich der aus § 64 Satz 2 GmbHG folgenden Verpflichtung zur Massesicherung. Soweit der Geschäftsführer tatsächlich vorrangig Arbeitnehmerentgelte abführt, dürfte er allerdings in Rahmen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, § 64 Satz 2 GmbHG. Hat der Geschäftsführer Bedenken, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit die liquiden Mittel zur Zahlung nicht mehr ausreichen, hat er Rücklagen zu bilden.</p>
<p>Eine Strafbarkeit entfällt erst dann, wenn die Gesellschaft nicht mehr zahlungsfähig ist. Nach der Insolvenzreife ist die Pflicht zur Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 15a Insolvenzordnung suspendiert. Wird innerhalb dieser Drei-Wochen-Frist wiederum kein Insolvenzantrag gestellt, macht sich der Geschäftsführer nach Ablauf dieses Zeitraums wiederum strafbar, wenn er keine Arbeitnehmerbeiträge abführt. Dies wurde zuletzt durch ein BGH-Urteil vom 8.6.2009 (Az: II ZR 147/08) entschieden.</p>
<p>Hieraus folgt:</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>Solange noch kein Insolvenzgrund vorliegt hat der Geschäftsführer eine Pflicht zur vorrangigen Abführung der Arbeitnehmeranteile.<br />
</strong></span></p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>Innerhalb der Drei-Wochen-Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags, also bei Insolvenzreife der Gesellschaft, muss der Geschäftsführer keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abführen.</strong></span></p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>Wenn der Geschäftsführer trotz Insolvenzreife nicht fristgemäß einen Insolvenzantrag stellt, haftet er wiederum persönlich für die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge. Der Geschäftsführer darf diese Zahlungen auch anderen vorziehen, ohne sich nach § 64 GmbHG haftbar zu machen.</strong></span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Abführung von Lohnsteuer</strong></span></p>
<p>Der Geschäftsführer haftet nach §§ 34, 69 AO für nichtabgeführte Lohnsteuer. Sollten die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die Löhne samt Lohnsteuer auszuzahlen, darf der Geschäftsführer die Löhne nur gekürzt auszahlen und muss aus den dadurch übrig gebliebenen Mitteln die auf die gekürzten Nettolöhne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt auszahlen.</p>
<p>Diesbezüglich hat nunmehr der BGH auch entschieden, dass allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Geschäftsführer <span style="text-decoration: underline;">nicht</span> von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer befreit. Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wurde. Die Haftung ist auch nicht innerhalb der dreiwöchigen Schonfrist ausgeschlossen (vgl. zu diesem Urteil den eigenen Beitrag in diesem Blog vom 15. Oktober 2008)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Verletzung des Stammkapitalerhaltungsgebotes</strong></span></p>
<p>§ 43 Abs. 3 GmbHG beinhaltet verschiedene Tatbestände, die dem Schutz des Stammkapitals im Interesse der Gläubiger dienen sollen. Hiernach sind Zahlungen, die entgegen § 30 GmbHG an einen Gesellschafter geleistet werden, sowie der Erwerb eigener Geschäftsanteile entgegen § 33 GmbHG pflichtwidrig, und lösen eine persönliche Haftung des Geschäftführers aus. Dieser haftet in diesen Fällen gesamtschuldnerisch mit den Empfängern auf die volle Höhe der durch die Pflichtverletzung entstandenen Unterdeckung.</p>
<p>Nach § 30 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Diese Norm ist die zentrale Gläubigerschutzbestimmung zur Erhaltung des Stammkapitals und erlaubt nur solche Zahlungen an die Gesellschaft, die denjenigen Teil des Reinvermögens betreffen, der das Stammkapital übersteigt. Verboten sind Zahlungen immer dann, wenn eine Unterbilanz bereits besteht oder durch die Auszahlung bestehen würde. Dies gilt dann nicht, wenn die Zahlung durch einen vollwertigen Gegenleistungsanspruch gedeckt ist.</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>Tipp: Ein Geschäftsführer sollte vor der Genehmigung von Auszahlungen an Gesellschafter, die zu einer Unterbilanz führen, dessen Bonität prüfen und Sicherheiten verlangen.</strong></span></p>
