Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei seinem Auftreten im Rechtsverkehr deutlich machen muss, dass der Unternehmensträger, für den er handelt, eine GmbH – also eine Gesellschaft mit beschränkter Haftunsmasse – ist, bei dem keine der als Gesellschafter beteiligten natürlichen Personen persönlich haftet. Das gleiche gilt auch bei einer GmbH & Co. KG, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) eine GmbH ist. Das OLG Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH einen Vertrag unterschrieben hat, in dem er selbst persönlich im Kopf der Vereinbarung aufgeführt war und den er persönlich ohne Vertretungszusatz unterschrieben hat. Mehr…
Archiv der Kategorie ‘UG & Co. KG’
Mittlerweile sind mehr als 2.000 Unternehmergesellschaften als Vollhafter (Komlementär) einer KG eingetragen. Die Rechtsform der UG & Co. KG hat sich damit endgültig etabliert. Die Gründe, die für eine UG & Co. KG statt einer GmbH & Co. KG sprechen sind Folgende: Mehr…
Nachdem das einjährige Jubiläum des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) am 1.11.2009 nun schon einige Zeit zurückliegt, ist es an der Zeit eine kurze Zwischenbilanz über die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zu ziehen. Mehr…
Das Kammergericht Berlin hat mit einer Entscheidung vom 08.09.2009 klargestellt, dass die Firmenbezeichnung als “GmbH & Co.” nicht zulässig ist, wenn alleine Unternehmergesellschaften persönlich haften Mehr…
1. Das einem Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag auferlegte Wettbewerbsverbot, ist kartellrechtlich grundsätzlich nur zulässig, wenn der Gesellschafter die Geschäftsführung der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann. Mehr…




