Geschäftsführer und Markenrechtsverletzungen der GmbH

Gute Geschäftsführung bedeutet oftmals, nicht zwanghaft alle Zügel in der Hand halten zu wollen. Es bietet sich demnach bisweilen an, anfallende Aufgaben an besonders befähigte Mitarbeiter zu delegieren. So können beispielsweise alle Marketingaktivitäten selbstständig von einem firmeninternen Kompetenzteam erarbeitet und ausgeführt werden. Problematisch wird das Ganze allerdings dann, wenn im Rahmen dieser Aktivitäten markenrechtliche Verstöße begangen werden. Ob in diesem Fall neben der Gesellschaft auch die Geschäftsführer persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wurde vom Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Urt. v. 28.2.2013 – 3 U 136/11) entschieden:

Unterschieden hat das Gericht, ob der jeweils beklagte Geschäftsführer für das operative Geschäft zuständig ist oder nicht, wobei dieser Umstand – so viel sei verraten – im Ergebnis keinen Unterschied machte.

Besteht innerhalb der Geschäftsführung eine gewisse Arbeitsteilung, haften bei einem Verstoß hierfür nicht pauschal alle Geschäftsführer. Eine Haftung beschränkt sich vielmehr auf die Geschäftsführer, die für den Bereich zuständig sind, in welchem der Verstoß anzusiedeln ist. Aus diesem Grund scheidet eine Haftung von Geschäftsführern, die nicht für das operative Vertriebsgeschäft zuständig sind von vorneherein aus. Auch kann sich eine Haftung nicht aus einem dauerhaften Auslandsaufenthalt ergeben, solange noch ein Geschäftsführer übrig ist der eventuelle Misstände im Auge behält.

Zu keinem anderen Ergebnis kommt das Gericht hinsichtlich Geschäftsführern die zwar per se für das operative Geschäft zuständig sind, alle Werbemaßnahmen allerdings an eine firmeninternes Kompetenzteam ausgelagert haben. Eine Gesellschaft haftet zwar für das Handeln ihrer Organe gem. § 31 BGB. Andersherum kommt eine persönliche Haftung der Geschäftsführer jedoch nur in Betracht, wenn diese selbst Täter, Teilnehmer oder Störer sind. Handelt – wie im vorliegenden Urteil – der Geschäftsführer nicht selbst und nimmt auch nicht an einem Verstoß eines Anderen aktiv teil, kommt allenfalls eine Haftung als Störer in Betracht. Dies setzt allerdings Kenntnis des Organs und die Möglichkeit voraus, diese Rechtsverletzung zu verhindern. Eine solche Kenntnis wird allerdings nur dann vermutet, wenn die rechtsverletzende Handlung in den Zentralbereich des Marketings- und Produktentscheidungsprozesses einzuordenen ist.

Vorsicht ist allerdings bei der Auswahl der zuständigen Mitarbeiter angebracht . Bei einer ungeeigneten Auswahl droht dem Geschäftsführer, auch bei absoluter Unkenntnis der Vorgänge, eine Haftung wegen Organisationsverschuldens.

 

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens