Gründerhaftung

Bereits vor endgültigem Bestand der GmbH können für diese Haftungsfragen aufkommen: (zu den einzelnen Stadien siehe -> Gründung)

Vorgründungsgesellschaft:
Bereits in diesem Stadium können Ansprüche von Gläubigern entstehen, welche sich dann sowohl gegen das Gesellschaftsvermögen, als auch gegen die Gesellschafter im Einzelnen richten können. Daher ist zu empfehlen die Geschäftstätigkeiten einer Vorgründungs-GmbH auf das Wesentliche zu beschränken.

Vor-GmbH (siehe -> Vor-GmbH)
Gläubiger können die Vor-GmbH mit ihrem Geschäftsvermögen in Haftung nehmen und darüber hinaus gegen den jeweils unmittelbar Handelnden (-> Handelndenhaftung) vorgehen, welcher mit seinem privaten Vermögen haftet.
Sollte das Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung nicht vollständig vorliegen, dann haften die Gründer für den Ausgleich der Differenz zum Stammkapital.
(siehe -> Differenzhaftung der Gesellschafter)

Alles was Sie zum Themenkreis GmbH wissen müssen finden Sie übrigens im Unterbereich „GmbH Recht FAQ“ in ausführlicher Form.

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