<p>§ 33 GmbHG reglementiert den Erwerb von Geschäftsanteilen und verbietet in Absatz 1 den Erwerb nicht voll eingezahlter Geschäftsanteile.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Haftung aus § 64 GmbHG</strong></span></p>
<p><strong>§ 64 Satz 1 GmbHG: Zahlungsverbot nach Insolvenzreife</strong></p>
<p>Die Vorschrift des § 64 Satz 1 GmbHG verbietet Geschäftsführern ab Insolvenzreife jegliche Zahlungen. Erfasst werden von dieser Vorschrift sämtliche Schmälerungen der Insolvenzmasse durch Leistungen der Geschäftsführung aus dem Gesellschaftsvermögen. Hiermit soll die Befriedigung einzelner Gläubiger verhindert werden um die Masse für die Befriedigung aller Gläubiger &#8211; soweit vorhanden &#8211; zu erhalten. Wenn der Geschäftsführer dennoch Zahlungen an einzelne Gläubiger leistet führt er der Gläubigergemeinschaft einen Schaden zu. Diese macht ihren Schaden durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem Geschäftsführer geltend.</p>
<p>Nach § 64 Satz 2 GmbHG sind hiervon solche Zahlungen ausgenommen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Insoweit wird diskutiert, ob gerade solche Zahlungen, die einen Leistungsaustausch fortführen und damit die Gesellschaft am Leben halten, erlaubt sind, denn immerhin ist die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs meist im Gläubigerinteresse weil es die Befriedigungsaussichten verbessert.</p>
<p><strong>§ 64 Satz 3 GmbHG: Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen an Gesellschafter wenn diese zur Zahlungsunfähigkeit führen<br />
</strong></p>
<p>Die neu durch das MoMiG eingeführte Regelung soll die Gesellschaftsgläubiger vor Vermögensverschiebungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern schützen. Es wird insoweit auch von einem <em>Ausplünderungsschutz </em>gesprochen. Voraussetzung für den Ersatzanspruch ist mindestens die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Soweit der Geschäftsführer nicht erkennen konnte, dass eine Zahlung zur Insolvenzreife führt, muss er keinen Ersatz leisten. Hierfür trägt allerdings der Geschäftsführer die Beweislast.</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>Praxistipp: Ein Geschäftsführer sollte in Zeiten der Krise Zahlungen an die Gesellschafter, und die Beweggründe für diese Zahlungen, dokumentieren.</strong></span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Persönliche Garantiezusagen des Geschäftsführers</strong></span></p>
<p>Noch ein abschließender Hinweis:</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>Ein Geschäftsführer darf sich gegenüber Gläubigern, die keine Geschäfte mehr mit der GmbH abschließen möchten, nie auf sich selbst als vertrauensvolle Person berufen!</strong></span></p>
<p>Ein solches Verhalten hat die persönliche Haftung des Geschäftsführers für die Ansprüche des Gläubigers zur Folge, wenn dieser dadurch zum Vertragsschluss motiviert wird, dass der Geschäftsführer in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt. Wer selbst gegenüber Vertragspartnern erklärt, er werde für die Verbindlichkeiten einstehen, kann den Gläubiger später nicht auf eine nicht zahlungsfähige GmbH verweisen.</p>
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		<title>Voraussetzungen der Kapitalerhöhung einer GmbH im Allgemeinen und nach der Verwendung des Musterprotokolls im Besonderen</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 22:36:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§§ 53ff GmbHG]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine aktuelle Entscheidung des OLG München gibt Anlass, sich mit den allgemeinen Voraussetzungen der Kapitalerhöhung zu beschäftigen und darzustellen, ob bei einer mit Musterprotokoll gegründeten GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) Besonderheiten bestehen.
Der rechtliche Begriff der Kapitalerhöhung unterscheidet sich dabei von dem betriebswirtschaftlichen: während letzterer materiell auf eine Erweiterung der Kapitalbasis abstellt, setzt der rechtliche Begriff der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine aktuelle Entscheidung des OLG München gibt Anlass, sich mit den allgemeinen Voraussetzungen der Kapitalerhöhung zu beschäftigen und darzustellen, ob bei einer mit Musterprotokoll gegründeten GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) Besonderheiten bestehen.</p>
<p>Der rechtliche Begriff der Kapitalerhöhung unterscheidet sich dabei von dem betriebswirtschaftlichen: während letzterer materiell auf eine Erweiterung der Kapitalbasis abstellt, setzt der rechtliche Begriff der Kapitalerhöhung lediglich eine Anhebung des im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stammkapitals voraus. Mit der Kapitalerhöhung im rechtlichen Sinne werden der Gesellschaft nicht immer zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, da auch eine Kapitalerhöhung aus (bereits vorhandenen) Gesellschaftsmitteln möglich ist. <span id="more-623"></span></p>
<p>Im Regelfall findet eine Kapitalerhöhung dann statt, wenn die Gesellschaft zusätzliches Kapital oder Betriebsmittel benötigt. Die Voraussetzungen für eine solche Bar- oder Sachkapitalerhöhung sind Folgende:</p>
<p>1. <strong></strong></p>
<p><strong>Notarieller Gesellschafterbeschluss</strong> über die Kapitalerhöhung und die damit verbundene Satzungsänderung. Insoweit ist zu beachten, dass dieser Beschluss 3/4 der abgegebenen Stimmen bedarf &#8211; sofern der Gesellschaftsvertrag nicht noch strengere Anforderungen stellt (vgl. §§ 53, 55 GmbHG)</p>
<p>2. <strong></strong></p>
<p><strong>Zulassung der</strong> bisherigen und/oder künftigen <strong>Gesellschafter </strong>zur Zeichnung des Erhöhungsbetrags (§ 55 Abs. 2 GmbHG).</p>
<p>3. <strong></strong></p>
<p><strong>Übernahme des Erhöhungsbetrags</strong> durch die zugelassenen Personen (§ 55 Abs. 1 GmbHG) und  <strong>Leistung der Einlage</strong> durch den Übernehmer (§ 57 Abs. 2 GmbHG)</p>
<p>4. <strong></strong></p>
<p><strong>Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister</strong> (§ 57 GmbHG).</p>
<blockquote><p>Hinweis: Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bedarf es weder einer Zulassung zur Teilnahme noch einer Übernahmeerklärung, da die Gesellschafter hieran immer entsprechend ihrer bisheringen Beteiligungsquote teilnehmen.</p></blockquote>
<p>Nach § 57 Abs. 2 GmbHG sind dieser Anmeldung diverse Anlagen beizufügen, wie die Niederschrift der Gesellschafterversammlung, die Übernahmeerklärungen, eine Liste der Personen, die die neuen Geschäftsanteile übernommen haben sowie eine aktualisierte Gesellschafterliste. Darüber hinaus ist nach § 54 GmbHG der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen.</p>
<p>In dem Fall, über den das OLG München am 29.10.2009 entschieden hat (Az: 31 Wx 124/09) hat der Notar in der Anmeldung der Kapitalerhöhung nicht den vollständigen Wortlaut der Satzung beigefügt. Dies wurde vom Registergericht mit einer Zwischenverfügung beanstandet, wogegen sich der Notar mit einer Rechtsbeschwerde wandte und argumentierte, dass die hier betroffene Gesellschaft durch Verwendung des Musterprotokolls gerade keine Satzung vereinbart hätte.</p>
