GmbH-Lexikon
In Kürze wird an dieser Stelle ein vollständiges Lexikon veröffentlicht, welches Ihnen von A bis Z einen Überblick über die wichtigsten Rechtsbegriffe im Zusammenhang mit der GmbH erläutert. Bis dahin können Sie an dieser Stelle verfolgen, wie sich die Einträge in alphabetischer Reihenfolge vermehren.
Hinweise:
1. Zu vielen der erläuterten Begriffe finden Sie ausführliche Artikel und aktuelle Rechtsprechung unter dem rechten Balken “Themenschwerpunkte”
2. Sämtliche Erläuterungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, gleichermaßen für die GmbH wie für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
Abberufung des Geschäftsführers
Die Bestellung als organschaftlicher Vertreter kann nach§ 38 I GmbHG jederzeit widerrufen werden . Zuständig für die Abberufung ist die Gesellschafterversammlung (§ 36 Nr. 5 GmbHG). Eine Abberufung kann grds. ohne Begründung oder vorherige Anhörung erfolgen – sofern nicht die Satzung strengere Voraussetzungen der Abberufung vorsieht, wie z.B. auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Praxishinweis: Mit einer Abberufung endet nicht der Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer. Dieser ist daher gesondert zu kündigen.
Mit einer Abberufung enden die Rechte und die Hauptpflichten des Geschäftsführers, insbesondere dessen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis.
Abfindung des Geschäftsführers / eines Gesellschafters
In Bezug auf die GmbH gibt es zwei verschiedene Bezugspunkte für Abfindungen:
1. DieAbfindung die ein Geschäftsführer als Entschädigung für die Auflösung seines Dienstverhältnisses bekommt.
2. Die Abfindung, die an einen Gesellschafter aufgrund der Einziehung seines Gesellschaftsanteils gezahlt wird.
Amortisation von Geschäftsanteilen
Die Amortisation ist die Einziehung von Geschäftsanteilen einzelner Gesellschafter. Weitere Erläuterungen finden Sie daher und dem Stichpunkt “Einziehung”.
Amtsniederlegung des Geschäftsführers
Mit der Amtsniederlegung erklärt der Geschäftsführer sein Amt für beendet. Die Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer ist gesetzlich nicht geregelt. Sofern in dem Gesellschaftsvertrag keine anderweitigen Regelungen vorgesehen sind, kann der Geschäftsführer sein Amt mit sofortiger Wirkung jederzeit beenden. Eine rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung (z. B. zur Unzeit) kann jedoch Schadenersatzansprüche der Gesellschaft begründen.
Die Erklärung der Amtsniederlegung hat gegenüber der Gesellschafterversammlung zu erfolgen.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Geschäftsführer sein Amt jederzeit niederlegen ohne eine Pflichtverletzung zu begehen.
Praxistipp: Die Niederlegung des Amts als Geschäftsführer sollte nicht mit sofortiger Wirkung geschehen, denn ein ausgeschiedener Geschäftsführer kann sein Ausscheiden nicht mehr beim Handelsregister anmelden. Daher sollte der Zeitpunkt des Ausscheidens so gewählt werden, dass das Aussscheiden mit Eintragung der Niederlegung im Handelsregister wirksam werden soll. So bestehen kein weiteren Haftungsrisiken durch die Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister.
Der Anmeldung der Amtsniederlegung ist die nach § 39 Abs. 2 GmbHG ein Nachweis über den Zugang der Amtsniederlegungserklärung in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Daher ist anzuraten, die Amtsniederlegung schriftlich zu erklären und sich den Empfang der Erklärung von der Gesellschafterversammlung bestätigen zu lassen.
Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen
Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse sind in einer Analogie zu § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, wenn sie nicht an solchen Mängeln leiden, die zur Nichtigkeit führen. Derartige Beschlüsse sind trotz ihres Mangels rechtswirksam und werden erst im Falle einer erfolgreichen Anfechtung nichtig.
Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers
Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ist die Rechtsgrundlage das Innenverhältnis zwischen im und der Gesellschaft. Ein Mustergeschäftsführervertrag mit dazugehörigen Erläuterungen finden Sie unter dem Themenschwerpunkt „Geschäftsführerdienstvertrag“
Aufsichtsrat der GmbH
Die Gesellschafter einer GmbH können darüber entscheiden, ob sie einen Aufsichtsrat einrichten möchten. Die Implementierung dieses Organs setzt dessen Aufnahme in die Satzung voraus. Darin können der Umfang der Rechte und Pflichten eines solchen Aufsichtsrates frei bestimmt werden. Um einen fakultativen Aufsichtsrat im Sinne des § 52 GmbHG handelt es sich (unabhängig von der Bezeichnung als Aufsichtsrat) dann, wenn dieser Kontroll- und Überwachungsfunktionen übernimmt.
Auskunfts- und Einsichtsrechte eines GmbH-Gesellschafters
Gemäß § 51a GmbHG hat ein Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. Dieses Recht steht jedem Gesellschafter zu, auch einem Minderheitsgesellschafter. Unter Angelegenheiten der Gesellschaft versteht man sowohl die rechtsgeschäftliche Betätigung der Gesellschaft (z. B.Verträge) als auch die Unternehmensleitung wie beispielsweise die Zukunftspläne. Darüber hinaus fällt unter diesen Begriff alles, was für den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens bzw. des Geschäftsanteils relevant ist. Mit Bücher und Schriften meint die gesetzliche Vorschrift alle Arten von Aufzeichnungen und Urkunden- oder Datensammlungen, die die Gesellschaft führt oder auch für sich führen lässt.
