Durchgriffshaftung im Konzern

Unter Durchgriffshaftung versteht man eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass den Gläubigern der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen haftet, § 13 Absatz 2 GmbHG.

Eine derartige Haftung kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein Gesellschafter die Rechtsform der GmbH für geschäftsfremde Zwecke mißbraucht. In diesen Fällen kommt es zu einer persönlichen Haftung.

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