Handelndenhaftung

Im Stadium einer Vor-GmbH besteht eine GmbH als solche nicht, § 11 I GmbH. Sollten dennoch Verbindlichkeiten entstehen, wenn im Namen der (Vor-)Gesellschaft gehandelt wird, dann haftet der jeweils unmittelbar Handelnde (meist der Geschäftsführer) persönlich und solidarisch, § 11 II GmbHG.

Zu den einzelnen Stadien der GmbH Gründung und den hier zu beachtenden Haftungstatbeständen sehen Sie auch den ausführlichen Artikel im Unterbereich „GmbH Recht FAQ„!

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