Sacheinlage

Erbringt der Gesellschafter seinen bestimmten Teilbetrag des Stammkapitals durch eine Sachleistung (bspw. Übereignung von Grundstücken, Fahrzeugen, Maschinen, usw.) spricht man von einer Sacheinlage.

Daneben kann der Gesellschafter zwischen Bareinlagen oder gemischte Sach- und Bareinlagen wählen. Für die wirksame Anrechnung einer Leistung als Sacheinlage bedarf es einer entsprechenden Regelung in der Satzung der GmbH, zudem müssen die Sacheinlagen präzise bezeichnet werden, genauere regelt § 5 III GmbHG.

Alles was Sie zum Thema Stammkapital bei der GmbH wissen müssen, finden Sie übrigens auch im Bereich „GmbH Recht FAQ„! Dort finden Sie auch einen genauen Artikel darüber, wie die Sachgründung bei der GmbH abläuft.

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