Eintragung satzungändernder Beschluss

In einer interessanten Entscheidung des OLG München (OLG München, Beschl. v. 14.6.2012 – 31 Wx 192/12), wurde entschieden, wie der Umstand zu bewerten ist, dass ein satzungsändernder Beschluss nur deshalb mit der nötigen Stimmzahl der Gesellschafter geschlossen wird, weil die Stimmen eines Gesellschafters von dem wirksam bestellten Versammlungsleiter als nichtig eingestuft werden.

In der Gesellschafterversammlung wurde mit der nötigen Stimmanzahl der geschäftsführende Gesellschafter zum Versammlungsleiter bestimmt. Zur Abstimmung stand daraufhin eine Kapitalerhöhung, welche gem § 53 II GmbHG einer qualifizierten Mehrheit von 75% der Stimmen bedarf. Laut dem Versammlungsleiter wurde dieses Ergebnis sogar noch übertroffen, weil die Gegenstimmen eines Gesellschafters aufgrund eines Treuepflichtverstoß ungültig seien.

Daraufhin weigerte sich das zuständige Gericht die nötige Eintragung des Beschlusses vorzunehmen. Wie das OLG nun allerdings feststellte zu Unrecht:

Ein Treuepflichtverstoß eines Gesellschafters führt nicht etwa zur Anfechtbarkeit des in Frage stehenden Gesellschafterbeschlusses sondern direkt zu der Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen. Hierbei liegt es nicht in der Hand des Gerichts eine Eintragung nur aufgrund einer potenziellen Anfechtbarkeit hinsichtlich der tatsächlichen Ungültigkeit der Stimmabgabe zu verweigern. Vielmehr ist den Ausführungen des Versammlungsleiters solange zu vertrauen, bis der Beschluss von dem Betroffenen Gesellschafter angefochten oder der Beschluss selbst nichtig ist. Wird dem nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen, muss die Eintragung zwingend erfolgen. Dies gilt umsomehr, wenn der betroffene Gesellschafter bei der Gesellschafterversammlung anwesend war, die Beschlussfeststellung in seiner Anwesenheit getroffen wurde und die über die Versammlung angefertigte Urkunde durch seine Unterschrift genehmigt wurde.

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens