Außerordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers wegen fehlender Kontrolle
Das OLG Thüringen hat am 12.08.2009 (Az: U 244/07) entschieden, dass dem Geschäftsführer, der es versäumt hat, ein Kontrollsystem in der Buchhaltung einzurichten, welches auch Scheinbuchungen verhindert, gekündigt werden kann. Dies gilt für den Geschäftsührer eines Konzerns auch hinsichtlich Konzerntochtergesellschaften.
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Tags: Kündigung GmbH-Geschäftsführer, § 626 Abs. 2 BGB
Dieser Eintrag wurde erstellt
am Dienstag, März 23rd, 2010 at 01:33 und ist aufgelistet unter Geschäftsführer, GmbH, UG: hierauf anwendbar.
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