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Haftung des GF wg Nichtabführung von Lohnsteuer

Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer.

Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung von Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu den Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters die Vertretungsbefugnis entzogen wird.

Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist.

Praxisfolgen für Geschäftsführer einer UG/ GmbH:

Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich für Steuerschulden der Gesellschaft, wenn er vorsätzlich oder gro fahrlässig die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft nicht erfüllt. Zu den steuerlichen Pflichten gehört nach diesem Urteil auch die Abführung von Lohnsteuer, selbst wenn am Tage der Fälligkeit der Lohnsteuer ein Insolvenzantrag gestellt wurde.  Die Nichtabführung von Lohnsteuer ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch eine wenigstens grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten, weshalb der Geschäftsführer hierfür persönlich haften kann. Auf dieses neue Einfallstor für eine persönliche Haftung haben Geschäftsführer einer UG bzw. GmbH in Zukunft zu achten.

BFH-Urteil vom 23.09.2008 (Az: VII R 27/07)

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