GmbH, Mini GmbH / Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Recht, Steuern, Verträge, Organisation, Risiken, Chancen
.

Private PKW-Nutzung des GmbH-Geschäftsführers ist Arbeitslohn

Darf ein Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat nutzen, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um Arbeitslohn. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.04.2009 auch dann, wenn der Arbeitnehmer beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist und ihm die private Nutzung des Wagens im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet wurde. Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung komme in einem solchen Fall nicht in Betracht, teilte das Gericht am 01.07.2009 mit (Az.: VI R 81/06, BeckRS 2009, 24003691).

Im Streitfall hat eine GmbH ihrem mit 65 Prozent beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen PKW zur Verfügung gestellt. Nach dem Anstellungsvertrag durfte der Geschäftsführer den Wagen privat nutzen. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt gegen die GmbH wegen des geldwerten Vorteils aus der Überlassung des Firmenfahrzeugs an den Gesellschafter-Geschäftsführer einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer nebst Annexsteuern. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der BFH hat jetzt entschieden, dass es sich in einem solchen Fall stets um Sachlohn und keine vGA handelt. Eine vGA sei lediglich in den Fällen anzusetzen, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutze.

Nutzungsverbot ist nicht ernst gemeint

Allerdings liege bei einer nachhaltigen vertragswidrigen privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernst gemeint seien, sondern lediglich «auf dem Papier stehen», da üblicherweise der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht dulde. Unterbinde der Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft) die unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) nicht, könne dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung bedürfe der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der immer auch zu berücksichtigen sei, dass die vertragswidrige Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit im Arbeitsverhältnis wurzeln könne.

Beteiligung an Kapitalgesellschaft nicht ausschlaggebend

Außerdem hat der BFH klargestellt, dass es für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 LStDV zu beurteilen sei, anders als im Sozialversicherungsrecht nicht darauf ankomme in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

BFH Urteil vom 23.04.2009 – VI R 81/06

(Quelle: www.beck-online.de)

Tags: , , ,

Eine Antwort hinterlegen

Vereinbarung von Beratungsterminen:
089 244 49 97 0
oder
koester@kanzleikoester.com


Blog kostenlos abonnieren

  • Themenschwerpunkte