Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung

Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt wurde, ist jede Gesellschafterversammlung beschlussfähig, die ordnungsgemäß einberufen wurde. Selbst dann, wenn lediglich eine stimmberechtigte Person erscheint. Sofern die Satzung andere Regelungen bestimmt, etwas dass eine Mindestzahl an Gesellschaftern erscheinen muss, ist die Gesellschafterversammlung neu einzuberufen. Andernfalls wäre der entsprechende Gesellschafterbeschluss anfechtbar sein.

Einen ausführlichen Artikel zu dem Ablauf einer Gesellschafterversammlung sowie weitere interessante Artikel rund um die Gesellschafterversammlung finden Sie übrigens im Bereich „GmbH Recht FAQ„.

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