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Außerordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers wegen fehlender Kontrolle

Das OLG Thüringen hat am 12.08.2009 (Az: U 244/07) entschieden, dass dem Geschäftsführer, der es versäumt hat, ein Kontrollsystem in der Buchhaltung einzurichten, welches auch Scheinbuchungen verhindert, gekündigt werden kann. Dies gilt für den Geschäftsührer eines Konzerns auch hinsichtlich Konzerntochtergesellschaften.

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