<p>Diese Argumente des Notars hat das OLG München stichhaltig widerlegt und dessen Beschwerde zurückgewiesen. Das Musterprotokoll stelle entgegen der Ansicht des Notars neben der Bestellung des Geschäftsführers und der Gesellschafterliste auch eine Satzung dar. Diese sei zwar nicht in einer besonderen Urkunde enthalten und beschränke sich auf die Mindestbestandteile eines Gesellschaftsvertrages nach § 3 Abs. 1 GmbHG, was jedoch nichts daran ändere, dass für spätere Änderungen die gleichen Vorschriften wie für ausführlichere Satzungen gelten, nämlich die §§ 53ff. GmbHG. Auch in dem Fall der Gründung einer Gesellschaft (hier UG) mittels Musterprotokoll sei bei der Anmeldung der Änderung zum Handelsregister der vollständige Wortlaut der Satzung wiederzugeben.</p>
<p>Dieser Ansicht des OLG München ist zuzustimmen. Mit der Einführung des Musterprotokolls sollte die Gründung einer GmbH / UG erleichtert werden. In der Folge gelten für die Satzungsbestandteile des Musterprotokolls allerdings die gleichen Regeln des GmbHG wie für andere Gesellschaftsverträge. Eine weitergehende Differenzierung war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.</p>
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		<title>Freistellungsanspruch der GmbH gegen Gesellschafter bei eigenkapitalersetzender Bürgschaft</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/bgh/freistellungsanspruch-der-gmbh-gegen-gesellschafter-bei-eigenkapitalersetzender-burgschaft</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 13:14:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat am 20.07.2009 eine Entscheidung zum sog. Eigenkapitalersatzrecht gefällt. Dieses wurde mittlerweile durch das MoMiG in der Insolvenzordnung neu geregelt. Das alte Recht (§§ 32a, 32b GmbHG a.F.) gilt jedoch nach der Übergangsregelung für alle Fälle weiter, in denen vor dem Stichtag 01.11.2008 das Insolvenzverfahren über die GmbH eröffnet wurde. Diese Altfälle werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat am 20.07.2009 eine Entscheidung zum sog. Eigenkapitalersatzrecht gefällt. Dieses wurde mittlerweile durch das MoMiG in der Insolvenzordnung neu geregelt. Das alte Recht (§§ 32a, 32b GmbHG a.F.) gilt jedoch nach der Übergangsregelung für alle Fälle weiter, in denen vor dem Stichtag 01.11.2008 das Insolvenzverfahren über die GmbH eröffnet wurde. Diese Altfälle werden auch weiterhin vom II. Zivilsenat des BGH entschieden, der auch folgende Entscheidung gefällt hat.<span id="more-423"></span></p>
<blockquote><p>&#8220;Ein GmbH-Gesellschafter, der für ein Bankdarlehen eine eigenkapitalersetzdende Bürgschaft gestellt hat, ist nach Auffassung des BGH dazu verpflichtet, die Gesellschaft von der Rückzahlungsverbindlichkeit bei deren Fälligkeit freizustellen. Soweit stattdessen eine von der Gesellschaft gestellte Versicherung verwertet und der Gesellschafter durch die Anrechnung des Verwertungserlöses von seiner Bürgschaftsschuld frei wird, so steht dies einer Auszahlung an den Gesellschafter gleich. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Gesellschafter selbst oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft diese Gesellschaftssicherheit erwirbt. Die Höhe des Erstattungsanspruches der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter richtet sich daher allein nach der durch die Verwertung der Gesellschaftssicherheit erlangten Befreiung von der Bürgschaftsschuld und nicht nach dem Wert des Sicherungsguts.&#8221;</p></blockquote>
<blockquote><p>BGH v. 15.6.2009 &#8211; II ZR 242/08 (Quelle: GmbH-Report 19/2009, R 293)</p></blockquote>
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		<title>Kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen &#8211; Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/gmbh/olg-jena-urteil-vom-18-03-2009</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Apr 2009 12:07:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsprechungsregeln zum kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen gem. §§ 30,31 GmbHG analog finden auch nach Inkrafttreten des MoMiG jedenfalls dann weiterhin Anwendung, wenn sowohl die Gewährung als auch die Rückzahlung des kapitalersetzenden Gesellschaftsdarlehens vor dem 01.11.2008 erfolgte.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missständen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I, 2026) wurden mit Wirkung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsprechungsregeln zum kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen gem. §§ 30,31 GmbHG analog finden auch nach Inkrafttreten des MoMiG jedenfalls dann weiterhin Anwendung, wenn sowohl die Gewährung als auch die Rückzahlung des kapitalersetzenden Gesellschaftsdarlehens vor dem 01.11.2008 erfolgte.<strong><span id="more-263"></span></strong></p>
<p>Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missständen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I, 2026) wurden mit Wirkung zum 01.11.2008 die §§ 32a, 32b GmbHG aufgehoben und in § 30 Abs.1 GmbHG ein Satz 3 eingefügt, wonach Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Leistungen nicht wie haftendes Eigenkapital zu behandeln sind. Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen können somit nach neuem Recht entgegen der bisherigen Rechtslage nicht mehr als verbotene Auszahlung i.S.v. § 30 Abs.1 S.1 GmbHG qualifiziert werden. In Betracht kommt nunmehr lediglich die Anfechtung der Rückzahlung nach den Vorschriften des Anfechtungs- bzw. des Insolvenzrechts. Diese Rechtsänderung erstreckt sich ebenfalls auf den Bereich von Gesellschaftersicherheiten, die zugunsten der GmbH gegenüber einem dritten bestellt werden.</p>
<p>Diese Abschaffung der auf richterlicher Rechtsfortbildung beruhenden und in Analogie zu §§ 30, 31 GmbHG gebildeten sog. Rechtsprechungsregeln (grundlegend BGH v. 14.12.1959 – II ZR 187/57, BGHZ 31, 258 [272] = MDR 1960,205) durch das MoMiG erstreckt sich allerdings nicht auf Sachverhalte, in denen sowohl die Gewährung als auch die Rückzahlung eines kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens vor dem 01.11.2008 erfolgte. Das MoMiG enthält zum zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung des § 30 Abs.1 S.3 GmbHG – im Unterschied zu anderen ausdrücklich geregelten Sachverhalten – <strong>keine Übergangsvorschrift</strong>.</p>
<p>Jedes andere Ergebnis wäre auch erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Denn eine rückwirkende Nichtanwendung des früheren Eigenkapitalersatzrechts auch auf abgeschlossene Sachverhalte würde in bereits begründete Ersatzansprüche der GmbH eingreifen und wäre wohl wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot und wegen Verletzung von Art. 14 GG verfassungswidrig ( in diesem Sinne auch Hirte ZInsO 2008, 689; zustimmend insoweit Gutman/Nawroth, ZInsO 2009, 174). Auch diese Überlegung spricht dafür, im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung die Rechtsprechungsregeln auf abgeschlossene Sachverhalte auch noch nach Inkrafttreten des MoMiG anzuwenden, auch wenn auf diese Weise für einen gewissen Zeitraum ein Dualismus von altem und neuen Recht andauert (vgl. Altmeppen, NJW 2008, 3601).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Rücklagenbildung in der UG (haftungsbeschränkt)</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/stammkapital/rucklagenbildung-in-der-ug-haftungsbeschrankt</link>
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		<pubDate>Fri, 27 Mar 2009 12:52:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Von dem Jahresüberschuss muss gem. § 5 Abs. 3 GmbHG ¼ in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden. Diese Regelung hat den Sinn, eine Ansparung des Stammkapitals gesetzlich abzusichern und die Eigenkapitalausstattung zu erhöhen. Sie hat gläubigerschützende Funktion.
Sofern aus dem Vorjahr ein Verlustvortrag vorhanden ist, so kann die Rücklage um diesen Verlustvortrag gemindert werden. Die Rücklage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Von dem Jahresüberschuss muss gem. § 5 Abs. 3 GmbHG ¼ in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden. Diese Regelung hat den Sinn, eine Ansparung des Stammkapitals gesetzlich abzusichern und die Eigenkapitalausstattung zu erhöhen. Sie hat gläubigerschützende Funktion.<span id="more-285"></span></p>
<p>Sofern aus dem Vorjahr ein Verlustvortrag vorhanden ist, so kann die Rücklage um diesen Verlustvortrag gemindert werden. Die Rücklage muss so lange aus den Gewinnen gebildet werden, bis ein Gesellschafterbeschluss zur Erhöhung des Stammkapitals auf wenigstens EUR 25.000 gefasst wird. Sofern keine Gewinne anfallen, muss demnach auch keine Rücklage gebildet werden.</p>
<p>Es bestehen dabei legale Stellschrauben, um den Gewinn – sofern das gewollt ist- zu reduzieren. Insbesondere ist hierbei auf die Möglichkeit der Zahlung eines Geschäftsführergehaltes hinzuweisen. Dieses kann allerdings nur bis zu einer Höhe bewilligt werden, die einem sog. Fremdvergleich standhält. Hierbei wird vom Finanzamt untersucht, ob einem nicht an der Gesellschaft beteiligtem Geschäftsführer ein gleiches Gehalt gezahlt worden wäre. Der Gewinn kann daher nicht in jedem Falle auf Null reduziert werden.</p>
<p>Die danach gebildete Rücklage ist gem § 266 III HGB als gesetzliche Rücklage als Eigenkapital auf der Passivseite zu bilanzieren. Die Zweckbindung hat zur Folge, dass die Rücklage in der Bilanz als eigene Position neben dem Stammkapital gesondert auszuweisen ist und nicht mit sonstigen freiwilligen Rücklagen vermischt werden darf. Die Rücklage muss nach Ansicht des Autors aber nicht zurückbehalten werden. Die Gesellschaft kann die zur Deckung der Rücklage erforderlichen Finanzmittel daher weiteres für betriebliche Zwecke einsetzen, denn durch Rechtsgeschäfte bleibt die Rücklage in bilanzieller Hinsicht unberührt. Der Einsatz von Finanzmitteln für betriebliche Zwecke hat lediglich einen Aktivtausch zur Folge, der nach § 5a III GmbHG ohne weiteres zulässig ist.Insoweit bleibt aber die Entwicklung der Rechtsprechung bis zur Bildung einer herrschenden Meinung abzuwarten.</p>
<p>Wenn das Stammkapital bis zu einem Betrag von EUR 25.000 angespart wurde, sollten die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung beschließen. Durch die Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln gem § 57c GmbHG wird die Rücklage des § 5a Abs 3 GmbHG in Stammkapital umgewandelt und es besteht keine Rücklageverpflichtung mehr. Sollte die angesparte Rücklage das neue Stammkapital übersteigen, darf diese Rücklage sofort zum Zwecke der Gewinnverteilung aufgelöst werden.</p>
<p>Mit Eintragung dieser Kapitalerhöhung im Handelsregister darf die UG dann auch als GmbH firmieren, verpflichtet ist sie dazu allerdings nicht. Es besteht daher Wahlfreiheit, ob die Gesellschaft weiterhin als „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder als „GmbH“ firmiert.</p>
<p>Wenn die Rücklage entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht gebildet wird, so hat dies (analog § 256 AktG) die Nichtigkeit des Jahresabschlusses zur Folge, was wiederum (analog § 253 AktG) dazu führt, dass auch der Beschluss über die Gewinnausschüttung nichtig ist. In der Konsequenz heißt dies, dass dennoch ausgeschüttete Gewinne an die Gesellschaft zurückzuzahlen sind.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/kosten/musterprotokoll-fur-die-grundung-einer-mehrpersonengesellschaft-mit-bis-zu-drei-gesellschaftern</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Mar 2009 12:18:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsvertrag]]></category>
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		<description><![CDATA[UR. Nr. _______
Heute, den ___________________________, erschienen vor mir, __________________, Notar/in mit dem Amtssitz in __________________,
Herr/Frau1 _____________________________________ _____________________________________ _____________________________________ _____________________________________2,
Herr/Frau1 _____________________________________ _____________________________________ _____________________________________ _____________________________________2,
Herr/Frau1 _____________________________________ _____________________________________ _____________________________________ _____________________________________2.
1. Die Erschienenen errichten hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma __________________ mit dem Sitz in __________________.
