Gesellschafterliste: Anfechtung Gesellschaftsanteilskauf

Das Oberlandesgericht Bremen hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, wie Gesellschaftsbeschlüsse zu behandeln sind, die einen Gesellschafter betreffen, der beim Handelsregister nicht mehr als solcher aufgelistet ist. Folgende Leitsätze wurden veröffentlicht:

1. Beschlüsse einer GmbH-Gesellschafterversammlung, welche Personen betreffen, die ausweislich der Gesellschafterliste zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht Gesellschafter sind, gehen ins Leere und sind von vornherein unwirksam, was der dadurch Betroffene mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend machen kann.

2. Wurde ein Vertrag über die Veräußerung eines GmbH-Gesellschaftsanteils angefochten, so führen die bürgerlichrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsvorschriften nicht dazu, dass die Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft rückwirkend in ihre alten Rechtspositionen eingesetzt werden. Vielmehr ergibt sich aus § 16 Abs. 1 GmbHG n.F., dass die Gesellschaft berechtigt und verpflichtet ist, unabhängig von der wahren Rechtslage auf den Inhalt der Gesellschafterliste abzustellen, ohne dass insoweit ein Gegenbeweis zulässig wäre.

3. Die GmbH darf nur den in der Gesellschafterliste Eingetragenen als Gesellschafter behandeln; auf subjektive Momente ist demgegenüber nicht abzustellen, also auch nicht etwa darauf, ob der Gesellschaft eine Unrichtigkeit der Liste bekannt war.

OLG Bremen, Urt. v. 21.10.2011 – 2 U 43/11

Trotz der Neufassung des § 16 GmbHG gilt die zu der alten Fassung entwickelte Rechtsprechung bezüglich dem Verhältnis der Gesellschaft zu deren Gesellschaftern sinngemäß weiter. Die Gesellschaft ist demnach berechtigt, wie auch verpflichtet, unabhängig von der wahren Rechtslage, all diejenigen als Erwerber zu behandeln, die sich als solche ausgewiesen haben. Dies gilt solange weiter bis die Rechtsänderung in das Handelsregister eingetragen wurde. Ein Gegenbeweis ist nicht zulässig. Anfechtungs- und Nichtigkeitsregelungen führen nicht dazu, dass Gesellschafter rückwirkend wieder in die ursprüngliche Rechtsposition eingesetzt werden.

§ 16 dient dem Schutz des Verkehrs und der Rechtssicherheit. Weder kann eine teologische Reduktion stattfinden, sobald bei der Übertragung der Gesellschaftsanteile arglistig getäuscht wurde, noch kommt es darauf an, ob der Gesellschaft die Unrichtigkeit der Liste der Gesellschafter in irgendeiner Form bekannt war.

In dem entschiedenen Fall wurde davon ausgegangen, dass der Gesellschafter welcher seine Anteile übertragen hatte, nach der Anfechtung wieder als Gesellschafter anzusehen sei. Dem folgend wurde er mit Gesellschaftsbeschluss von der Gesellschaft ausgeschlossen. Das gerade ausgeführte angewendet, war der ehemalige Gesellschafter auch durch die Anfechtung nicht wieder in seine alte Position als Gesellschafter eingetreten. Der Gesellschafterbeschluss der den Scheingesellschafter aus der Gesellschaft ausschließt geht damit ins Leere und ist von vorneherein unwirksam. Der Scheingesellschafter kann dies mit Hilfe einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend machen.

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens