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	<title>Köster Blog&#187; UG: hierauf anwendbar</title>
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		<title>Haftungsfalle beim Erwerb von GmbH-Geschäfts-anteilen: Erwerber haftet persönlich für nicht offengelegte wirtschaftliche Neugründung</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/unternehmergesellschaft/haftungsfalle-beim-erwerb-von-gmbh-geschafts-anteilen-erwerber-haftet-personlich-fur-nicht-offengelegte-wirtschaftliche-neugrundung</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Sep 2010 06:11:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
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		<category><![CDATA[wirtschaftliche Neugründung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem BGH-Urteil vom 18.01.2010 und dem Urteil des OLG München vom 14.01.2010 zu der Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer Mantel-GmbH &#8211; die beide auch in diesem Blog vorgestellt wurden (vgl. Themenschwerpunkt Mantelgründung) &#8211; hat das OLG München in seinem Urteil vom 11.03.2010 (Az: 23 U 2814/09) die damit begonnene Rechtsprechung fortgeführt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem BGH-Urteil vom 18.01.2010 und dem Urteil des OLG München vom 14.01.2010 zu der Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer Mantel-GmbH &#8211; die beide auch in diesem Blog vorgestellt wurden (vgl. Themenschwerpunkt Mantelgründung) &#8211; hat das OLG München in seinem Urteil vom 11.03.2010 (Az: 23 U 2814/09) die damit begonnene Rechtsprechung fortgeführt und weiterentwickelt. <span id="more-963"></span></p>
<p>In diesem Urteil stellt das OLG München klar, dass eine <strong>Unterbilanzhaftung </strong>des neuen Alleingesellschafters einer GmbH auch dann in Betracht kommt, wenn die nicht offen gelegte wirtschaftliche Neugründung zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, zu dem er nicht an der Gesellschaft beteiligt war. Dies gilt auch dann, wenn der neue Gesellschafter keine Kenntnis von der vollzogenen Mantelgründung hat.</p>
<p>Das Gericht befürwortet demnach eine Haftung aller Gesellschafter für die Verluste, die bis zu dem für die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgelaufenen Verluste.</p>
<p>Das OLG München deutet in diesem Urteil jedoch auch an, wann sich ein Gesellschafter entlasten und damit der Haftung begegnen kann. Dies sei dann möglich, wenn der Gesellschafter darlegen und beweisen kann, dass im Zeitpunkt der Reaktivierung der Gesellschaft das Stammkapital vom Gesellschaftsvermögen gedeckt war. Fraglich ist jedoch, ob der BGH eine solche Einschränkungsmöglichkeit ebenfalls offen lässt.</p>
<p>Praxistipp:</p>
<p>Bei dem Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen ist vom Erwerber genau zu prüfen, ob in der Gesellschaft in der Vergangenheit eine wirtschaftliche Neugründung stattgefunden hat. Falls dies der Fall ist, sollte recherchiert werden, ob seinerzeit eine Offenlegung stattgefunden hat.</p>
<p>Bestehen Anhaltspunkte für eine Mantelverwendung, ohne dass diese offengelegt wurde, sollte sich der Erwerber garantieren lassen, dass die Gesellschaft stets unternehmerisch aktiv war und somit keine wirtschaftliche Neugründung im Sinne der in diese Blog vorgestellten wirtschaftlichen Neugründung stattgefunden hat.</p>
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		<title>Honoraraufwendungen des GmbH-Geschäftsführers zur Prüfung der Sozialversicherungspflicht sind Werbungskosten</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/geschaeftsfuehrer/honoraraufwendungen-des-gmbh-geschaftsfuhrers-zur-prufung-der-sozialversicherungspflicht-sind-werbungskosten</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Aug 2010 06:38:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[BFH]]></category>
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		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[UG: hierauf anwendbar]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH-Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Bundesfinanzhof vom 6.5.2010 (Az: VI R 25/09) sind Aufwendungen für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.Leitsätze des BFH-Urteils:
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB  IV (sog. Statusfeststellungsverfahren) sind durch das Arbeitsverhältnis  veranlasst und deshalb [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Bundesfinanzhof vom 6.5.2010 (Az: VI R 25/09) sind Aufwendungen für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.<span id="more-972"></span>Leitsätze des BFH-Urteils:</p>
<p>Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB  IV (sog. Statusfeststellungsverfahren) sind durch das Arbeitsverhältnis  veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus  nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen .</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kündigungsschutz der Arbeitnehmer (KSchG) kann auch für Geschäftsführer gelten</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/unternehmergesellschaft/kundigungsschutz-der-arbeitnehmer-kschg-kann-auch-fur-geschaftsfuhrer-gelten</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 14:39:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abberufung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Geschäftsführerdienstvertrag]]></category>
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		<category><![CDATA[UG: hierauf anwendbar]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmerges.: siehe UG]]></category>
		<category><![CDATA[Anstellungsvertrag Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[KSchG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 38 GmbHG]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufgrund seiner Organstellung für die GmbH gelten die Regeln des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmer, namentlich das Kündigungsschutzgesetz, nicht für Geschäftsführer. Dies wird von der Rechtsprechung damit begründet, dass dieser als Organ der Gesellschaft auch deren Arbeitgeberfunktion ausübt. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.05.2010 entschieden, dass die Regeln des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer auch für Geschäftsführer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund seiner Organstellung für die GmbH gelten die Regeln des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmer, namentlich das Kündigungsschutzgesetz, nicht für Geschäftsführer. Dies wird von der Rechtsprechung damit begründet, dass dieser als Organ der Gesellschaft auch deren Arbeitgeberfunktion ausübt. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.05.2010 entschieden, dass die Regeln des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer auch für Geschäftsführer gelten kann; und zwar dann, wenn eine entsprechende Regelung im Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffen ist.<span id="more-908"></span>Der BGH hat mit Urteil vom 10.05.2010 (Az: II ZR 70/09) eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. aufgehoben und wie folgt entschieden:</p>
<blockquote><p>&#8220;Im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH kann vereinbart werden, dass die materiellen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes zu Gunsten des Organmitglieds gelten sollen. In einem solchen Fall ist durch Auslegung des Vertrags festzustellen, ob sich die Gesellschaft in Anlehnung an §§ 9f. KSchG gegen Abfindung aus dem Vertrag lösen kann.&#8221;</p></blockquote>
<p>Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schließt die rechtliche Einstufung des Geschäftsführeranstellungsvertrag als freier Dienstvertrag nicht aus, dass die Parteien durch Ausübung ihrer Vertragsfreiheit vereinbaren, dass arbeitsrechtliche Normen gelten sollen. Allerdings sei das Anstellungsverhältnis immer nachrangig gegenüber der Organstellung zu sehen und derartige dienstvertragliche Regelungen dürfen nicht in die gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung des Organverhältnisses eingreifen. Letztere Regelungen gewährleisten die Funktionstüchtigkeit der Gesellschaft an sich und dürfen nicht aufgehoben werden. Mithin muss eine Abberufung des Geschäftsführers jederzeit möglich sein, wie es § 38 Absatz 1 GmbHG vorsieht. Aufgrund des vorhandenen Trennungsgrundsatzes (dieser besagt: Organ- und Anstellungsverhältnis sind in ihrem Bestand unabhängig voneinander) wird die Bestellungs- und Abberufungsfreiheit durch die Einschränkung der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags nur mittelbar berührt da der Gesellschaft für den Fall der Abberfung lediglich wirtschaftliche Belastungen entstehen können; ihr die Freiheit der Abberufung des GF an sich aber nicht genommen wird.</p>
<p>Praxiskommentar:</p>
<p>Nach dieser Entscheidung des BGH können Geschäftsführer einer GmbH, die aus einem vorherigen Anstellungsverhältnis in diese Position kommen, mit den Gesellschaftern verhandeln, ob nicht eine Klausel in den Geschäftsführerdienstvertrag aufgenommen wird, wonach die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung finden. Dann kann auch die Regelung des § 9 KSchG bezüglich einer Abfindung im Falle einer Kündigung gelten.</p>
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		<title>GmbH / UG: Regelung über Gründungskosten teilweise nicht notwendig</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/gmbh/gmbh-ug-regelung-uber-grundungskosten-teilweise-nicht-notwendig</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 20:21:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Gründung]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsregister]]></category>
		<category><![CDATA[Notar]]></category>
		<category><![CDATA[UG: hierauf anwendbar]]></category>
		<category><![CDATA[Gründungsaufwand]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsregistereintragung]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt am Main ist eine Regelung über die Gründungskosten in der Satzung dann nicht notwendig, wenn diese von dem Gründer persönlich getragen werden. Das GmbH-Gesetz sieht eine derartige Klausel gerade nicht als zwingenden Bestandteil einer Satzung vor, vgl. § 3 Absatz 1 GmbHG und eine entsprechende Anwendung von § 26 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt am Main ist eine Regelung über die Gründungskosten in der Satzung dann nicht notwendig, wenn diese von dem Gründer persönlich getragen werden. Das GmbH-Gesetz sieht eine derartige Klausel gerade nicht als zwingenden Bestandteil einer Satzung vor, vgl. § 3 Absatz 1 GmbHG und eine entsprechende Anwendung von § 26 Absatz 2 Aktiengesetz ist nicht angebracht. Wenn der Gründungsaufwand nicht von der Gesellschaft getragen werden soll schulden alleine die Gründungsgesellschafter diese Kosten.</p>
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		<title>Wettbewerbsverbot aus GmbH-Satzung gilt auch für neu eintretende Gesellschafter</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/gesellschafterversammlung/wettbewerbsverbot-aus-gmbh-satzung-gilt-auch-fur-neu-eintretende-gesellschafter</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 04:34:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In Gesellschaftsverträgen ist sehr oft ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter enthalten. Diesem Wettbewerbsverbot haben sich die bei Errichtung der Gesellschaft handelnden Gesellschafter sehenden Auges unterworfen. Die damit vereinbarte Gültigkeit des Wettbewerbsverbots gilt aber nicht nur für Gründungsgesellschafter, sondern auch für später hinzukommende. Das OLG Bamberg hat entschieden (Az: 6 U 12/09) dass ein neu eintretender Gesellschafter, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Gesellschaftsverträgen ist sehr oft ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter enthalten. Diesem Wettbewerbsverbot haben sich die bei Errichtung der Gesellschaft handelnden Gesellschafter sehenden Auges unterworfen. Die damit vereinbarte Gültigkeit des Wettbewerbsverbots gilt aber nicht nur für Gründungsgesellschafter, sondern auch für später hinzukommende. Das OLG Bamberg hat entschieden (Az: 6 U 12/09) dass ein neu eintretender Gesellschafter, der ein Wettbewerbsunternehmen betreiben möchte, mit der Gesellschaft entweder eine Ausnahme vereinbaren muss oder gleich die Satzung geändert werden muss. <span id="more-917"></span>Praxistipp:</p>
<p>Eine entsprechende Regelung sollte unbedingt gleich zusammen mit dem Beteiligungserwerb getroffen werden, da der betroffene Gesellschafter bei der Abstimmung darüber, ob er befreit wird, kein Stimmrecht hat und er daher auch als Mehrheitsgesellschafter eine entsprechende Regelung nicht mehr bewirken kann.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Gesellschafterversammlung einer GmbH</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/gesellschafterversammlung/die-gesellschafterversammlung-einer-gmbh</link>
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		<pubDate>Sat, 12 Jun 2010 21:56:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Checkliste]]></category>
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		<category><![CDATA[Gesellschafterbeschluss]]></category>
