Beirat der GmbH

Das GmbH-Recht erlaubt es, in der GmbH zusätzliche Gremien einzurichten und mit besonderen Aufgaben zu betrauen. Der Beirat wird häufig auch als Gesellschafterausschuss, Verwaltungsausschuss oder Sachverständigenrat bezeichnet.

Soweit dem Beirat allerdings wesentliche Kontrollfunktionen satzungsgemäß eingeräumt werden, handelt es sich um einen fakultativen Aufsichtsrat im Sinne des § 52 GmbHG.

Einen ausführlichen Artikel über die Organe der GmbH und viele weitere Artikel rund um die GmbH finden Sie übrigens im Bereich „GmbH Recht FAQ

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