Das Auskunfts- und Einsichtsrecht kann nach § 51 Abs. 2 GmbHG gegenüber solchen Gesellschaftern verweigert werden, bei denen zu befürchten ist, dass diese es zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden werden und der Gesellschaft ein Schaden entsteht. Soweit eine gesellschaftsfremde Verwendung zu befürchten ist, besteht die Verpflichtung des Geschäftsfühers unverzüglich einen Gesellschafterbeschluss zur Verweigerung des Auskunfts- und Einsichtsrechts herbeizuführen. Bei diesem Gesellschafterbeschluss hat der betroffene Gesellschafter zwar kein Stimmrecht, kann diesen aber im Nachhinein durch das Landgericht vor der Kammer für Handelssachen prüfen lassen (§ 51b GmbHG).
Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH
Das GmbHG sieht keine allgemeine Rechtsgrundlage für den Ausschluss eines Gesellschafters vor, sondern regelt lediglich die Einziehung. Neben den Fäller des Ausschlusses wegen Nichterfüllung der Einlageverpflichtung (§ 21 GmbHG) und solchen Fällen, für die der Gesellschaftsvertrag einen Ausschluss vorsieht (§ 34 GmbHG) kann nach herrschender Meinung und obergerichtlicher Rechtsprechung ein Gesellschafter aus wichtigem Grunde ausgeschlossen werden. Die Ausschließung betrifft den Gesellschafter persönlich und bezieht sich in der Regel nicht auf bestimmte Anteile. Sie ist von der Einziehung der Geschäftsanteile dadurch zu unterscheiden, dass sie durch eine Ausschließungsklage geltend gemacht werden muss und durch ein Gerichtsurteil vollzogen wird. Ein Ausschluss aus der Gesellschaft setzt stets die Zahlung einer Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter voraus.
Bargründung der GmbH
Bei der Bargründung wird die Gesellschaft durch Einzahlung des Stammkapitals auf ein Konto der Gesellschaft gegründet. Sie ist zu unterscheiden von der Sachgründung.
Beherrschender Gesellschafter
Unter einem beherrschendem Gesellschafter versteht man einen solchen Gesellschafter, der wenigstens zu 50% an der GmbH beteiligt ist.
Beirat
Das GmbH-Recht erlaubt es, in der GmbH zusätzliche Gremien einzurichten und mit besonderen Aufgaben zu betrauen. Der Beirat wird häufig auch als Gesellschafterausschuss, Verwaltungsausschuss oder Sachverständigenrat bezeichnet. Soweit dem Beirat allerdings wesentliche Kontrollfunktionen satzungsgemäß eingeräumt werden, handelt es sich um einen fakultativen Aufsichtsrat im Sinne des § 52 GmbHG.
Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung
Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt wurde, ist jede Gesellschafterversammlung beschlussfähig, die ordnungsgemäß einberufen wurde. Selbst dann, wenn lediglich eine stimmberechtigte Person erscheint. Sofern die Satzung andere Regelungen bestimmt, etwas dass eine Mindestzahl an Gesellschaftern erscheinen muss, ist die Gesellschafterversammlung neu einzuberufen. Andernfalls wäre der entsprechende Gesellschafterbeschluss anfechtbar sein.
Beschlussfassung der Gesellschafter
Nach § 48 Absatz 1 GmbHG werden die Beschlüsse der Gesellschafter in Versammlungen gefasst. Dies kann gem. § 48 Absatz 2 GmbHG ausnahmsweise auch schriftlich geschehen, wenn hiermit sämtliche Gesellschafter einverstanden sind.
Jedem Beschluss muss ein Antrag vorausgehen. Zur Antragstellung sind ausschließlich Gesellschafter befugt. Der Beschluss besteht in der Annahme oder der Ablehnung des Antrags. Ob ein Antrag angenommen ist, richtet sich nach der für den betreffenden Beschluss erforderlichen Mehrheit. Eine förmliche Feststellung und Verkündung wird nicht verlangt.
Cash Pooling
Cash-Pooling oder Liquiditätsbündelung bezeichnet einen konzerninternen Liquiditätsausgleich. Hierbei übertragen Konzerngesellschaften ihre aktuell nicht benötigte Liquidität auf eine anderen Konzern-Pool-Gesellschaft, welche den Kapitalbedarf sämtlicher Konzerngesellschaften bedient.
Differenzhaftung der Gesellschafter
Das Insititut der Differenzhaftung besagt, dass der Gesellschafter dafür haftet, dass das Gesellschaftsvermögen zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ungeschmälert besteht. Insoweit spricht man vom Unversehrtheitsgrundsatz, wonach bei der Handelsregistereintragung noch das Stammkapital abzüglich des Gründungsaufwands vorhanden sein müssen. Für Verluste aus dem operativen Geschäft haften die Gründergesellschafter persönlich.
Durchgriffshaftung im Konzern
Unter Durchgriffshaftung versteht man eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass den Gläubigern der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen haftet, § 13 Absatz 2 GmbHG. Eine derartige Haftung kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein Gesellschafter die Rechtsform der GmbH für geschäftsfremde Zwecke mißbraucht. In diesen Fällen kommt es zu einer persönlichen Haftung.
D&O Versicherung (Directors’ and Officers liability insurance)
Bei der D&O Versicherung handelt es sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, welche die GmbH für den Geschäftsführer abschließen kann. Sie deckt Vermögensschäden, die durch nicht vorsätzliche Sorgfaltspflichtverletzungen der Geschäftsführung entstanden sind.
Diesem Thema ist ein ausführlicher separater Artikel in diesem Blog gewidmet: http://www.koesterblog.com/geschaeftsfuehrer/do