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		<category><![CDATA[GmbHG]]></category>
		<category><![CDATA[UG & Co. KG]]></category>
		<category><![CDATA[UG: hierauf anwendbar]]></category>
		<category><![CDATA[Einberufung]]></category>
		<category><![CDATA[Protokollierung]]></category>
		<category><![CDATA[Tagesordnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Gesellschafter einer GmbH fassen ihre Entscheidungen in Gesellschafterversammlungen durch sog. Gesellschafterbeschlüsse. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan der Gesellschaft. Die §§ 48 bis 51 GmbHG befassen sich mit dieser Thematik: § 48 GmbHG betrifft das Zustandekommen der Gesellschafterbeschlüsse; § 49 GmbHG regelt die Kompetenz zur Einberufung der Versammlung; § 50 widmet sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Gesellschafter einer GmbH fassen ihre Entscheidungen in Gesellschafterversammlungen durch sog. Gesellschafterbeschlüsse. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan der Gesellschaft. Die §§ 48 bis 51 GmbHG befassen sich mit dieser Thematik: § 48 GmbHG betrifft das Zustandekommen der Gesellschafterbeschlüsse; § 49 GmbHG regelt die Kompetenz zur Einberufung der Versammlung; § 50 widmet sich den sog. Minderheitsrechten und § 51 GmbHG schließlich die Form der Einberufung einer Gesellschafterversammlung.<span id="more-897"></span>Für die Einberufung und Abhaltung von Gesellschafterversammlungen ist folgendes zu beachten:</p>
<p>Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen. Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, steht jedem einzelnen von diesen Geschäftsführern ein Recht zur Einberufung zu. Auch Gesellschafter können eine Versammlung einberufen, wenn die Voraussetzungen des § 50 GmbHG vorliegen.</p>
<p>Die Einladung zur Gesellschafterversammlung kann z. B. wie folgt ausschauen:</p>
<blockquote><p><span> </span><span><strong>Per  Einschreiben</strong></span></p>
<p>An</p>
<p>die Gesellschafter der &#8230; GmbH / UG (haftungsbeschränkt)</p>
<table border="0" cellspacing="0">
<colgroup>
<col width="25.000000%"></col>
<col width="75.000000%"></col>
</colgroup>
<tbody>
<tr>
<td></td>
<td></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</blockquote>
<blockquote><p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p></blockquote>
<blockquote><p>in der Funktion als Geschäftsführer der <span><span>&#8230; GmbH / UG (haftungsbeschränkt) l</span></span>ade ich Sie  hiermit zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung der  Gesellschaft am . . . . . um . . . . . Uhr ein.</p>
<p>Die folgenden Tagesordnungspunkte stehen an:</p>
<p>1. Feststellung des Jahresabschlusses 20.. (Entwurf als Anlage beigefügt)</p>
<p>2. Beschluss über die Ergebnisverwendung:</p>
<p>3. Entlastung der Geschäftsführer für das Jahr 20..</p>
<p>4. Abberufung des  Geschäftsführers &#8230;</p>
<p>5.<span> Bestellung  eines  Geschäftsführers</span></p>
<p><span>6. </span><span>Beteiligung an der Firma &#8230;</span></p>
<p><span>7. </span><span>Kapitalerhöhung  um &#8230; Euro</span></p>
<p>_________________________</p>
<p>Unterschrift Geschäftsführer</p>
<table border="0" cellspacing="0">
<tbody>
<tr>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td></td>
<td></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</blockquote>
<p>Eigentlich muss nur der Beschluss über die Änderungen des  Gesellschaftsvertrages notariell beurkundet werden (vgl. § 53 Absatz 2 GmbHG). Jedoch ist aus Gründen der Rechtssicherheit &#8211; insbesondere für die Beweisführung &#8211; unbedingt anzuraten, auch sonstige Beschlüsse durch ein Protokoll niederzuschreiben. Für die  Ein-Mann-Gesellschaft schreibt dies § 48 Absatz 3 GmbHG ohnehin vor.</p>
<p>Auch kann eine Protokollierung durch die Satzung vorgeschrieben werden. Üblicherweise  findet man folgende Punkte im Protokoll :</p>
<blockquote>
<ul>
<li>Name der Gesellschafter und der Teilnehmer</li>
<li>Datum, Uhrzeit und Ort der Gesellschafterversammlung;</li>
<li>Name des Versammlungsleiters und Protokollführers;</li>
<li>Feststellung  über ordnungsgemäße Einberufung;</li>
<li>Feststellung über  Ordnungsgemäßheit der Vollmachten und deren Nachweis;</li>
<li>Feststellung  über Gesamtanzahl und Aufteilung der Stimmen; Hinweis auf Stimmverbote;</li>
<li>Art der  Abstimmung (z. B. Handzeichen, Stimmkarten);</li>
<li>Ergebnis der  einzelnen Abstimmungen mit Aufführung von Ja- und Nein-Stimmen,  Enthaltungen, ggf. ungültige Stimmen;</li>
<li>eventuelle Widersprüche  eines Gesellschafters;</li>
<li>Verzicht auf Rüge von formellen Mängeln;</li>
<li>oft  kurz gefasster Inhalt des Berichts der Geschäftsleitung und des Inhalts  der einzelnen Redebeiträge der Teilnehmer;</li>
<li>Besonderheiten des  Verfahrens wie z. B. Wortentzug oder Unterbrechung, Vertagung u. ä</li>
</ul>
</blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftung des Geschäftsführers für Verfügungen über das Vermögen der GmbH</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/bgh/haftung-des-geschaftsfuhrers-fur-verfugungen-uber-das-vermogen-der-gmbh</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Jun 2010 14:11:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[GmbHG]]></category>
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		<category><![CDATA[Geschäftsführerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 43 Absatz 2 GmbHG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof zur sog. Differenzhaftung (als Nachfolgeinstitut der Vorbelastungshaftung) ein neues Urteil gefällt. Die Differenzhaftung &#8211; vgl. hierzu auch das hiesige GmbH-Lexikon &#8211; ist immer dann einschlägig, wenn der Wert des Gesellschaftsvermögens zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handeslregister unter das Stammkapital gesunken ist. Das Urteil betrifft diesen prekären Haftungstatbestand für Geschäftsführer und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof zur sog. Differenzhaftung (als Nachfolgeinstitut der Vorbelastungshaftung) ein neues Urteil gefällt. Die Differenzhaftung &#8211; vgl. hierzu auch das hiesige GmbH-Lexikon &#8211; ist immer dann einschlägig, wenn der Wert des Gesellschaftsvermögens zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handeslregister unter das Stammkapital gesunken ist. Das Urteil betrifft diesen prekären Haftungstatbestand für Geschäftsführer und stellt folgende Leitsätze auf:</p>
<p>Eine Verfügung eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH über das Vermögen der Gesellschaft kann nur dann eine Schadenersatzpflicht nach § 43 Absatz 2 GmbHG auslösen, wenn der Geschäftsführer<span id="more-884"></span> damit gegen ein Verbot verstößt, das &#8211; wie § 30 GmbHG oder § 64 GmbHG &#8211; durch eine Weisung der Gesellschafterversammlung nicht außer Kraft gesetzt werden kann.</p>
<p>Ein Verzicht durch Vertrag zugunsten Dritter ist nicht möglich.</p>
<p>BGH-Urteil vom 26.10.2009; Az: II ZR 222/08.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Differenzhaftung der GmbH-Gesellschafter: Anteilige Unterbilanz- bzw. Vorbelastungshaftung bei der Vor-GmbH</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/gruendung/differenzhaftung-der-gmbh-gesellschafter-anteilige-unterbilanz-bzw-vorbelastungshaftung-bei-der-vor-gmbh</link>
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		<pubDate>Tue, 25 May 2010 14:12:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Differenzhaftung]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 9 Absatz 1 und 2 GmbHG]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut der Unterbilanz- bzw. Vorbelastungshaftung haben die Gesellschafter einer GmbH, die vor der Eintragung in das Handelsregister den Geschäftsbetrieb aufnimmt, eine Differenz zwischen dem Stammkapital der GmbH und dem Wert Ihres Vermögens im Zeitpunkt der Eintragung anteilig zu erstatten.Die Darlegungs- und Beweislast für eine Unterbilanz trägt grundsätzclich der Anspruchsteller; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut der Unterbilanz- bzw. Vorbelastungshaftung haben die Gesellschafter einer GmbH, die vor der Eintragung in das Handelsregister den Geschäftsbetrieb aufnimmt, eine Differenz zwischen dem Stammkapital der GmbH und dem Wert Ihres Vermögens im Zeitpunkt der Eintragung anteilig zu erstatten.<span id="more-887"></span>Die Darlegungs- und Beweislast für eine Unterbilanz trägt grundsätzclich der Anspruchsteller; beim Fehlen einer Vorbelastungsbilanz oder geordneter Geschäftsunterlagen haben jedoch die Gesellschafter ggf. nach den Grundsätzen über die sekundäre Behauptungslast darzulegen, dass keine Unterbilanz bestanden hat.</p>
<p>OLG Brandenburg, Urteil vom 11.11.2009; Az: 7 U 2/09</p>
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		<title>Mantelgründung einer GmbH / UG (Checkliste) &#8211; Voraussetzungen, Gefahren und neue Rspr.: Haftung der Gesellschafter bei unterlassener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung</title>