2. Gegenstand des Unternehmens ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>UR. Nr. _______<br />
Heute, den ___________________________, erschienen vor mir, __________________, Notar/in mit dem Amtssitz in __________________,<span id="more-181"></span></p>
<p>Herr/Frau1 _____________________________________ _____________________________________ _____________________________________ _____________________________________2,</p>
<p>Herr/Frau1 _____________________________________ _____________________________________ _____________________________________ _____________________________________2,</p>
<p>Herr/Frau1 _____________________________________ _____________________________________ _____________________________________ _____________________________________2.</p>
<p>1. Die Erschienenen errichten hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma __________________ mit dem Sitz in __________________.</p>
<p>2. Gegenstand des Unternehmens ist __________________________________.</p>
<p>3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ______€ (i.W. __________Euro) und wird wie folgt übernommen:<br />
Herr/Frau1 __________________ übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von ______€ (i.W. __________Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),<br />
Herr/Frau1 __________________ übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von ______€ (i.W. __________Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),<br />
Herr/Frau1 __________________ übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von ______€ (i.W. __________Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).<br />
Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu 50 % sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt3.</p>
<p>4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr/Frau4 __________________, geboren am __________________, wohnhaft in __________________, bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.</p>
<p>5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.</p>
<p>6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaftsteuerstelle –.</p>
<p>7. Die Erschienenen wurden vom Notar/von der Notarin insbesondere auf folgendes hingewiesen: __________________</p>
<p><strong>Hinweise:</strong></p>
<p>1 Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.</p>
<p>2 Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identitätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.</p>
<p>3 Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative gestrichen werden.</p>
<p>4 Nicht Zutreffendes streichen.</p>
<p>Quelle: Musterprotokoll.de</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Dienstleistungen des Gesellschafters sind nicht sacheinlagefähig</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/bgh/bgh-urteil-vom-16-02-2009</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Mar 2009 12:49:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafter]]></category>
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		<category><![CDATA[Gründung]]></category>
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		<category><![CDATA[Sacheinlagen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof nach mit Urteil vom 16.02.2009 festgestellt, dass Dienstleistungen des GmbH-Gesellschafters nicht sacheinlagefähig sind:
Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage (§ 19 Abs.4 GmbHG n.F.) finden auf Dienstleistungen, welche ein GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage entgeltlich erbringen soll, keine Anwendung.
Ebenso wenig liegt in dem o.g. Fall ein der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehendes Hin- und Herzahlen der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof nach mit Urteil vom 16.02.2009 festgestellt, dass Dienstleistungen des GmbH-Gesellschafters nicht sacheinlagefähig sind:<span id="more-201"></span></p>
<p>Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage (§ 19 Abs.4 GmbHG n.F.) finden auf Dienstleistungen, welche ein GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage entgeltlich erbringen soll, keine Anwendung.</p>
<p>Ebenso wenig liegt in dem o.g. Fall ein der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehendes Hin- und Herzahlen der Einlagemittel (§19 Abs.5 GmbHG n.F.) vor, sofern der Inferent diese nicht für die Vergütung seiner Dienstleistungen „reserviert“.</p>
<p>Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters können als solche nicht in Eigenkapitalersatz umqualifiziert werden; jedoch können stehen gelassene Vergütungsansprüche eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen.</p>
<p>Gem. § 27 Abs.2 AktG können Verpflichtungen zu Dienstleistungen nicht Gegenstand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen sein, was nach h.M. im GmbH-Recht entsprechend gilt. Der Grund dafür liegt darin, dass die Durchsetzung von Dienstleistungsverpflichtungen auf Schwierigkeiten stößt und sie deshalb als Einlagen nicht geeignet sind.</p>
<p>Davon abgesehen sind bloße obligatorische Ansprüche gegen den Einlageschuldner nach bisher nahezu allgemeiner, von dem erkennenden Senat geteilter Auffassung ohnehin per se nicht einlagefähig, weil es in einem derartigen Fall an einer Aussonderung des Einlagegegenstandes aus dem Vermögen des Inferenten fehlt.</p>
<p>Nicht ausgeschlossen ist aber, dass ein stehen gelassener Vergütungsanspruch eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen kann.</p>
<p><strong>(BGH-Urteil vom 16.02.2009, Az: II ZR 120/07 „Qivive“)</strong></p>
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