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		<pubDate>Sun, 16 May 2010 20:34:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Checkliste]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafterhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[GmbHG]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalaufbringung]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalerhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Mantelgründung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG München]]></category>
		<category><![CDATA[Stammkapital]]></category>
		<category><![CDATA[UG: hierauf anwendbar]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH-Mantel]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbilanzhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 11 GmbHG]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter einem sog. Mantelkauf versteht man den Erwerb einer bereits existierenden GmbH, ohne das dazu gehörige Unternehmen. Regelmäßig ist der Geschäftsbetrieb dieses Mantels bereits eingestellt und dem Erwerber der GmbH geht es auch nicht darum, ein bestehendes Unternehmen fortzuführen, sondern möglichst günstig die Möglichkeit bekommen, die persönliche Haftung für sein eigenes Unternehmen durch Verwendung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter einem sog. Mantelkauf versteht man den Erwerb einer bereits existierenden GmbH, ohne das dazu gehörige Unternehmen. Regelmäßig ist der Geschäftsbetrieb dieses Mantels bereits eingestellt und dem Erwerber der GmbH geht es auch nicht darum, ein bestehendes Unternehmen fortzuführen, sondern möglichst günstig die Möglichkeit bekommen, die persönliche Haftung für sein eigenes Unternehmen durch Verwendung der bereits existierenden GmbH einzuschränken. Sowohl das OLG München wie auch der BGH haben sich in zwei interessanten Urteilen mit der Mantelgesellschaft beschäftigt und Aspekte, unter denen dem Käufer der Gesellschaft eine Haftung droht, herausgearbeitet.<span id="more-857"></span>Schon seit dem Jahre 2003 wird in der Rechtsprechung die Figur der &#8220;wirtschaftlichen Neugründung&#8221; angewendet. Dies führt dazu, dass für eine Mantelgründung nicht nur die materielle Kapitalausstattung wie bei einer Gründung einzuhalten ist, sondern darüber hinaus auch die Einhaltung bestimmter registerrechtlicher Erfordernisse zu beachten. Von einem Mantelkauf ist immer dann auszugehen, wenn  eine Unternehmenslosigkeit, also ein leerer Mantel, vorliegt, was der Fall ist, wenn das vorherige Unternehmen eingestellt ist. Die praktische Durchführung sollte folgende Schritte beinhalten (vgl. Roth, GmbHG, § 3 Rn. 14b, 6. Auflage, 2009):</p>
<p>- Ermittlung des Vermögensstatus durch eine Zwischenbilanz</p>
<p>- Auffüllen von Defiziten durch Vermögenszuführung</p>
<p>- Offenlegung der Mantelgründung</p>
<p>- Versicherung, dass das Stammkapital eingezahlt ist und der Gesellschaft zur freien Verfügung steht.</p>
<p>Letztere beiden Voraussetzungen können durch eine Versicherung mit beispielsweise folgendem Wortlaut vorgenommen werden:</p>
<blockquote><p>&#8220;Das Stammkapital der Gesellschaft wurde bei der Gründung in voller Höhe in bar und ohne verdeckte Sacheinlage erbracht. Das heute noch vorhandene Vermögen der Gesellschaft entspricht wertmäßig der Stammkapitalziffer, was hiermit versichert wird. Hierzu wird auf die beiliegende Zwischenbilanz verwiesen.&#8221;</p>
<p>alternativ:</p>
<p>&#8220;Das Stammkapital der Gesellschaft wurde bei der Gründung in voller Höhe  in bar und ohne verdeckte Sacheinlage erbracht. Das heute noch  vorhandene Vermögen der Gesellschaft hat einen Verkehrswert von EUR &#8230;, was hiermit versichert wird. Hierzu wird auf die  beiliegende Zwischenbilanz verwiesen. Der Differenzbetrag von EUR &#8230; wurde in bar eingezahlt und befindet sich in der freien Verfügung der Geschäftsführung.&#8221;</p></blockquote>
<p>Der BGH hat zu den Voraussetzungen der Mantelgründung am 18.01.2010 einen wichtigen Beschluss gefasst (Az: II ZR 61/09):</p>
<p><strong>Eine Mantelverwendung, auf die die Regeln der sog. &#8220;wirtschaftlichen Neugründung&#8221; anwendbar sind, kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft eine leere Hülse ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs &#8211; sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets &#8211; in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann.</strong></p>
<p><strong>Eine leere Hülse liegt dann NICHT vor, wenn die Gesellschaft nach Gründung und Eintragung konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des statuarischen Unternehmensgegenstandes entfaltet.</strong></p>
<p>Mit diesem Urteil hat der BGH die Voraussetzungen der Anwendung der Regeln für die Mantelgründung dahingehend eingeschränkt, dass diese dann nicht mehr beachtet werden müssen, wenn nach der Gründung eine Geschäftstätigkeit vorbereitet wird. Im konkreten Fall war es nicht notwendig, die Geschäftstätigkeit wieder neu aufzunehmen, sondern es konnte vielmehr an die vorher stattgefundene Geschäftstätigkeit angeknüpft werden und die nachfolgende war nicht gänzlich neu. Der BGH meint, dass von einer wirtschaftlichen Neugründung tatsächlich nur bei einer leer gewordenen Hülse der vorhergehenden Gesellschaft auszugehen sei.</p>
<p>So wie der BGH den Anwendungsbereich für die Mantelgründung einengt, verschärft das OLG München die Haftung der Gesellschafter bei unterlassener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer Mantel-GmbH, indem es eine entsprechende Anwendung der Unterbilanzhaftung bei utnterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht annimmt:</p>
<p><strong>Unterbleibt &#8211; entgegen der Rechtsprechung des BGH-Beschlusses vom 07.07.2003 &#8211; II ZB 3/02 (BGHZ 155 S. 318 _= DB 2003 S. 2055) &#8211; die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH gegenüber dem Registergericht, führt dies in entsprechender Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung zu einer zeitlich unbeschränkten Haftung der Gesellschafter.</strong></p>
<p><strong>Diese Haftung trifft auch den Erwerber eines Geschäftsanteils einer GmbH.</strong></p>
<p>Urteil des OLG München vom 11.03.2010, Az: 23 U 2814/09 (noch nicht rechtskräftig!).</p>
<p>Hiernach ist nicht nur eine registerrechtliche Präventivkontrolle möglich, sondern darüber hinaus besteht eine tatsächliche materiellrechtliche Haftung bei einer Mantelverwendung, wenn diese nicht dem Registergericht gegenüber angezeigt wird und bei der Gesellschaft von einer Unterkapitalisierung ausgegangen wird. Von einer Unterkapitalisierung ist dann auszugehen, wenn die Gesellschaft für ihren Geschäftszweck mit zu wenig Eigenkapital ausgestattet ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Mißerfolg zu Lasten der Gläubiger auszugehen ist. In einem solchen Falle haften die Gesellschafter &#8211; wenn das Urteil des OLG München beim BGH (Az: II ZR 56/2010) bestätigt werden sollte, zeitlich unbeschränkt.</p>
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		<title>Löschung eines nichtigen Gesellschafterbeschlusses im Handelsregister</title>
		<link>http://www.koesterblog.com/gesellschafterversammlung/loschung-eines-nichtigen-gesellschafterbeschlusses-im-handelsregister</link>
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		<pubDate>Sat, 15 May 2010 20:56:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Köster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschafterbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafterversammlung]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsregister]]></category>
		<category><![CDATA[UG: hierauf anwendbar]]></category>
		<category><![CDATA[Löschung Gesellschafterbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[§ 398 FamG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG München hat mit Beschluss vom 22.02.2010 entschieden, dass ein im Handelsregister eingetragener Gesellschafterbeschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers dann als nichtig gelöscht werden kann, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen seien aber dann nicht gegeben, wenn die lediglich eine Verletzung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG München hat mit Beschluss vom 22.02.2010 entschieden, dass ein im Handelsregister eingetragener Gesellschafterbeschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers dann als nichtig gelöscht werden kann, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen seien aber dann nicht gegeben, wenn die lediglich eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung oder Abstimmung gerügt werden.<span id="more-876"></span>OLG München, Beschluss vom 22.02.2010, Az: 31 Wx 162 / 09.</p>
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